TE Vfgh Beschluss 2000/9/26 B886/00

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 lita
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos; Zurückweisung der als "Individualantrag" bezeichneten, weitgehend unklaren Eingabe gegen "unmittelbare Eingriffe zahlreicher Behörden"

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Eingabe wird zurückgewiesen. römisch zwei. Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende Eingabe ist als "Beschwerde wegen Verletzung von Gesetz sowie zahlreiche rechtswidrig erfolgte Handlungen der Behörde" bezeichnet und nennt als belangte Behörde insbesondere das "Landesgendarmeriekommando Wien 130". Unter einem beantragt der Einschreiter die Gewährung von Verfahrenshilfe.

Die Eingabe bleibt jedoch nach Sinn und Richtung der Ausführungen weitgehend unklar. Es ist nicht erkennbar, dass eine vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbare Verfassungsverletzung erfolgt sei. Insbesondere ist - was den der Eingabe bloß undeutlich entnehmbaren Vorwurf betrifft, es habe eine rechtswidrige Beschlagnahme von Dokumenten des Einschreiters stattgefunden - festzuhalten, dass Akte der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt - wie sie Beschlagnahmen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus eigener Macht vornehmen, darstellen - nicht (mehr) unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden können (siehe Art129a B-VG).

Die Eingabe war daher zurückzuweisen.

2. Da die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof somit als offenbar aussichtslos erscheint, war sein unter einem mit der Eingabe gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§35 Abs1 VerfGG 1953 iVm §63 Abs1 ZPO). 2. Da die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof somit als offenbar aussichtslos erscheint, war sein unter einem mit der Eingabe gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§35 Abs1 VerfGG 1953 in Verbindung mit §63 Abs1 ZPO).

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 bzw. §35 Abs1 VerfGG 1953 iVm §72 Abs1 ZPO ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen werden. 3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 bzw. §35 Abs1 VerfGG 1953 in Verbindung mit §72 Abs1 ZPO ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B886.2000

Dokumentnummer

JFT_09999074_00B00886_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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