TE Vwgh Beschluss 2004/2/24 2004/05/0007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2004
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde 1. des Leopold Wagenhofer 2. der Maria Wagenhofer, beide in Randegg, beide vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr, Dr. Franz Haunschmidt, Dr. Georg Minichmayr und Dr. Peter Burgstaller, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Marienstraße 4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. Mai 2003, Zl. RU1-V-02190/00, betreffend Öffentlicherklärung einer Privatstrasse, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gegen den oben angeführten Bescheid haben die beiden Beschwerdeführer mit getrennten Schriftsätzen vom 18. Juni 2003 (Erstbeschwerdeführer) und vom 17. Juni 2003 (Zweitbeschwerdeführerin) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben; beide Schriftsätze langten am 17. Juli 2003 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Unter einem wurde auch Verfahrenshilfe beantragt. Da in Anbetracht des Bescheiddatums die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zweifelhaft erschien, wurde die belangte Behörde zur Übermittlung der Rückscheine aufgefordert; die belangte Behörde gab bekannt, dass von den Beschwerdeführern gegen den selben Bescheid eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde erhoben wurde und legte eine Ablichtung der Seite 1 dieser Beschwerde vor.

Mit Beschluss vom 20. August 2003 wies der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfeanträge ab. Die Erhebung einer Parallelbeschwerde würde die Rechtsposition der Beschwerdeführer nicht verbessern; eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei würde bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der zusätzlichen Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes absehen, weshalb die beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig erachtet wurde.

Mit Verfügung vom selben Tag wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, die Mängel ihrer Beschwerdeschriftsätze zu beheben, insbesondere die Beschwerden mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen. Diesem Auftrag kamen sie nicht nach.

Mit Beschluss vom 14. Oktober 2003 wurde das Verfahren über beide Beschwerden in Anwendung der §§ 33, 34 Abs. 2 VwGG wegen Unterlassung der Behebung von Mängeln eingestellt.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. November 2003, B 987/03, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gegen den hier gegenständlichen Bescheid abgelehnt. Mit einem am 23. Dezember 2003 zur Post gegebenen Schreiben an den Verfassungsgerichtshof begehrten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreter, die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Sie verwiesen auf einen beim Verwaltungsgerichtshof gesondert eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2003, gerichtet an den Verwaltungsgerichtshof, beantragten die Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe, worüber mit gesondertem Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof entschieden wird.

Mit Beschluss vom 19. Jänner 2004 trat der Verfassungsgerichtshof die seinerzeit an ihn gerichtete Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

Die Beschwerde ist aus den selben Gründen unzulässig, wie sie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. April 1998, Zl. 94/05/0233, dargestellt hat:

"Wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Beschluss vom 23. Oktober 1951, Slg. Nr. 2283/A, ausgeführt hat, ist in einem solchen Fall die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer nach der von ihm veranlassten Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens denselben Rechtsschutzanspruch nicht ein zweites Mal geltend machen kann, auch nicht im Wege einer Antragstellung gemäß Art. 144 Abs. 2 (jetzt: Abs. 3) B-VG. Das Beschwerderecht ist bereits verbraucht und kann mangels eines solchen zu einer weiteren Beschwerdeführung im Gegenstand nicht zugelassen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsprechung in der Folge wiederholt und etwa im Beschluss vom 24. April 1990, Zl. 90/07/0046, ausgeführt, dass dann, wenn ein Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid eingestellt wurde, weil der Beschwerdeführer einem Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG nicht fristgerecht nachgekommen ist, die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gegen denselben Bescheid wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist."

Somit war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2004

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050007.X00

Im RIS seit

28.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten