TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/25 2001/03/0420

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

BetriebsO 1994 §4 Abs3 idF 1994/1028;
BetriebsO 1994 §6 idF 1994/1028;
FSG 1997 §15;
GelVerkG 1996;
GewO 1994;
KFG 1967 §41 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des W H in W, vertreten durch Dr. Herbert Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 20, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Mai 2001, Zl. MA 63-H 263/01, betreffend Ausstellung eines Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2001, Zl. 98/03/0324, verwiesen. Mit diesem wurde der im Instanzenzug ergangene Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Jänner 1998 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; mit dem genannten Bescheid war der Antrag des Beschwerdeführers vom 25. Feber 1997 auf Ausstellung eines Duplikates des Taxilenkerausweises gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 951/1993 in der Fassung BGBl. Nr. 1028/1994, als unzulässig zurückgewiesen worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid der belangten Behörde vom 2. Mai 2001 wurde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 1. April 1997 - mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 25. Feber 1997 auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises (Duplikates) abgewiesen worden war - der erstinstanzliche Bescheid dahin abgeändert, dass der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werde.

Die belangte Behörde führte zur Begründung ihres Bescheides im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über das Recht zum Lenken von Taxis verfüge. Der Nachweis dieses Rechtes zum Lenken von Taxis sei der Taxilenkerausweis; für den Fall des Verlustes desselben sei ein Duplikat auszustellen. Während der Dauer des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof (ergänze: zur hg. Zl. 98/03/0324) sei jedoch der Original-Taxilenkerausweis wieder aufgefunden worden. Im Hinblick darauf, dass das Original wieder vorliege, komme die Ausstellung eines Duplikates nicht in Betracht.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 951/1993 in der Fassung BGBl. Nr. 1028/1994 (BO 1994), ist unter den dort näher geregelten Voraussetzungen der Taxilenkerausweis auszustellen. Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen. Gemäß Abs. 2 darf der Gewerbetreibende im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind. Gemäß Abs. 3 hat der Lenker den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestätigung der Behörde über die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage der Meldung des Verlustes oder der Anzeige des Diebstahls.

Weder im Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 noch in der Gewerbeordnung 1994 oder in den Bestimmungen der Betriebsordnung finden sich - außer wie zuletzt dargestellt im zweiten Satz des § 4 Abs. 3 - Regelungen, wie vorzugehen ist, damit der Taxilenker bei Verlust oder Diebstahl seines Taxilenkerausweises in den Besitz eines neuen Taxilenkerausweises gelangt, um wieder im Fahrdienst eingesetzt werden zu können. Hiefür kann jedoch auf für vergleichbare Fälle getroffene Regelungen zurückgegriffen werden.

So regelt etwa § 41 Abs. 4 KFG 1967 für den Zulassungsschein, dass dann, wenn dieser in Verlust gerät, der Zulassungsbesitzer bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unverzüglich um die Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines anzusuchen hat. Bestehen keine Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Zulassung noch gegeben sind, so hat die Behörde den neuen Zulassungsschein auszustellen. Mit der Ausstellung des neuen Zulassungsscheines verliert der alte Zulassungsschein seine Gültigkeit; er ist, sofern dies möglich ist, der Behörde unverzüglich abzuliefern. In § 15 des Führerscheingesetzes finden sich Regelungen über die "Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)". Gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit. darf ein neuer Führerschein nur von der Behörde ausgestellt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat, nach Bestätigung der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, dass keine Bedenken gegen die Ausstellung bestehen. Gemäß § 15 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. ist ein neuer Führerschein auf Antrag auszustellen, wenn das Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde. Gemäß § 15 Abs. 4 leg. cit. verliert mit der Ausstellung des neuen Führerscheines der alte Führerschein seine Gültigkeit und ist, falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann daher ein neuer Taxilenkerausweis ausgestellt werden, wenn keine Bedenken gegen das Weiterbestehen der Voraussetzungen nach § 6 BO bestehen und glaubhaft gemacht wird, dass der Taxilenkerausweis in Verlust geraten oder gestohlen worden ist.

Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht gegeben, denn es war - wie die belangte Behörde festgestellt hat - der Original-Taxilenkerausweis des Beschwerdeführers wieder aufgefunden gewesen. Insoweit der Beschwerdeführer dies in Frage stellt und vermeint, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines "Duplikates" gegeben seien, solange ihm der Ausweis "nicht zugänglich" sei, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Wie sich an Hand des Verwaltungsaktes nachvollziehen lässt, war der Beschwerdeführer selbst zugegen, als bei einer Nachschau in seiner Wohnung am 14. August 1997 in einem Kleiderschrank der gegenständliche Original-Taxilenkerausweis aufgefunden und anschließend durch Beamte der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Josefstadt, beschlagnahmt wurde. Der Beschwerdeführer hat das Beschlagnahme-Verzeichnis selbst unterfertigt, er kann somit die behördliche Beschlagnahme nicht ernsthaft bestreiten. Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner erhoben hat, wurde der Taxilenkerausweis in weiterer Folge an das Bezirksgericht Josefstadt weitergeleitet und befindet sich noch immer in der Verwahrungsstelle des Bezirksgerichtes Josefstadt zur Zl. S 553/97. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es nicht darauf an, dass ihm der Ausweis noch nicht "zugänglich" gemacht wurde, zumal eine behördliche Beschlagnahme bzw. die Aufnahme des Ausweises in ein behördliches oder gerichtliches Depot nicht einem Verlust im oben dargestellten Sinn gleichzuhalten ist. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war der Taxilenkerausweis somit weder in Verlust geraten noch durch Diebstahl dem Beschwerdeführer abhanden gekommen, sodass es nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, wenn die belangte Behörde die Ausstellung eines neuen Taxilenkerausweises versagte.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. Februar 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030420.X00

Im RIS seit

18.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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