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65 Pensionsrecht für BundesbediensteteNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung pensionsrechtlicher Bestimmungen für Beamte betreffend die Anpassung des Ruhegenusses nicht mehr aufgrund der "Pensionsautomatik" sondern aufgrund der Übernahme des Anpassungsfaktors nach dem ASVG; Aktualisierung der rechtlichen Betroffenheit der Antragsteller erst durch die Verordnung betreffend die Festsetzung des Anpassungsfaktors für das jeweils folgende KalenderjahrSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Antragsteller stehen als ehemalige Richter des Verwaltungsgerichtshofs in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund.römisch eins. 1. Die Antragsteller stehen als ehemalige Richter des Verwaltungsgerichtshofs in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund.
Mit als "Individualantrag gem. Art140 Abs1 letzter Satz B-VG" überschriebenem Schriftsatz vom 18. Februar 2000 fechten sie die Bestimmungen des §41 Abs2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) idF Art4 Z17 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I 138, sowie die Wortfolge "§41 Abs2 und 3 und der Entfall des §41 Abs4 mit 1. Jänner 1999" in §58 Abs24 Z4 PG 1965 idF ArtIII Z2 der Besoldungs-Novelle 1999, BGBl. I 9, als verfassungswidrig an. Mit als "Individualantrag gem. Art140 Abs1 letzter Satz B-VG" überschriebenem Schriftsatz vom 18. Februar 2000 fechten sie die Bestimmungen des §41 Abs2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) in der Fassung Art4 Z17 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins 138, sowie die Wortfolge "§41 Abs2 und 3 und der Entfall des §41 Abs4 mit 1. Jänner 1999" in §58 Abs24 Z4 PG 1965 in der Fassung ArtIII Z2 der Besoldungs-Novelle 1999, Bundesgesetzblatt römisch eins 9, als verfassungswidrig an.
2.1. §41 PG 1965 idF vor dem 1. Budgetbegleitgesetz 1997 lautete wie folgt: 2.1. §41 PG 1965 in der Fassung vor dem 1. Budgetbegleitgesetz 1997 lautete wie folgt:
"§41. (1) Künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
2.2.1. Art4 Z17 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997 lautet wie folgt:
"17. An die Stelle des §41 Abs2 bis 4 (PG 1965) treten folgende Bestimmungen:
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
2.2.2. §58 Abs24 Z4 PG 1965 idF der Besoldungs-Novelle 1999 lautet wie folgt: 2.2.2. §58 Abs24 Z4 PG 1965 in der Fassung der Besoldungs-Novelle 1999 lautet wie folgt:
"ABSCHNITT X"ABSCHNITT römisch zehn
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Inkrafttreten, Aufhebung bisheriger
pensionsrechtlicher Vorschriften
§58. (1) ...
...
...
4. §41 Abs2 und 3 und der Entfall des §41 Abs4 mit 1. Jänner 1999, ..."
2.3. Die in §41 Abs3 PG 1965 idF des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997 verwiesenen §§108 Abs5 und 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG, BGBl. 1955/189 idF ArtI Z34 BGBl. 1993/335) haben folgenden Wortlaut: 2.3. Die in §41 Abs3 PG 1965 in der Fassung des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997 verwiesenen §§108 Abs5 und 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG, BGBl. 1955/189 in der Fassung ArtI Z34 BGBl. 1993/335) haben folgenden Wortlaut:
"Abschnitt VIa "Abschnitt römisch sechs a
Aufwertung und Anpassung
in der Sozialversicherung
§108. (1) ...
...
...
Festsetzung des Anpassungsfaktors
§108f. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales (nunmehr: Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat für jedes Jahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung sowie auf die im Abs3, 4 und 5 genannten Grundsätze (Anpassungsbandbreite) festzusetzen.
3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den vorliegenden Antrag als unzulässig ansieht und seine Zurückweisung, in eventu seine Abweisung begehrt. Die Antragsteller haben darauf repliziert.
II. Der Antrag ist nicht zulässig.römisch zwei. Der Antrag ist nicht zulässig.
1.1. Nach Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Voraussetzung der Antragslegitimation ist sohin einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffs zu Verfügung steht (zB VfSlg. 11.726/1988).
1.2. Wendet man diese Überlegungen auf den vorliegenden Antrag an, so ergibt sich Folgendes:
Auf Grund der angefochtenen Gesetzesbestimmungen tritt - auf das Wesentliche zusammengefasst - an die Stelle der bisherigen "Pensionsautomatik" die jeweilige Übernahme des Anpassungsfaktors für die Renten und Pensionen nach dem ASVG; die Entwicklung der Beamtenpensionen wird damit von jener der Aktivbezüge der Beamten "abgekoppelt" (s 885 BlgNR 20. GP. 53). Gesetzestechnisch erfolgt dies in der Weise, dass auf den für das jeweilige Kalenderjahr gemäß den einschlägigen Bestimmungen des ASVG im Verordnungswege festgesetzten Anpassungsfaktor durch §41 Abs2 und 3 PG 1965 verwiesen wird. Auf Grund der angefochtenen Gesetzesbestimmungen tritt - auf das Wesentliche zusammengefasst - an die Stelle der bisherigen "Pensionsautomatik" die jeweilige Übernahme des Anpassungsfaktors für die Renten und Pensionen nach dem ASVG; die Entwicklung der Beamtenpensionen wird damit von jener der Aktivbezüge der Beamten "abgekoppelt" (s 885 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 53). Gesetzestechnisch erfolgt dies in der Weise, dass auf den für das jeweilige Kalenderjahr gemäß den einschlägigen Bestimmungen des ASVG im Verordnungswege festgesetzten Anpassungsfaktor durch §41 Abs2 und 3 PG 1965 verwiesen wird.
Daraus folgt aber, dass - selbst wenn man wie die Antragsteller annehmen wollte, dass die durch die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen angeordnete Rezeption des ASVG-Anpassungsfaktors einen Eingriff in deren Rechtssphäre bedeute - dieser Eingriff nicht unmittelbar durch diese Gesetzesbestimmungen bewirkt würde, sondern erst durch die - auf §108 Abs5 iVm §108f Abs1, 4 und 5 ASVG gestützte - Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales (nunmehr: Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen), mit welcher der ab dem jeweils folgenden Kalenderjahr maßgebliche Anpassungsfaktor festgesetzt wird (vgl. zuletzt die Verordnung BGBl. II 1999/488). Erst eine solche Verordnung könnte die behauptete Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Antragsteller aktualisieren. Es ist demnach ausgeschlossen, dass die Antragsteller (allein) durch die angefochtenen Gesetzesbestimmungen unmittelbar in ihren Rechten iSd Art140 Abs1 letzter Satz B-VG verletzt werden können. Daraus folgt aber, dass - selbst wenn man wie die Antragsteller annehmen wollte, dass die durch die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen angeordnete Rezeption des ASVG-Anpassungsfaktors einen Eingriff in deren Rechtssphäre bedeute - dieser Eingriff nicht unmittelbar durch diese Gesetzesbestimmungen bewirkt würde, sondern erst durch die - auf §108 Abs5 in Verbindung mit §108f Abs1, 4 und 5 ASVG gestützte - Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales (nunmehr: Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen), mit welcher der ab dem jeweils folgenden Kalenderjahr maßgebliche Anpassungsfaktor festgesetzt wird vergleiche zuletzt die Verordnung BGBl. römisch zwei 1999/488). Erst eine solche Verordnung könnte die behauptete Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Antragsteller aktualisieren. Es ist demnach ausgeschlossen, dass die Antragsteller (allein) durch die angefochtenen Gesetzesbestimmungen unmittelbar in ihren Rechten iSd Art140 Abs1 letzter Satz B-VG verletzt werden können.
Der Antrag war daher - schon aus diesem Grund - mangels Legitimation der Antragsteller als unzulässig zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Dienstrecht, Ruhegenuß, Übergangsbestimmung, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Verordnungserlassung, VfGH /