TE Vfgh Beschluss 2000/9/26 V79/99 ua

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/07 Personalvertretung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Bundes-PersonalvertretungsG §4
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung von Verordnungen betreffend die Zusammenfassung und Trennung von Dienststellen zum Zweck der Personalvertretung im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr mangels Änderung der Rechtsposition durch eine allfällige Aufhebung der bekämpften Norm bzw mangels bestimmter Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Verordnungsstellen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Einschreiter - er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (ehemaliges Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, Sektion V - Wirtschaft und Technologie) - brachte beim Verfassungsgerichtshof einen auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag ein.

1.2. Ein mit 5. bezeichneter Abschnitt dieser Eingabe lautet wörtlich wie folgt:

"5. Aufhebungsbegehren

Ich begehre, den §2 der Verordnung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer, der Bediensteten des Verkehrswesens und der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung und die gleichgerichtete Bestimmung in der Verordnung für die Bediensteten des Verkehrswesens aufzuheben,

bzw. - in eventu - eine Feststellung gem. Art139 Abs4 B-VG zu treffen.

Ich stelle daher den begründeten

ANTRAG

-

die Verordnung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer, der Bediensteten des Verkehrswesens und der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung über die Zusammenfassung und Trennung von Dienststellen zum Zwecke der Personalvertretung vom 21. Juli 1999 und die

-

Verordnung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für die Bediensteten des Verkehrswesens vom 8. Juli 1999 auf Gesetz- (bzw. Verfassungsmäßigkeit) zu prüfen."

2.1. §4 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. 1967/133 idF 1983/138, - überschrieben mit "Personalvertretung bei den Dienststellen" - hat folgenden Wortlaut:

"§4. (1) Bei jeder Dienststelle ist eine Personalvertretung zu bilden. Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Personalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare und für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen sowie für Dienststellen, in denen Bedienstete verschiedener Besoldungsgruppen oder Verwendungen tätig sind, können mehrere Personalvertretungen gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten am besten entspricht; hiebei ist dafür zu sorgen, daß für Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Personalvertretung geschaffen wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann auch für Teile mehrerer Dienststellen, denen Bedienstete gleicher Besoldungsgruppen angehören, eine gemeinsame Personalvertretung gebildet werden. Sind in einem Ressort mehrere Zentralausschüsse eingerichtet (§13 Abs1), so sind in den Dienststellen für jene Bediensteten, für die die Zentralausschüsse errichtet sind, eigene Dienststellenausschüsse zu bilden.

(2) Für welche Dienststellen oder Dienststellenteile eine gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Personalvertretungen gebildet werden, hat der zuständige Zentralausschuß nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit dem für den Zentralausschuß zuständigen Leiter der Zentralstelle zu bestimmen. Hiebei ist der Sitz der gemeinsamen Personalvertretung zu bestimmen.

(3) Wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) eine gemeinsame Personalvertretung oder werden für eine Dienststelle mehrere Personalvertretungen gebildet, so gelten die zusammengefaßten beziehungsweise jede der getrennten Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes als eine Dienststelle.

Wer im Sinne dieses Bundesgesetzes als Leiter der zusammengefaßten Dienststelle (Dienststellenteile) gilt, hat der zuständige Zentralausschuß nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit dem für den Zentralausschuß zuständigen Leiter der Zentralstelle zu bestimmen.

(4) Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' und an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen, im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung jedoch nur an der Amtstafel dieses Bundesministeriums, kundzumachen."

2.2.1. Die auf Grund des §4 PVG erlassene Verordnung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und des Verkehrswesens vom 21.7.1999 über die Zusammenfassung und Trennung von Dienststellen zum Zweck der Personalvertretung lautet in ihrem §2:

"§2

Durch Trennung von Dienststellen (im organisatorischen Sinne) werden - im Einvernehmen mit dem ZA für die Bediensteten des Verkehrswesens - folgende Dienststellen gemäß §4 Bundes-Personalvertretungsgesetz gebildet:

  Dienststelle        Sitz der Personal-      Leiter der Dienst-

im Sinne §4 PVG          vertretung               stelle

BMWV Verwaltungs-

bereich

Wissenschaft-Forschung

ausgenommen Sektion V        BMWV               Bundesminister"

2.2.2. Die Verordnung des Zentralausschusses für die Bediensteten des Verkehrswesens beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr vom 8.7.1999 hat folgenden Wortlaut:

"Gemäß §4 Abs2 und 3 PVG wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Zentralausschuß für die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und des Verkehrswesens verordnet:

Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane im Vertretungsbereich des Zentralausschusses für die Bediensteten des Verkehrswesens beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr wird wie folgt festgelegt:

-

Dienststellenausschuß für die Bediensteten des Verkehrswesens, ausgenommen Sektion V, Schifffahrtspolizei und Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge (DA/VW).

Sitz: Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, 1080 Wien, Radetzkystraße 2; Leiter der Dienststelle: Bundesminister.

-

Dienststellenausschuß für die Bediensteten der Sektion

V(DA/V).

Sitz: Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, 1010 Wien, Renngasse 5; Leiter der Dienststelle: Bundesminister.

-

Dienststellenausschuß für die Bediensteten der Schiffahrtspolizei (DA/SPol).

Sitz: Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, 1030 Wien, Radetzkystraße 2; Leiter der Dienststelle: Bundesminister.

-

Dienststellenausschuß für die Bediensteten der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge (DA/BPAKfz).

Sitz: Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge, 1210 Wien, Trauzlgasse 1;

Leiter der Dienststelle: Leiter der Bundesprüfanstalt."

3.1. Gemäß §57 Abs1 erster Satz VerfGG muss ein Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, "daß entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden".

3.2. Dem unter Punkt 1.2. wörtlich wiedergegebenen Antrag haftet nun - bezogen zunächst auf die Verordnung des Zentralausschusses für die Bediensteten des Verkehrswesens beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr vom 8.7.1999 (sh. Pkt. 2.2.2.) - ein nicht iSd §18 VerfGG verbesserungsfähiger, gravierender Mangel an (vgl. VfSlg. 10.702/1985, 11.152/1986), denn er enthält entgegen der zwingenden Vorschrift des §57 Abs1 VerfGG keine bestimmte Bezeichnung jener Verordnungsstellen, deren Aufhebung begehrt wird (vgl. zB VfSlg. 10.141/1984, 11.802/1988): Die Wendung "die gleichgerichtete Bestimmung in der Verordnung für die Bediensteten des Verkehrswesens aufzuheben" grenzt den laut Antragsvorbringen gesetzwidrig erachteten Teil der in Rede stehenden Verordnung nicht - in einer den Anforderungen des VerfGG entsprechenden Weise - klar und unmissverständlich (arg. "gleichgerichtet") ab, sondern lässt offen, welche (Verordnungs)Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich der Aufhebung verfallen soll. Der Verfassungsgerichtshof ist aber nicht befugt, Verordnungsbestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefasst haben könnte, in Prüfung zu ziehen (vgl. VfSlg. 8552/1979, 11.152/1986, 13.736/1994). Aber auch in Bezug auf die Verordnung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und des Verkehrswesens vom 21.7.1999 (sh. Pkt. 2.2.1.) sind die Prozessvoraussetzungen für den (Individual)Antrag nicht gegeben. Selbst wenn man nämlich annehmen wollte, dass es dem - auch in dieser Beziehung nicht widerspruchsfreien - Antrag nicht der von §57 Abs1 erster Satz VerfGG geforderten, jeden Zweifel über den Umfang des Aufhebungsantrages ausschließenden Grenzziehung fehle, wird es doch - ausgehend auch von den im Antrag (S. 5 oben) dargestellten Rechtswirkungen der beiden in Rede stehenden Verordnungen: "Sie ordnen eindeutig alle Bediensteten der Sektion V, Wirtschaft und Technologie, zu denen ich in der Abt. V/B/9 ... gehöre, dem Zentralausschuß beim BMWV für die Bediensteten des Verkehrswesens zu." - augenscheinlich, dass durch eine Aufhebung bloß (des §2) der in Rede stehenden Verordnung vom 21.7.1999 in der Rechtsstellung des Antragstellers keine Veränderung eintreten würde, was ebenfalls eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines (Individual)Antrages ist (sh. dazu etwa VfSlg. 13.252/1992).

4. Der Individualantrag war daher - allein schon aus diesen Erwägungen - zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.

5. Dieser Beschluss konnte in Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc (sinngemäß) und e VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Personalvertretung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V79.1999

Dokumentnummer

JFT_09999074_99V00079_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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