TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/25 2001/09/0093

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Mag. Andreas J. O. Ulrich, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Obere Donaustraße 63/3, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 22. Jänner 2001, Zl. 10/13113/ 201.8307 /2000, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 31. Oktober 2000 wies das Arbeitsmarktservice Wien den Antrag der M GesmbH, ihr für den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die berufliche Tätigkeit als "Rennmechaniker für Go-Karts" zu erteilen, gemäß § 4 Abs. 7 und § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, ab.

Der dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Jänner 2001 gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG keine Folge.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass festgestellt worden sei, dass es sich bei dem vorliegenden Antrag auf Beschäftigungsbewilligung um keinen Verlängerungsantrag gehandelt habe. Die entsprechende Niederlassungsbewilligung sei aber zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Vor dem Antrag auf Beschäftigungsbewilligung sei ein Antrag auf Sicherungsbescheinigung zur Anwerbung des Beschwerdeführers als Arbeitskraft aus dem Ausland durch die M GesmbH gestellt worden. Dieser sei jedoch erstinstanzlich mit Bescheid vom 4. Oktober 2000 abgelehnt worden. Der rechtzeitig eingebrachten Berufung sei von der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice mit Bescheid vom 16. Jänner 2001 keine Folge gegeben worden. Nachdem über den Antrag auf Sicherungsbescheinigung abschlägig habe entschieden werden müssen, könne im Verfahren auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung schlüssig davon ausgegangen werden, dass eine Niederlassungsberechtigung auf Grund der fehlenden Sicherungsbescheinigung weiterhin nicht vorgelegt werden könne. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegenden Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte unter Abfassung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt.

Nach dieser Gesetzesbestimmung (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer gemäß dem Fremdengesetz 1997 ein Aufenthaltsrecht, das den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz mit einschließt, oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt, deren Zweck gemäß den §§ 13 Abs. 3 oder 113 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997 nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf jeglichen Aufenthaltszweck erstreckt werden kann, ausgenommen im Falle des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder im Fall des § 27 des Fremdengesetzes 1997.

Anders als die belangte Behörde meint, kann zwar aus dem Umstand, dass für einen Ausländer eine Sicherungsbescheinigung nicht erteilt worden ist, noch nicht der rechtliche Schluss gezogen werden, dass er über kein Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG besitzt. Der Beschwerdeführer bestreitet aber im vorliegenden Fall nicht, dass er über ein entsprechendes, für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG erforderliches Aufenthaltsrecht nicht verfügt hat. Aus einer in den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens befindlichen Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers ist im Übrigen auch ersichtlich, dass ihm für den Zeitraum 10. September 2000 bis 9. März 2001 ein Visum D ausgestellt war. Nach § 6 Abs. 2 zweiter Satz des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75 lassen Visa die Ausübung einer Erwerbstätigkeit außer im Rahmen von Geschäftsreisen aber nicht zu.

Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die beantragte Beschäftigungsbewilligung im Grunde des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG versagte, und kann dahingestellt bleiben, ob durch die Beschäftigung des Beschwerdeführers entsprechend seinen Behauptungen die Arbeitsplätze bei der M GesmbH und der Bestand dieses Unternehmens gesichert würde.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. Februar 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090093.X00

Im RIS seit

30.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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