TE Vwgh Beschluss 2004/2/26 2002/21/0046

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrG 1997 §44;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wechner, in der Beschwerdesache des S, vertreten durch Dr. Christine Fädler, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Neuer Markt 1/16, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 4. Dezember 2001, Zl. Fr 4247/00, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines bosnischen Staatsangehörigen, das gegen ihn mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 17. September 1997 für die Dauer von 10 Jahren erlassene Aufenthaltsverbot aufzuheben, gemäß § 44 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Nach Einleitung des Vorverfahrens teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 7. Jänner 2004 mit, dass das genannte Aufenthaltsverbot mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 6. Juni 2002 gemäß § 44 FrG aufgehoben worden sei.

Im Rahmen des dazu gewährten Parteiengehörs beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Jänner 2004, ihm wegen "Klaglosstellung" gemäß § 56 VwGG die Verfahrenskosten zuzuerkennen.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung - des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof eingetreten ist (Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10092/A).

Ein solcher Fall der Klaglosstellung liegt aber gegenständlich nicht vor, weil nicht der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, sondern der diesem zugrunde liegende - das Aufenthaltsverbot erlassende - Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 17. September 1997 aufgehoben wurde.

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall im Hinblick darauf gegeben, dass mit der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 6. Juni 2002 der Beschwerdeführer das von ihm angestrebte Ziel der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes erreicht hat, weshalb die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war (vgl. zum Ganzen auch den hg. Beschluss vom 18. Dezember 1997, Zl. 94/18/0675).

Dieses Ergebnis hat für den Kostenersatzanspruch insofern Bedeutung, als dieser nicht, wie der Beschwerdeführer meint, nach § 56 VwGG zu bestimmen ist, sondern nach § 58 VwGG. Die Beurteilung nach § 58 Abs. 2 VwGG ergibt, dass die Beschwerde erfolgreich gewesen wäre. So hat es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unterlassen, dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes eine österreichische Staatsangehörige geheiratet hat, mit der er mittlerweile ein gemeinsames Kind hat, entsprechende Bedeutung beizumessen. Dem Beschwerdeführer waren daher in Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGG die Kosten zuzusprechen.

Wien, am 26. Februar 2004

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002210046.X00

Im RIS seit

06.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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