TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/26 2003/07/0082

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2004
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
22/01 Jurisdiktionsnorm;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

JN §1;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §123;
WRG 1959 §98;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des EP in J, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. Mai 2003, Zl. WA1-W-41.792/1-03, betreffend A) ein wasserrechtliches Verfahren und B) die Abweisung eines Antrages nach § 123 WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: BG in W, vertreten durch Dr. Gerhard Rössler, Rechtsanwalt KEG in 3910 Zwettl, Hamerlingstraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes A (ersatzlose Behebung der Spruchpunkte I und II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft G vom 10. Dezember 2002) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

2. Insoweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages gemäß § 123 WRG 1959) richtet, wird sie zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 589 der EZ 75, KG 07331 R.

Gemäß Punkt "Sechstens" des zwischen der Voreigentümerin als Übergeberin und dem Beschwerdeführer als Übernehmer abgeschlossenen Übergabsvertrages vom 8. März 1995 räumte der Übernehmer für sich und alle seine Rechtsnachfolger im Eigentum und Besitz des Grundstückes 589 Landw. genutzt der KG R den jeweiligen Eigentümern des Grundstückes .16 Baufläche R 13 der EZ. 13 KG R und allen ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum und Besitze dieser Liegenschaft das unentgeltliche, grundbücherlich sicherzustellende Recht für immer währende Zeiten ein, von dem auf Grundstück 589 befindlichen Brunnen das Wasser zum Bedarf für das Haus R 13 zu beziehen und die dazu benötigte Wasserleitung über das Grundstück 589 zu führen.

Im Grundbuch ist bei Grundstück .16 der (nunmehrigen) EZ. 81 KG R diesem Vertrag entsprechend die Dienstbarkeit des Wasserbezuges und der Wasserleitung über Grundstück Nr. 589 zu Gunsten des Grundstückes .16 eingetragen.

Alleineigentümerin des (nun) in der EZ 81 eingetragenen Grundstückes Nr. .16 war (jedenfalls während des Verwaltungsverfahrens und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) auf Grund des Kaufvertrages vom 23. Februar 2000 die mitbeteiligte Partei.

Der auf dem Grundstück Nr. 589 liegende Brunnen diente der Versorgung des Anwesens auf Grundstück Nr. .16 (R Nr. 13) und befindet sich seit der Verbücherung des Übergabsvertrages vom 8. März 1995 auf Fremdgrund.

Auf Grund einer Vorsprache des Beschwerdeführers bei der Wasserrechtsbehörde erster Instanz, der Bezirkshauptmannschaft G (BH), am 1. August 2000 erlangte die Behörde von diesem Sachverhalt Kenntnis und forderte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 2. August 2000 auf, einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage einzubringen.

Die mitbeteiligte Partei beantragte daraufhin am 8. September 2000 die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage. Dieser Antrag wurde mangels Nachweises der Eignung des erschlossenen Wassers für Trinkwasserzwecke anlässlich einer Niederschrift mit der mitbeteiligten Partei vor der BH am 27. November 2001 auf Nutzwasserentnahme eingeschränkt.

Der Beschwerdeführer verweigerte die Zustimmung zur Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung, weil seiner Ansicht nach der beantragte Wasserbezug über die im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit hinausgehe, die auf die Wasserversorgung eines Einpersonenhaushaltes bemessen gewesen sei; die von der mitbeteiligten Partei angesprochene Wasserversorgung diene hingegen einem Dreipersonenhaushalt und zusätzlich sollten auch Haustiere und vier Pferde mit Wasser versorgt werden.

Mit Schreiben vom 2. November 2001 stellte der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, den Antrag, die BH möge den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurück- bzw. abweisen. Unter Hinweis auf die Verletzung seines Eigentumsrechtes und auf eine zu erwartende Beeinträchtigung seiner eigenen Wasserversorgung beantragte der Beschwerdeführer weiters, die BH möge der mitbeteiligten Partei als Eigentümerin des Gebäudes Nr. 13 mit Bescheid den Wasserbezug vom Brunnen auf dem Grundstück Nr. 589 zur Versorgung des Gebäudes Nr. 13 und aller dazu gehörenden Einrichtungen sofort untersagen.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 26. April 2002 dehnte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 2. November 2001 unter Bezugnahme auf § 138 WRG 1959 dahingehend aus, dass die BH der mitbeteiligten Partei auftragen möge, auch die von der sich auf dem dem Antragsteller gehörenden Grundstück befindlichen Wasserversorgungsanlage zur Liegenschaft und zum Anwesen der mitbeteiligten Partei führenden Leitungen zu beseitigen und die genannte Wasserversorgungsanlage an der Stelle, von welcher die Leitungen von dieser bis zum genannten Anwesen in R 13 weggeführt haben, so zu verschließen, dass aus dieser Wasserversorgungsanlage kein Wasser entnommen werden könne. Unter einem beantragte er, die Wasserrechtsbehörde möge die mitbeteiligte Partei nach § 123 Abs. 2 WRG 1959 zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten einschließlich der Kosten seiner anwaltlichen Vertretung in der Höhe von zusammen EUR 2.850,37 verpflichten.

Auf Grund einer Klage der mitbeteiligten Partei ist seit Frühjahr 2002 ein Rechtsstreit beim Bezirksgericht G auf Feststellung und Unterlassung anhängig, in dem es vor allem um den Umfang der verbücherten Dienstbarkeit der Leitungsführung und des Wasserbezuges geht.

Die BH traf mit Bescheid vom 10. Dezember 2002 gemäß § 38 AVG folgende Entscheidung:

"I. Die BH verfügt die Aussetzung des über Antrag des (Beschwerdeführers) vom 6. November 2001 (wohl: 2. November 2001) eingeleiteten Verfahrens nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 betreffend die Untersagung des Wasserbezuges durch (mitbeteiligte Partei) vom Brunnen auf dem dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstück Nr. 589, KG R, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des derzeit beim Bezirksgericht G zu 9 C 37/02 t anhängigen Verfahrens.

II. Die BH verfügt die Aussetzung des Verfahrens betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 29. April 2002 (wohl: 26. April 2002), die Wasserrechtsbehörde möge die mitbeteiligte Partei nach § 123 Abs. 2 WRG verpflichten, ihm die gesamten Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der anwaltlichen Vertretung in der Höhe von zusammen EUR 2.850,37 zu ersetzen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des derzeit beim Bezirksgericht G zu 9 C 37/02 t anhängigen Verfahrens.

III. Die BH verfügt die Aussetzung des über Antrag der mitbeteiligten Partei vom 13. September 2000 (wohl: 8. September 2000) eingeleiteten Bewilligungsverfahrens betreffend den Nutzwasserbrunnen samt Leitungsführung auf Grundstück Nr. 589 KG R, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des derzeit beim Bezirksgericht G zu 9 C 37/02 t anhängigen Verfahrens."

Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass es vom Ausgang des genannten Zivilverfahrens abhänge, ob die mitbeteiligte Partei die Zustimmung des aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 8. März 1995 zur Duldung des Wasserbezuges und der Wasserleitung über das Grundstück Nr. 589 KG Rverpflichteten Beschwerdeführers in der Folge gerichtlich erzwingen könne bzw. ob diese Zustimmung gerichtlich zu ersetzen sein werde. Von der Entscheidung des Zivilgerichtes sei auch die Frage abhängig, wer als "Sachfälliger" im Sinne des § 123 Abs. 2 WRG 1959 anzusehen sei. Daher seien die genannten Verfahren bis zur Entscheidung der alle Verfahren betreffenden Vorfrage durch das Gericht auszusetzen gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz vom 7. Jänner 2003 Berufung und beantragte die Aufhebung des Bescheides der BH vom 10. Dezember 2002, weil es sich vorliegendenfalls um eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinn des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 handle. Er sei davon betroffen, weil er der von der widerrechtlichen Nutzung betroffene Grundstückseigentümer sei.

Der Beschwerdeführer stellte in diesem Schriftsatz einen (weiteren) Antrag nach § 123 Abs. 2 WRG 1959, und zwar hinsichtlich der Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Tragung auch der Kosten der Berufung in der Höhe von EUR 585,58.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Mai 2003 wurde unter Spruchpunkt A der Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben und die Spruchpunkte I und II des Bescheides der BH vom 10. Dezember 2002 ersatzlos aufgehoben.

Unter Spruchpunkt B wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Tragung der Kosten der Berufung des Beschwerdeführers in der Höhe von insgesamt EUR 585,58 abgewiesen.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Inhaltes der Berufung stellte die belangte Behörde fest, auf Grund des Inhaltes der Berufung ergebe sich, dass Spruchpunkt III des Bescheides der BH vom 10. Dezember 2002 (Aussetzung des über Antrag der mitbeteiligten Partei eingeleiteten Bewilligungsverfahrens betreffend den Nutzwasserbrunnen samt Leitungsführung auf Grundstück Nr. 589 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Bezirksgericht G anhängigen Verfahrens) rechtskräftig geworden sei.

Zu Spruchpunkt A führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der bezughabenden Bestimmungen der § 10 Abs. 1 und 2, § 138 Abs. 1 und 6 und § 12 Abs. 2 WRG 1959 sowie des § 38 AVG aus, dass Voraussetzung für die Aussetzung gemäß § 38 AVG die Präjudizialität der Entscheidung über die Vorfrage und die Anhängigkeit des darüber bei der zuständigen Behörde durchzuführenden Verfahrens sei. Nach Zitierung des § 98 Abs. 2 WRG 1959 legte die belangte Behörde dar, dass die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Streitigkeiten zuständig seien, in welchem Maße sich die beteiligten Parteien auf Grund von Privatrechtstiteln die Benutzung eines Privatgewässers zu teilen hätten. Das gegenständliche Grundstück und auch der darauf befindliche Brunnen stehe im Eigentum des Beschwerdeführers. Aus dem vorgelegten Übergabevertrag ergebe sich, dass eine Dienstbarkeit des Wasserbezuges und der Wasserleitung über Grundstück Nr. 589 zu Gunsten des Grundstückes .16 (also zu Gunsten der mitbeteiligten Partei) bestehe. Wie sich aus der Zusammenschau des § 10 Abs. 1 bzw. 2 WRG 1959, den Aussagen des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei sowie der Judikatur der Höchstgerichte ergebe, handle es sich im gegenständlichen Fall um einen Streitfall betreffend die zivilrechtlichen Nutzungsverhältnisse am Brunnen, der im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehe - für derartige Fälle seien aber ordentliche Gerichte zuständig und nicht die Wasserrechtsbehörde.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die Unzuständigkeit der Unterbehörde von der Berufungsbehörde von Amts wegen wahrzunehmen und der bekämpfte Bescheid aufzuheben. Eine materielle Entscheidung sei nicht zulässig.

Bei einer Aussetzung des Verfahrens im Falle einer Berufung sei Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die von der Unterbehörde verfügte Aussetzung des bei dieser Behörde anhängigen Verfahrens. Aus der Sicht der Berufungsbehörde handle es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Verfahren des Zivilrechtes, somit auch das damit zusammenhängende Kostenverfahren. Es sei daher wie im Spruchpunkt A zu entscheiden gewesen.

Als Begründung zu Spruchpunkt B führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Inhaltes des § 123 Abs. 1 und 2 WRG 1959 aus, ein solcher Kostenzuspruch müsse vom Interessierten zeitgerecht beantragt werden. Über den Kostenzuspruch müsse in dem das Verfahren beendenden Bescheid zumindest dem Grunde nach entschieden werden. Sofern die Einlassung des Antragstellers nicht leichtfertig oder mutwillig gewesen sei, habe ihm die Behörde den Ersatz jener Kosten zuzusprechen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien, sofern dies nach Abwägung aller Umstände des Falles billig sei. Diesbezüglich bleibe aber zu bedenken, dass es grundsätzlich bei der Partei liege, ob sie gegenüber der Behörde selbst einschreite oder sich vertreten lassen wolle. In diesem Licht sei auch zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten im Berufungsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig gewesen sei. Wie sich aus der obigen Sachverhaltsdarstellung ergebe, sei die Berufung gegen einen Bescheid der Behörde erster Instanz gerichtet, dessen gesetzliche Grundlage allein im AVG zu suchen sei. Weil sich § 123 WRG 1959 in seiner Regelung eines Kostenersatzes ausschließlich auf wasserrechtliche Verfahren beziehe, sei wie in Spruchpunkt B zu entscheiden gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Bescheid Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; mit Bescheid dieser Behörde vom 3. September 2003 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen.

Parallel dazu erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Mai 2003 auch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Zwischenzeitig hatte die BH mit Bescheid vom 3. Juni 2003 die Anträge des Beschwerdeführers vom 2. November 2001 und vom 26. April 2002 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob Berufung; eine Berufungsentscheidung ist nicht aktenkundig.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt A des angefochtenen

Bescheides:

1.1. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, die Grundwasseraufschließung durch den auf seinem Grundstück befindlichen Brunnen stelle eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige unzulässige Neuerung dar. Die Mitbeteiligte habe den von ihr vorgefundenen Zustand fortdauern lassen, weshalb ihr diese eigenmächtige Neuerung anzurechnen sei. Er als Grundeigentümer zähle zu dem Kreis der Betroffenen des § 138 Abs. 6 WRG 1959 und habe daher einen Anspruch auf Beseitigung dieser Neuerung. Die belangte Behörde habe diesen wasserrechtlichen Aspekt im angefochtenen Bescheid, der der Angelegenheit rein zivilrechtlichen Charakter zuspreche, übersehen; dadurch sei er in seinen Rechten verletzt.

1.2. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des WRG 1959 haben folgenden Wortlaut:

"§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

§ 12. (1) ...

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b) ....

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.

§ 98. (1) Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Die Wasserrechtsbehörden haben insbesondere auch darüber zu entscheiden, ob ein Gewässer ein öffentliches oder ein Privatgewässer ist, jedoch mit Ausnahme des Falles, in dem ein Privatrechtstitel (§ 2 Abs. 2) in Frage kommt."

1.3. Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid die auf § 98 Abs. 2 WRG 1959 gestützte Ansicht, es handle sich vorliegendenfalls um einen Streitfall betreffend zivilrechtliche Nutzungsverhältnisse am Brunnen; diesbezüglich seien aber die ordentlichen Gerichte zuständig. Die Einschätzung der BH, es liege dabei (nur) eine im Wasserrechtsverfahren wesentliche Vorfrage vor, sei rechtswidrig.

Der belangten Behörde ist zwar insofern zuzustimmen, als die Entscheidung eines Parteienstreites über Bestand, Inhalt oder Umfang eines als Privatrecht zu qualifizierenden Rechtes, wie zB einer Dienstbarkeit, nicht in die Kompetenz der Wasserrechtsbehörde fällt (vgl. die bei Oberleitner, Wasserrechtsgesetz, S. 281 wiedergegebene Rechtsprechung). Die ordentlichen Gerichte sind zur Entscheidung über zivilrechtliche Nutzungsverhältnisse an Gewässern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1972, Zl. 464/72, VwSlg 8270/A) ebenso zuständig wie zur Entscheidung von Streitigkeiten über vertraglich eingeräumte Wasserleitungs- und Wasserbezugsrechte (vgl. die bei Raschauer, Wasserrecht, S. 378, RZ 10 wiedergegebene Rechtsprechung).

Das vorliegende Verfahren bezieht sich auf die Anträge des Beschwerdeführers vom 2. November 2001 und vom 26. April 2002 einerseits und auf die begleitenden Kostentragungsanträge vom 26. April 2002 und vom 7. Jänner 2003 andererseits.

Entscheidend für die Qualifikation, ob die Zuständigkeit der Wasserrechtbehörde oder der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über diese Anträge gegeben ist, ist daher, welche Art von Streitigkeit mit diesen Anträgen an die Behörde herangetragen wurde bzw. was Ziel der verfahrensgegenständlichen Anträge war.

Diese Betrachtung zeigt aber, dass die verfahrensgegenständlichen Anträge vom 2. November 2001 und vom 26. April 2002 auf eine Vorgangsweise der Wasserrechtsbehörde nach § 138 Abs. 1 und 6 WRG 1959, somit auf die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages an die mitbeteiligte Partei, gerichtet waren. Mag dies - trotz Vorliegens entsprechender Hinweise - auch noch nicht aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 2. November 2001 mit aller Klarheit hervorgehen, so lässt der diesen Antrag interpretierende und ergänzende Antrag vom 26. April 2002, der ausdrücklich auf eine angestrebte Vorgangsweise nach § 138 WRG 1959 Bezug nahm, keine Zweifel darüber offen, was Ziel der Anträge des Beschwerdeführers war.

Der Beschwerdeführer begehrte von der Wasserrechtsbehörde keine Entscheidung über Bestand, Inhalt oder Umfang eines Privatrechtes oder die Regelung der Nutzungsverhältnisse am Brunnen; diesbezüglich war und ist ja ein Gerichtsverfahren anhängig. Mit den genannten Anträgen wünschte der Beschwerdeführer vielmehr - aufbauend auf seiner auch im zivilgerichtlichen Verfahren vertretenen Ansicht über den eingeschränkten Umfang dieses Privatrechtes - eine im WRG 1959 ausdrücklich vorgesehene Vorgangsweise der Behörde gegen seine Verfahrensgegnerin.

Damit ist aber klar, dass keine von den ordentlichen Gerichten zu entscheidende Angelegenheit sondern eine solche des Wasserrechtes vorliegt. Die zusätzlich gestellten Anträge auf Kostentragung nach § 123 WRG 1959 lösen ihrerseits auch ausdrücklich im WRG 1959 vorgesehene wasserrechtliche Verfahren aus; zur ihrer Entscheidung ist daher auch die Wasserrechtsbehörde berufen.

1.4. Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides:

2.1. Die §§ 117 Abs. 1 und 4 und 123 Abs. 1 und 2 haben folgenden Wortlaut:

"§ 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

...

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.

§ 123. (1) Ein Ersatz von Parteikosten findet im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt.

(2) In anderen Angelegenheiten hat die Wasserrechtsbehörde im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaße der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen, inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war."

2.2. Unter "Kosten" im Sinne des § 117 Abs. 1 WRG 1959 sind angesichts des eindeutigen Wortlautes auch die Kosten nach § 123 leg. cit. zu verstehen. Die durch § 117 Abs. 4 WRG 1959 eröffnete Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte schließt aber insoweit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes aus (vgl. die hg. Beschlüsse vom 12. November 1991, Zl. 91/07/0081, und vom 13. Dezember 1994, Zl. 94/07/0060).

Angesichts dessen kann dahin gestellt bleiben, ob die belangte Behörde überhaupt zuständig war, über den an sie gerichteten Antrag betreffend Erstattung von Kosten nach § 123 Abs. 1 und 2 WRG 1959 in erster Instanz zu entscheiden. Selbst wenn die belangte Behörde aber in unzuständiger Weise entschieden hätte, änderte dies nichts an der Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde.

2.3. Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt B wendet, als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen war.

3. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. Februar 2004

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070082.X00

Im RIS seit

31.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten