TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/27 2001/02/0147

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Veröffentlicht am 27.02.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des GW in R, vertreten durch Dr. Walter Röck, Rechtsanwalt in Oberwart, Röntgengasse 23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 31. Mai 2001, Zl. K 002/03/2001.046/003, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 12. November 2000 um 08.15 Uhr an einem näher genannten Ort in Pinkafeld einen dem Kennzeichen nach näher bezeichneten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen. Er habe dadurch eine Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe von S 15.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer rügt, er habe sein Fahrzeug abseits eines Veranstaltungsortes auf einem privaten Grundstück abgestellt. Es handle sich hiebei um ein aufgelassenes Tankstellengelände im Eigentum einer näher genannten AG. Wie auf den vorgelegten Fotos zu ersehen sei, sei nur noch das kleine Tankstellengebäude und die Überdachung des Vorplatzes vorhanden, wo sich ehemals die Zapfsäulen befunden hätten. Die ehemalige Zufahrt sei bereits durch eine Gehsteigkante abgegrenzt und der Platz teilweise beschottert, uneben und in einem sehr desolaten Zustand. Die ehemalige Ausfahrt auf den Dorfplatz sei noch vorhanden; darüber habe der Beschwerdeführer das Grundstück erreichen und dort sein Fahrzeug - widerrechtlich - abstellen können. Auf dem Tankstellengebäude sei ein Plakat angebracht, auf dem die näher genannte AG ausdrücklich auf ihr Privateigentum an dieser Liegenschaft hinweise und eine Benützung des Grundstücks durch fremde Personen für unzulässig erkläre. Der Beschwerdeführer habe auch eine Bestätigung des Stadtamtes Pinkafeld beigebracht, mit welcher der Behörde der Privatbesitz sowie die Tatsache nachgewiesen worden sei, dass keine Vereinbarung über die Nutzung des Grundstückes - etwa als "Parkfläche" (gemeint wohl: als Fläche zum Parken von Fahrzeugen) - getroffen worden sei. Nur weil diese Fläche über die ehemalige Ausfahrt erreicht werden könne, mache es sie noch nicht zu einer "öffentlichen Verkehrsfläche". Gerade in ländlichen Gebieten sei eine derartige Abgrenzung von Grundstücksflächen gegenüber vorbeiführenden öffentlichen Verkehrswegen gar nicht möglich.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sein auf einer Fläche einer aufgelassenen Tankstelle abgestellt gewesenes Fahrzeug zum Tatzeitpunkt durch Ingangsetzen und Laufenlassen des Motors in Betrieb nahm. Nach der ständigen Rechtsprechung stellt bereits das Ingangsetzen des Motors eine vollendete Inbetriebnahme des Fahrzeuges dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 2000/03/0237).

Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können. Nach der hg. Judikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/03/0308) kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d. h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind.

Wie aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Fotos zu ersehen ist, bestehen im Bereich der Zufahrt zum gegenständlichen ehemaligen Tankstellenareal, welches noch weitgehend mit einem Straßenbelag ausgestattet ist, weder eine Abschrankung noch sonst irgend eine Kennzeichnung als Privatstraße bzw. Tafeln, die auf entsprechende Beschränkungen hinweisen. Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung, dass eine entsprechende "Abgrenzung" dieser Verkehrsfläche nicht möglich sei. Dass sich auf dem in einiger Entfernung zur möglichen Zufahrt befindlichen ehemaligen Tankstellengebäude ein "Plakat" u.a. mit einem Hinweis auf das Privateigentum an dieser Fläche befindet, vermag an der rechtlich zutreffend erfolgten Qualifikation der vorhandenen Verkehrsfläche als Straße mit öffentlichem Verkehr nichts zu ändern. Bei der Behauptung, auf dem genannten Plakat sei auch angemerkt, dass eine Benützung durch fremde Personen für unzulässig erklärt werde, handelt es sich um eine nach § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung.

Die Unterlassung der Vernehmung der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen bildet sohin keinen Verfahrensmangel.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. Februar 2004

Schlagworte

Straße mit öffentlichem VerkehrLenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001020147.X00

Im RIS seit

29.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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