TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/27 2004/02/0066

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Veröffentlicht am 27.02.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
FSG 1997;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/02/0207 E 27. Februar 2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des HE in Wien, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. August 2003, Zl. UVS- 03/P/13/9911/2002, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. August 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 16. März 2002 um 7.45 Uhr an einem näher angeführten Ort in Wien als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges sich geweigert, von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht zum Zwecke der Feststellung des Atemluftalkoholgehaltes sich zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomatmessgerät befindet, bringen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Lenkens dieses Kraftfahrzeuges am 16. März 2002 um

7.25 Uhr an einem näher angeführten Ort in Wien (letzter Abstellort des Kraftfahrzeuges) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und der Beschwerdeführer auch verdächtigt sei, dieses Kraftfahrzeug (zuletzt) gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 5 Abs. 4 StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 1.162,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Nach § 5 Abs. 4 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben. Nach dem verwiesenen § 5 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. sind unter anderem besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Z. 1) ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2004/02/0015) liegt die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 (zweiter Satz) StVO bereits dann vor, wenn der zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Aufgeforderte (und diese Untersuchung Verweigernde) lediglich im Verdacht steht, ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben.

Der Beschwerdeführer wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof zunächst dagegen, dass er "verdächtig" sei, das Fahrzeug gelenkt zu haben. Ein "Verdacht" im Sinne des Gesetzes, könne sich zweifellos nicht allgemein gegen Menschen richten, die, wie der Beschwerdeführer, von einem Polizeibeamten zufällig auf dem Weg zur Wohnung des Zulassungsbesitzers getroffen würden.

Diesen Ausführungen sind die Feststellungen im angefochtenen Bescheid entgegenzuhalten. Danach wurde das Einschreiten der Beamten nach einem Verkehrsunfall mit Fahrerflucht durch die Beschreibung des Unfallfahrzeuges samt Kennzeichen mit einer "groben" Beschreibung des Lenkers veranlasst. In der Nähe der Wohnung des Zulassungsbesitzers fanden die Beamten das Unfallfahrzeug mit sichtbaren (Unfall)Spuren und konnten feststellen, dass die Motorhaube noch warm war. Von einer Nachbarin wurden sie auf die nahe gelegenen Wohnung des Zulassungsbesitzers verwiesen und trafen unterwegs den Beschwerdeführer, der sich ebenfalls in diese Wohnung begab. Nach den Angaben des als Zeugen vernommenen Revierinspektors K, denen die belangte Behörde in diesem Zusammenhang offensichtlich folgte, erklärte der Beschwerdeführer, dass er zu jenen Bekannten ginge, mit denen er die ganze Nacht unterwegs gewesen sei. Im Haus bzw. in der Wohnung angelangt, hätten sich dort mehrere Personen befunden, von denen eine noch eine "Dopplerflasche" in der Hand gehabt habe. Diese hätten jedoch nicht an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt; keiner der Anwesenden habe - obwohl die Beamten ihrerseits auf das Fahrzeug angesprochen wurden - mitgeteilt, wer der Lenker gewesen sei. Weil die Beschreibung des Unfalllenkers auch auf den Beschwerdeführer gepasst habe, sei (auch) der Beschwerdeführer zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert und auf die Konsequenzen einer Verweigerung hingewiesen worden.

Die belangte Behörde ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass die einschreitenden Beamten auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst angab, mit den als Lenker in Betracht kommenden Personen "unterwegs" gewesen zu sein und die Beschreibung des Unfalllenkers (auch) auf den Beschwerdeführer zutraf, in der aktuellen Situation den (begründeten) Verdacht haben konnten, der Beschwerdeführer komme (auch) als Lenker in Betracht.

Die Beschwerde räumt selbst ein, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizeibeamten alkoholisiert war, sodass die Beamten davon ausgehen konnten, er sei auch zum Zeitpunkt des (möglichen) Lenkens alkoholisiert gewesen. Der Beschwerdeführer wendet sich in diesem Zusammenhang vielmehr dagegen, dass in der konkreten Situation "ein Alkotest schikanös und überflüssig" gewesen wäre; dies deshalb, weil die Tatsache der Alkoholisierung unbestritten gewesen sei und daher keines Nachweises bedurft habe und auf Grund des Alkoholkonsumes der Grad der Alkoholisierung zum Zeitpunkt eines allfälligen Lenkens eines KfZ's nicht zu rekonstruieren sei.

Dem hält die belangte Behörde zutreffend entgegen, dass die Beamten im betreffenden Zeitpunkt sich nicht mit einer - "wenn auch höchst plausiblen und von den betreffenden Personen unbestrittenen" - Einschätzung über den betrunkenen Zustand dieser Personen zufrieden geben konnten, sondern dies sogleich objektivieren mussten, auch und gerade dann, wenn der Lenker erst im Laufe der folgenden Verfahren festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer übersieht, dass der "Grad" der Alkoholisierung, der durch die Messung der Atemluft festgestellt werden sollte, nicht nur bei Anwendung der Strafbestimmungen der StVO und des FSG, sondern auch für die nach dem FSG allenfalls zu treffenden administrativen Maßnahmen eine wesentliche Rolle spielt. Weiters entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung, dass der Grad der Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Lenkens im Wege der "Rückrechnung" festgestellt werden kann. Das Verhalten der Beamten kann daher entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keineswegs als schikanös beurteilt werden.

Soweit der Beschwerdeführer noch vorbringt, die Behörde hätte vor Abschluss des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens bereits gewusst, wer der tatsächliche Lenker des Fahrzeuges gewesen sei (nämlich nicht der Beschwerdeführer), dieser hätte - so die Beschwerde sinngemäß weiter - nicht mehr bestraft werden dürfen, ist er darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der objektive Tatbestand der Verweigerung der Atemluftprobe bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2003, Zlen. 2000/02/0139, 0140). Dies gilt auch bei einer Weigerung im Sinne des § 5 Abs. 4 - einer Ausformung des Abs. 2, so die ständige hg. Rechtsprechung - StVO.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2004

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020066.X00

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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