TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/27 2004/02/0021

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Veröffentlicht am 27.02.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des HB in Graz, vertreten durch Mag. Michael Müller-Mezin, Rechtsanwalt in Graz, Herrengasse 18

u. 26, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 16. Juli 2001, Zl. UVS 303.9-11/2001-21, UVS 30.9-42, 43/2001-17, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 254,60 sowie dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 127,30 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe

1) sich am 21. Oktober 1998 um 22.04 Uhr in Gratkorn, vor dem Haus Grazer Straße Nr. 35, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft messe und entsprechend anzeige, untersuchen zu lassen, obwohl vermutet hätte werden können, dass er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher umschriebenen Ort gelenkt habe,

2)

...

3)

...

4)

seine Fahrt am 21. Oktober 1998 um 22.45 Uhr von Gratkorn, Grazer Straße vor dem Haus Nr. 37, zu einem näher umschriebenen Ort in Graz fortgesetzt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug falle, gewesen zu sein, da er seit 24. Mai 1998 nicht mehr im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen sei, und

              5)              sich am 22. Oktober 1998 um 00.45 Uhr an einem näher umschriebenen Ort in Graz nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft messe und entsprechend anzeige, untersuchen zu lassen, obwohl vermutet worden sei, dass er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand das zu 1) angeführte Kraftfahrzeug auf der zu 4) angeführten Strecke gelenkt habe.

Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu 1) und 5) nach § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO und zu 4) nach § 1 Abs. 3 FSG begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Die belangte Behörde ging auf Grund der von ihr am 21. Juni und am 16. Juli 2001 durchgeführten mündlichen Verhandlungen im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Am 21. Oktober 1998 um 21.58 Uhr sei der Beschwerdeführer in Gratkorn von Beamten des dortigen Gendarmeriepostens in unmittelbarer Nähe desselben zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden. Da beim Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome wahrnehmbar gewesen seien, sei er vom Gendarmeriebeamten GI S.H. zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert worden. Da bei diesem Gendarmerieposten und auch bei den umliegenden kein Alkomat zur Verfügung gestanden sei, sei dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden und auch, dass er zur "Absolvierung" zu einem Wachzimmer in Graz mitkommen müsse. Es sei ihm erklärt worden, dass der Test ca. 30 Minuten dauern würde, doch sei der Beschwerdeführer nicht "kooperativ" und nicht bereit gewesen, mitzufahren. Er habe angeführt, "dass er seinen Hund nicht alleine im Auto lassen könne". Die beiden Beamten seien sodann mit dem Beschwerdeführer in den Gendarmerieposten gegangen, um die Daten aufzunehmen, das Fahrzeug sei auf dem Vorplatz unmittelbar vor dem Gendarmerieposten, der Hund im Fahrzeug verblieben. Dem Beschwerdeführer sei in weiterer Folge erklärt worden, dass er mit dem Fahrzeug nicht mehr fahren dürfe und sei seine Lebensgefährtin telefonisch verständigt worden, die ihn von Gendarmerieposten Gratkorn abholen sollte. Während dieser Wartezeit habe der Beschwerdeführer den Gendarmerieposten verlassen und sei, ohne dass dies die Beamten bemerkt hätten, mit seinem Fahrzeug zu seinem Wohnort in Graz gefahren. In der Zwischenzeit seien die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und seine Schwester am Gendarmerieposten Gratkorn eingetroffen und seien sie wie auch die Beamten dieses Postens zum Wohnort des Beschwerdeführers gefahren, nachdem eine Polizeistreife in Graz ersucht worden sei, ebenfalls am Wohnort des Beschwerdeführers Nachschau zu halten. Diese Polizeibeamten seien in der Nähe des Wohnortes auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers getroffen und es hätte dabei festgestellt werden können, dass die Motorhaube noch warm sei. Von den Beamten des Gendarmeriepostens Gratkorn sei den Polizeibeamten mitgeteilt worden, dass der Verdacht bestünde, der Beschwerdeführer sei mit seinem Fahrzeug von Gratkorn nach Hause gefahren. Beim Wohnort des Beschwerdeführers sei dieser deshalb von einem der Polizeibeamten und auch von GI S.H. zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sondern habe die Beamten vielmehr seines Grundstückes verwiesen. Noch im Zuge dieser Amtshandlung habe der Beschwerdeführer den Beamten mitgeteilt, dass er mit einem Taxi der Taxigruppe 878 die Überstellung seines Fahrzeuges von Gratkorn zu seinem Wohnort vorgenommen habe. Eine sofortige Nachfrage bei dieser Taxizentrale habe jedoch ergeben, dass zum angefragten Zeitpunkt keine Fahrt von Gratkorn nach Graz stattgefunden habe. Die belangte Behörde nahm daher als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug insoweit selbst gelenkt hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde bei dem von ihr in einem mängelfreien Verfahren festgestellten Sachverhalt (vgl. zur diesbezüglichen Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) berechtigt, von einer Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. b StVO i.V.m. § 5 Abs. 2 leg. cit. durch den Beschwerdeführer auszugehen; dies in Hinsicht auf Punkt 1) des Schuldspruches auch unter dem Blickwinkel der "Zumutbarkeit" (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 97/02/0341, wo es im Übrigen gleichfalls um das "Zurücklassen" eines Hundes in einem Kfz ging) im Zusammenhang damit, dass sich der Beschwerdeführer von seinem Hund "nicht trennen wollte". Dass der Beschwerdeführer bei Belassung des Hundes im Fahrzeug das Fenster öffnen hätte müssen und sich "dabei nicht wohl gefühlt hätte, den Hund alleine zu lassen" - so der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 21. Juni 2001 -, konnte ihn keineswegs von der Pflicht entbinden, zum Zwecke der Atemluftprobe zum erwähnten Wachzimmer mitzufahren.

Was den Punkt 5) des Schuldspruches anlangt, so kann beim vorliegenden Sachverhalt von einem "einheitlichen Tatgeschehen" im Sinne des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten hg. Erkenntnisses vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0170, keine Rede sein. Auch war es nicht unschlüssig, davon auszugehen, bei dem schon in Hinsicht auf die Tat zu Spruchpunkt 1) eingeschrittenen Gendarmeriebeamten GI S.H. hätte auch noch ca. 2 3/4 Stunden später der Verdacht der Alkoholisierung des Beschwerdeführers - immerhin hatte der Beschwerdeführer schon bei der ersten Beanstandung erhebliche Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen - bestanden. Dass aber in Hinsicht auf die zu Punkt 5) im Spruch angeführte Tat nicht nur der bloße "Verdacht" des Lenkens zu Recht angenommen wurde (der nach der ständigen hg. Rechtsprechung in Hinsicht auf die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. b i. V.m. § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO ausreichen würde - vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2003, Zl. 2000/02/0189), wird nachstehend zu Punkt 4) des Schuldspruches ausgeführt:

Zu Recht hat die belangte Behörde der Behauptung des Beschwerdeführers betreffend die "Überstellung" des Fahrzeuges samt seiner Person nach Hause durch einen Taxidienst nicht geglaubt und folgerichtig als erwiesen angenommen, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug selbst gelenkt, da die beiden Gendarmeriebeamten zeugenschaftlich angegeben hatten, die eingeschrittenen Polizeibeamten hätten die - negative - telefonische Nachfrage bei einer bestimmten ("878") Taxizentrale getätigt. Dass sich diese beiden Polizeibeamten daran nicht mehr erinnern konnten, ist nicht ausschlaggebend. Davon, dass "völlig im Unklaren" geblieben sei, wer diesen Anruf bei der Taxizentrale getätigt hat - so der Beschwerdeführer -, kann keine Rede sein. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 21. Juni 2001 selbst eingeräumt, anlässlich der zweiten Amtshandlung zu Hause auf diese Taxizentrale "878 oder so" Bezug genommen zu haben - er könne sich heute nicht mehr erinnern, ob die Beamten dies in seiner Anwesenheit bei der Taxizentrale "abgeklärt" hätten -, was gleichfalls für die Annahme der belangten Behörde spricht.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. Februar 2004

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020021.X00

Im RIS seit

19.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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