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L90006 Landarbeiterkammer Steiermark;Norm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/11/0259 2003/11/0260 2003/11/0261 2003/11/0263 2003/11/0264Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- bzw. Forstwirtschaft, vertreten durch Mag. Gabriele Schmidt, Rechtsanwältin in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. August 2003, Zl. FA10A - 52 Te 1/3-03, betreffend Feststellung der Kammerzugehörigkeit (mitbeteiligte Partei: T GmbH in L, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8013 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde "aus Anlass der Berufung" der mitbeteiligten Partei der Bescheid des Vorstandes der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 25. April 2003, mit welchem gemäß §§ 2 Abs. 3, 28 Abs. 1 des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991, LGBl. Nr. 56/1991 (LAKG) in der Fassung LGBl. Nr. 25/2000, festgestellt wurde, dass der bei der mitbeteiligten Partei beschäftigte Dietmar T. zur Landarbeiterkammer kammerzugehörig ist, gemäß § 66 Abs. 2 AVG "behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zurückverwiesen".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier zu beurteilende Verwaltungsrechtssache gleicht in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht dem mit hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, Zl. 2003/11/0259, erledigten Beschwerdefall. In diesem Erkenntnis, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet ausgeführt, dass die gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung erhobene Berufung der mitbeteiligten Partei unzulässig war, weil ihr als Arbeitgeber im Verfahren über die Kammerzugehörigkeit eines ihrer Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 3 LAKG nur ein Antragsrecht und die damit verbundene (eingeschränkte) Parteistellung zukommt. Dies hat zur Folge, dass der belangten Behörde als Berufungsbehörde eine meritorische Entscheidung über die Berufung der mitbeteiligten Partei im Beschwerdefall versagt war.
Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die Berufung der mitbeteiligten Partei, in welcher keine Rechte geltend gemacht wurden, bezüglich derer der mitbeteiligten Partei Parteistellung zukommt, meritorisch durch Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG erledigte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. Februar 2004
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110262.X00Im RIS seit
31.03.2004