TE Vwgh Beschluss 2004/3/3 2000/18/0231

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Veröffentlicht am 03.03.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z10;
FrG 1997 §10 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
FrG 1997 §36;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des G, geboren 1968, vertreten durch Dr. Nader Karl Mahdi, Rechtsanwalt in 6112 Wattens, Bahnhofstraße 21, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 18. Oktober 2000, Zl. St 194/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltesverbotes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 18. Oktober 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen litauischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der Bescheid dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2000 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

4. Auf Grund einer mit hg. Verfügung vom 5. November 2003 an den Beschwerdeführer gerichteten Anfrage teilte dieser mit, dass die Annahme der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde für die weitere fremdenbehördliche Behandlung des Beschwerdeführers insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungsbewilligung oder Beschäftigungsbewilligung nicht zutreffe, da in diesen Fällen überprüft werde, ob über den Beschwerdeführer bereits einmal rechtmäßig oder unrechtmäßig ein befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden sei. Der Beschwerdeführer würde "hinsichtlich eines fremdengesetzlichen Verstoßes vorgemerkt bleiben".

II.

1. Da die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mittlerweile abgelaufen ist, kann die Rechtstellung des Beschwerdeführers auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichem Wegfalls des Rechtschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2003, Zl. 98/18/0266).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers (I.4.) ist zu erwidern, dass ein bereits abgelaufenes Aufenthaltsverbot keinen Grund für die Versagung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels im Sinn des § 10 FrG darstellt (vgl. den hg. Beschluss vom 26. November 2002, Zl. 99/18/0119). Das abgelaufene Aufenthaltsverbot stellt auch keinen Hinderungsgrund für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung dar. Wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate wären zwar gemäß § 4 Abs. 3 Z. 10 AuslBG ein wichtiger Grund in der Person des Beschwerdeführers, der der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegenstehen kann. Die dem vorliegenden Aufenthaltsverbot zu Grunde liegende unerlaubte Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich erfolgte aber schon in der zweiten Hälfte des Jahres 2000 und kann den vorgenannten Tatbestand nicht erfüllen.

2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG). Wien, am 3. März 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000180231.X00

Im RIS seit

28.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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