TE Vwgh Erkenntnis 2004/3/3 2003/18/0166

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Veröffentlicht am 03.03.2004
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §10 Abs1 Z3;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §13;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §34 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §37;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des N, geboren 1970, vertreten durch Dr. Eva Roland und Dr. Manfred Roland, Rechtsanwälte in 1130 Wien, Eitelbergergasse 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. April 2003, Zl. SD 1075/02, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 30. April 2003 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Australien sowie Serbien und Montenegro, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 iVm § 10 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Aktenkundig sei, dass der Beschwerdeführer seit 30. November 1992 zunächst über Sichtvermerke und anschließend über Aufenthaltsbewilligungen zum privaten Aufenthalt bis 29. Dezember 1994 verfügt habe. Zwei Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln vom 1. Dezember 1994 und 12. Dezember 1995 seien rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch unrechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen geblieben und habe am 6. Dezember 2000 einen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels für jeglichen Aufenthaltszweck gestellt. Die Aufenthaltsbehörde habe ein Verfahren gemäß § 15 FrG eingeleitet.

Da der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 FrG nicht erfülle, könne ihm ein die unselbständige Erwerbstätigkeit zulassender Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn er über eine Sicherungsbescheinigung, eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfüge (§ 23 Abs. 2 FrG). Der Beschwerdeführer habe jedoch noch niemals über eine ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung verfügt, weshalb der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu dem geltend gemachten Zweck, den der Beschwerdeführer während des Verfahrens nicht ändern dürfe, ein Versagungsgrund entgegenstehe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass nach Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt werden könnte, sei zu entgegnen, dass allenfalls notwendige Berechtigungen vor Erteilung des Aufenthaltstitels nachzuweisen seien.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 6. November 2001 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Lebensunterhalt von seiner Mutter, die eine Pension in der Höhe von etwa S 5.000,-- (EUR 363,36) beziehe, und von einer Tante finanziert würde. Weiters verfügte er über ein nicht auf seinen Namen lautendes Sparbuch. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer ein erst am 7. November 2001 eröffnetes Sparbuch mit einem Guthabenstand von EUR 7.267,-- vorgelegt, welches auf seinen Namen laute.

Dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter ausreichenden Unterhalt bekomme, könne ausgeschlossen werden, weil das Pensionseinkommen der Mutter hiefür keinesfalls ausreiche. Was die geltend gemachte Unterhaltsleistung durch eine Tante betreffe, habe der Beschwerdeführer diese Tante weder genannt noch dargelegt, in welcher Höhe sich die Unterhaltszahlungen bewegten, noch glaubhaft gemacht, dass diese Tante auf Grund ihrer Einkommens- und Vermögenssituation im Stand sei, entsprechenden Unterhalt zu leisten. Eine Verpflichtungserklärung dieser Tante liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei von der belangten Behörde aufgefordert worden, eine aktuelle Kopie seines Sparbuches vorzulegen und die Herkunft des darauf befindlichen Geldes glaubhaft zu machen. Dies sei deshalb erforderlich gewesen, weil der Beschwerdeführer bisher keiner länger dauernden Beschäftigung nachgegangen sei und somit nicht nachvollzogen werden könne, woher die "Ersparnisse" stammen sollten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe eine Erstreckung der eingeräumten Frist um weitere drei Wochen beantragt, ohne dies näher zu begründen. Da kein nachvollziehbarer Grund für eine derartige Fristerstreckung erkennbar gewesen und ein solcher auch nicht geltend gemacht worden sei, sei dem Fristerstreckungsantrag nicht nachzukommen gewesen. Für die belangte Behörde sei nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, innerhalb der gesetzten Frist eine Kopie seines Sparbuches vorzulegen und die Herkunft eines allenfalls darauf aufscheinenden Guthabens zu erklären. Aus diesen Gründen könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt verfüge.

Der Beschwerdeführer sei von der Erstbehörde aufgefordert worden, eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung nachzuweisen. Daraufhin habe er die Bestätigung über den Abschluss einer für lediglich 92 Tage gültigen Reisekrankenversicherung am 29. Oktober 2001 vorgelegt. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung auf diese Reiseversicherung verweise, sei ihm zu entgegnen, dass diese Versicherung durch Fristablauf bereits längst beendet sei. Es könne daher auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über einen alle Risken deckenden Krankenversicherungsschutz verfüge.

Die vorliegenden Versagungsgründe stünden der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegen, weshalb die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 FrG gegeben seien.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen bestünden zur Mutter, mit der der Beschwerdeführer allerdings nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, zu einer Tante und zu Cousinen. Zweifelsfrei sei die Ausweisung daher mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse habe der Beschwerdeführer gravierend verstoßen. Die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Dazu sei jedoch zu berücksichtigen, dass der überwiegende Teil dieses Aufenthalts unrechtmäßig sei und der Beschwerdeführer keinerlei Integration am inländischen Arbeitsmarkt aufweise. Auch unter Bedachtnahme auf die familiären Bindungen sei das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzuschreibende Interesse am Verbleib in Österreich zwar als nicht gering, jedoch auch nicht als ausgeprägt zu bezeichnen. Dem stehe das maßgebliche, einen hohen Stellenwert genießende öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlage gelange die Behörde zur Ansicht, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als das durch die vorliegenden Versagungsgründe bewirkte öffentliche Interesse.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe sich die Behörde nicht veranlasst gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, nur von 30. November 1992 bis 29. Dezember 1994 über Aufenthaltstitel verfügt zu haben und im Anschluss daran - unberechtigt - im Inland niedergelassen geblieben zu sein.

Auf Grundlage des insoweit unstrittigen Sachverhalts wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2000 zu Recht als Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gewertet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2003, Zl. 2002/18/0251).

2. Der Beschwerdeführer hält sich seit 30. Dezember 1994, also seit fast achteinhalb Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er hat diesen Aufenthalt trotz rechtskräftiger Abweisung von zwei Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufrechterhalten. Aus diesem Grund stellt sein Aufenthalt eine gravierende Beeinträchtigung des einen hohen Stellenwert aufweisenden Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar. Auf Grund dieser vom Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist der von der belangten Behörde im Spruch ihres Bescheides herangezogene Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG erfüllt.

Schon deshalb ist die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG verwirklicht sei, unbedenklich.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen - wie vorliegend (siehe unten 3.) - eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 37 FrG durchzuführen ist, eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht erforderlich (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/18/0157).

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde den Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers seit November 1992, also seit zehneinhalb Jahren, sowie den inländischen Aufenthalt der Mutter, einer Tante und von Cousinen berücksichtigt. Unstrittig lebt der Beschwerdeführer mit diesen Personen nicht im gemeinsamen Haushalt. Ebenso unstrittig ist er am Arbeitsmarkt in keiner Weise integriert. Das Gewicht der aus der langen Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration wird dadurch ganz wesentlich gemindert, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als acht Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Den somit nicht schwerwiegenden persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, in gravierender Weise beeinträchtigt hat. Schon von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.) nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Für die belangte Behörde bestand keine Veranlassung, von ihrem Ermessen im Grund des § 34 Abs. 1 FrG zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit dem übrigen Akteninhalt Umstände ersichtlich, die eine derartige Ermessensentscheidung geboten erscheinen ließen.

5. Da die Ausweisung bereits im Hinblick auf den Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 3 FrG gerechtfertigt ist, erübrigt es sich darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer über ausreichende eigene Unterhaltsmittel und einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und ob das Fehlen der für den angestrebten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigung (§ 13 FrG) einen Versagungsgrund im Sinn des § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG darstellt.

6. Da der vorliegend auf Grund des langjährigen unrechtmäßigen Aufenthalts verwirklichte Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG der Erteilung jedes Aufenthaltstitels entgegenstünde, ist das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer hätte bei ausreichender Manuduktion einen neuen Antrag mit einem anderen Aufenthaltszweck gestellt, nicht zielführend.

7. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 3. März 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003180166.X00

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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