TE Vfgh Erkenntnis 2000/9/28 B113/98 ua

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §27
VfGG §88

Leitsatz

Aufhebung des Bescheides im Anlaßfall wegen Entscheidung durch eine als verfassungswidrig erkannte Behörde nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §13 RegionalradioG mit E v 29.06.00, G175/99 ua. Kostenzuspruch; ziffernmäßige Verzeichnung regelmäßig anfallender Kosten nicht notwendig.

Spruch

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

2. Der Bescheid wird aufgehoben.

3. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit je S 29.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid vom 5. Dezember 1997, Z611.701/46-RRB/97, hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde der N GmbH die Zulassung zur Veranstaltung eines lokalen Hörfunkprogrammes (Lokalradio Wien 2) für das Versorgungsgebiet "Wien" gemäß §2b Abs5 iVm. §§17, 19 und 20 RRG für die Zeit vom 1. April 1998 bis 31. März 2005 erteilt und den anderen Bewerbern die Lizenz versagt.

Gegen diesen Bescheid erheben 1. der Verein "L" (protokolliert zu B113/98), 2. die R GmbH (protokolliert zu B128/98,

3. die C GmbH (protokolliert zu B144/98), 4. die R L GmbH (protokolliert zu B148/98), 5. die R G GmbH (protokolliert zu B171/98), 6. die R M Ges.m.b.H. (protokolliert zu B173/98 und 7. die MB Ges.m.b.H. (protokolliert zu B202/98) gestützt auf Art144 B-VG Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof.

2. In den genannten Beschwerden werden Verletzungen in verschiedenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie Rechtsverletzungen wegen Anwendung einzelner für verfassungswidrig erachteter Bestimmungen des Regionalradiogesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

II. Unter anderem aus Anlaß dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §13 RRG, BGBl. 1993/506 sowohl idF BGBl. I 1997/41 als auch BGBl. I 1999/2, ein. Mit Erkenntnis vom 29. Juni 2000, G175-266/99, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß §13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. 1993/506 sowohl idF BGBl. I 1997/41 als auch idF BGBl. I 1999/2, verfassungswidrig war.

III. Die Beschwerden sind begründet.

Die beschwerdeführenden Parteien wurden in ihren Rechten verletzt, weil eine als verfassungswidrig erkannte Behörde entschieden hat.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. Wird der Zuspruch von Kosten beantragt, so brauchen gemäß §27 VerfGG 1953 regelmäßig anfallende Kosten nicht ziffernmäßig verzeichnet werden. Da es sich bei im verfassungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien nicht um Streitgenossen im Sinne des §15 RATG handelt, war der in den Verfahren B128/98, B144/98 und B148/98 begehrte Streitgenossenzuschlag nicht zu berücksichtigen. Soweit diese drei beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsätzen vom 29. Juli 1998 (B128/98) und vom 30. Juli 1998 (B144/98 und B148/98) jeweils weitere Kostenverzeichnisse vorlegt haben, sind diese unbeachtlich, weil kein Anwendungsfall des §54 Abs1 ZPO vorliegt. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je S 4.500,- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B113.1998

Dokumentnummer

JFT_09999072_98B00113_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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