TE Vwgh Beschluss 2004/3/18 2003/05/0184

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §59 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, in der Beschwerdesache der Eleonora Unger in Güssing, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen die belangte Behörde Burgenländische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend eine Bausache, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag der Burgenländischen Landesregierung auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand für die am 25. Februar 2004 samt Akten zur Post gegebene Gegenschrift vom 19. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/05/0184-2, wurde über die gegenständliche Beschwerde gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet. Die Beschwerde wurde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht gegeben ist, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Innerhalb der gesetzten Frist legte die belangte Behörde weder den nachgeholten Bescheid noch die Verwaltungsakten vor noch erstattete sie eine Gegenschrift.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2004, Zl. 2003/05/0184-6, wurde die Säumnisbeschwerde zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2004, zur Post gegeben am 25. Februar 2004 und beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 26. Februar 2004, erstattete die belangte Behörde eine Gegenschrift und legte die Verwaltungsakten vor. Unter einem stellte sie einen Antrag auf Zuerkennung von Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand.

Gemäß § 59 Abs. 1 VwGG ist Aufwandersatz nur auf Antrag zuzuerkennen. Der Antrag auf Schriftsatzaufwand ist gemäß § 59 Abs. 2 Z 1 VwGG im Schriftsatz, jener auf Vorlageaufwand gemäß § 59 Abs. 2 Z 2 VwGG bei der Aktenvorlage einzubringen.

Nach § 59 Abs. 3 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluss, wenn dies aber nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluss zu entscheiden. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge sind zurückzuweisen. Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, so sind die Pauschbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Stempelgebühren im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen.

Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt iSd § 59 Abs. 3 dritter Satz VwGG ist jener der Beschlussfassung über das die Beschwerdesache erledigende Erkenntnis oder über den die Beschwerdesache erledigenden Beschluss (vgl. den hg. Beschluss vom 13. November 1985, Zl. 85/11/0152). Es reicht allerdings aus, wenn der Antrag bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Post gegeben wird (vgl. die hg. Beschlüsse vom 12. Dezember 2002, Zl. 2002/07/0061, und vom 6. November 2003, Zl. 2003/07/0092).

Da der Verwaltungsgerichtshof den die Beschwerdesache erledigenden Beschluss bereits am 24. Februar 2004 gefasst hat, der Antrag auf Aufwandersatz aber erst am 25. Februar 2004 zur Post gegeben wurde, erweist sich dieser Antrag als verspätet. Er war daher gemäß § 59 Abs. 3 zweiter Satz VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 18. März 2004

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050184.X00.1

Im RIS seit

14.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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