TE Vfgh Erkenntnis 2000/9/28 B2703/97 ua

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §27
VfGG §88

Leitsatz

Aufhebung des Bescheides im Anlaßfall wegen Entscheidung durch eine als verfassungswidrig erkannte Behörde nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §13 RegionalradioG mit E v 29.06.00, G175/99 ua. Kostenzuspruch; ziffernmäßige Verzeichnung regelmäßig anfallender Kosten nicht notwendig.

Spruch

1. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

2. Die Bescheide werden aufgehoben.

3. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit je

S 23.200,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheiden vom 23. September 1997,

Zlen. 611.192/30-RRB/97, 611.305/3-RRB/97, 611.700/41-RRB/97, 611.311/3-RRB/97, 611.372/17-RRB/97, 611.701/28-RRB/97, 611.140/15-RRB/97, 611.307/4-RRB/97, 611.703/13-RRB/97, 611.461/18-RRB/97, 611.110/16-RRB/97, 611.191/34-RRB/97, 611.130/19-RRB/97, und vom 19. September 1997, Z611.200/13-RRB/97, hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde die jeweils namens einer Arbeitsgemeinschaft mit näher bezeichnetem Namen gestellten Anträge der Herrn V L, K R und W W auf Erteilung von Sendelizenzen zur Veranstaltung des Regionalradioprogrammes Wien 2, der Lokalradioprogramme Amstetten, Wien 1, St. Pölten, Linz 1 und Wien 2, des Regionalradioprogrammes Oberösterreich, der Lokalradioprogramme Wiener Neustadt, Wien 3 und Graz 4, der Regionalradioprogramme Burgenland, Wien 1 und Niederösterreich und des Lokalradioprogrammes Mattersburg gemäß §10 Abs1 iVm. Abs4 und 7 RRG abgewiesen.

Gegen diese Bescheide erheben 1. V L, 2. K R und 3. W W (protokolliert zu B2703-2716/97) gestützt auf Art144 B-VG Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof.

2. In den Beschwerden werden Verletzungen in verschiedenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie Rechtsverletzungen wegen Anwendung einzelner für verfassungswidrig erachteter Bestimmungen des Regionalradiogesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des jeweils angefochtenen Bescheides beantragt.

II. Unter anderem aus Anlaß dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §13 RRG, BGBl. 1993/506 sowohl idF BGBl. I 1997/41 als auch BGBl. I 1999/2, ein. Mit Erkenntnis vom 29. Juni 2000, G175-266/99, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß §13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. 1993/506 sowohl idF BGBl. I 1997/41 als auch idF BGBl. I 1999/2, verfassungswidrig war.

III. Die Beschwerden sind begründet.

Die Beschwerdeführer wurden in ihren Rechten verletzt, weil eine als verfassungswidrig erkannte Behörde entschieden hat.

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je S 3.450,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2703.1997

Dokumentnummer

JFT_09999072_97B02703_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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