TE Vwgh Beschluss 2004/3/19 AW 2004/11/0024

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Veröffentlicht am 19.03.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §61;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Dr. H und Mag. W, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Berufungskommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 20. Jänner 2004, Zl. 44.140/31-7/03, betreffend Aussetzung des Verfahrens iA Zustimmung zur Kündigung, (mitbeteiligte Partei: G GmbH), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer an ihn gerichteten Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht zu prüfen. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen, sodass in diesem Provisorialverfahren zunächst von den sachverhaltsbezogenen Annahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auszugehen ist.

Mit dem mit der Beschwerde angefochtenen Bescheid wurde nach den vorliegenden Unterlagen der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen die von der Erstbehörde ausgesprochene Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage durch das Arbeits- und Sozialgericht Wien, ob die durch das Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 2. Juli 2002 ausgesprochene Entlassung aufrecht bleibe, Folge gegeben und der Erstbehörde die Fortsetzung des Verfahrens über den Antrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung aufgetragen.

Auf dem Boden dieses Sachverhaltes ist auf Grund des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei und - in Bezug auf die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, ihr erwachse eine große Kostenbelastung - im Hinblick auf das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe nicht erkennbar, dass ihr aus der Fortsetzung des Verfahrens, dessen Gegenstand die Zustimmung zu einer erst auszusprechende Kündigung ist, ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG droht, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen.

Wien, am 19. März 2004

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004110024.A00

Im RIS seit

04.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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