TE Vwgh Erkenntnis 2004/3/24 2000/14/0042

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §167 Abs2;
EStG 1988 §17;
EStG 1988 §4 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des JM in W, vertreten durch Dkfm. Friedrich E. Wagner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1010 Wien, Teinfaltstraße 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 10. Jänner 2000, Zl. RV/445-16/04/99, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre  1992 bis 1994, Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis 1995 und Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden steuerpflichtige Umsätze des Beschwerdeführers von S 306.440,-- (1992), S 460.495,-- (1993) und S 84.982,-- (1994) festgestellt, weiters zusätzliche Einnahmen für im Ausland erbrachte Tätigkeiten von S 250.000,-- (1991), S 444.000,-- (1992), S 691.000,-- (1993), S 320.000,-- (1994) und S 288.000,-- (1995). Die Einnahmen würden insgesamt netto für das Jahr 1991 S 250.000,--, für das Jahr 1992 S 750.440,--, für das Jahr 1993 S 1,151.495,--, für das Jahr 1994 S 404.982,-- und für das Jahr 1995 S 288.000,-- betragen. Davon würden 60 % als glaubhaft gemachte Betriebsausgaben anerkannt. Dadurch würden sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb von S 100.000,-- (1991), S 300.000,-- (1992), S 461.000,-- (1993), S 162.000,-- (1994) und S 115.000,-- (1995) ergeben.

Das Finanzamt erließ entsprechende Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide.

In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 1998 erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich bei seiner Tätigkeit um kein Gewerbe, sondern um einen freien Beruf gehandelt habe. Seine Tätigkeit hätte in der reinen Kontaktherstellung zwischen arabischen Interessenten und österreichischen Geschäftsleuten bestanden. Vor und nach einem eventuellen Geschäftsabschluss seien die Kunden von ihm persönlich im In- und Ausland betreut worden.

Mit Berufungsvorentscheidung stellte das Finanzamt die steuerpflichtigen Umsätze und abziehbaren Vorsteuern dar und setzte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1991 mit minus S 13.994,--, für 1992 mit S 498.619,--, für 1993 mit S 260.921,--, für 1994 mit minus S 1.685,-- und für 1995 mit minus S 69.056,-- fest. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Einnahmen aufgrund der vorliegenden Honorarnoten, Reisekostenabrechnungen und Bankauszüge im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer ermittelt worden seien. Auch die - im Weiteren konkret aufgeschlüsselten - Ausgaben seien aufgrund der vorhandenen Belege und Aufstellungen des Beschwerdeführers ermittelt worden. (Lediglich) die Bestätigungen vom 21. November 1996 über US-$ 26.700,--, vom 1. Dezember 1998 über US-$ 16.850,-- und vom 1. Dezember 1998 über US-$ 17.000,-- könnten nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, weil es diesbezüglich keine Angaben über detaillierte Zahlungen für die einzelnen Jahre gebe, zwei Bestätigungen über den Prüfungszeitraum hinaus gingen und bei Berücksichtigung dieser Zahlungen als Betriebsausgaben die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers mit den im Berufungszeitraum jährlich verbleibenden S 17.000,-- nicht gedeckt wären.

Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung im Umfang der Berufungsvorentscheidung Folge und verwies hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlagen und Steuern auf diese Berufungsvorentscheidung.

Zur Begründung führte sie aus, dass sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben auf Grund der vorliegenden Unterlagen ermittelt worden seien. Wie schon die Behörde erster Instanz hätte sie die vorgelegten Zahlungsbestätigungen vom 21. November 1996 über US- $ 26.700,--, vom 1. Dezember 1998 über US-$ 16.850,-- und vom 1. Dezember 1998 über US-$ 17.000,-- nicht als Betriebsausgaben anerkennen können. Das Finanzamt habe bereits darauf hingewiesen, dass bei Berücksichtigung dieser Zahlungen als Betriebsausgaben die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers mit den im Berufungszeitraum jährlich verbleibenden S 17.000,-- nicht gedeckt wären. Dem habe der Beschwerdeführer nicht widersprochen. Nicht gedeckte Lebenshaltungskosten würden zur Schätzung berechtigen. Es liege der Schluss nahe, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen um Gefälligkeitsbestätigungen handle. Da alle drei Bestätigungen keine Angaben über detaillierte Zahlungen für die einzelnen Jahre und keinerlei Nachweise hinsichtlich der Zahlungsflüsse enthielten, könne nicht gesagt werden, dass diese Bestätigungen über Gefälligkeitsbestätigungen hinausgingen. Wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland hätten, sei eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen gegeben. In solchen Fällen liege es am Abgabepflichtigen, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen.

Der Beschwerdeführer vertrete die Meinung, er hätte kein Gewerbe in den fraglichen Jahren ausgeübt, weil er nur als freier Mitarbeiter für Aktivitäten im Ausland tätig gewesen wäre. Nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht habe der Beschwerdeführer umsatzsteuerpflichtige Einnahmen und zusätzlich Einnahmen für im Ausland erbrachte Tätigkeiten erzielt. Während des gesamten Prüfungsverfahrens habe kein Umstand darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Vermittlungstätigkeit nicht von Wien aus und nicht in Wien entfaltet habe. Sämtliche Honorarnoten, Abrechnungen und Reiseabrechnungen würden eine in Wien gelegene Anschrift aufweisen. Soweit der Beschwerdeführer meine, er habe einen "freien Beruf" ausgeübt, sei ihm zu entgegnen, dass das EStG eine Definition des Begriffes "freier Beruf" nicht enthalte, sondern nur eine Reihe von Tätigkeiten aufzähle, die als freiberuflich anzusehen seien. Vermittlungstätigkeiten seien auch ohne Abschlussberechtigung solche gewerblicher Art. Die "reine Kontaktherstellung zwischen arabischen Interessenten und österreichischen Geschäftsleuten" stelle eine Vermittlungstätigkeit dar, die somit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führe. Die angefochtenen Steuerbescheide seien daher "wie mit Berufungsvorentscheidung abzuändern".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der in der verbesserten Beschwerde angeführte Beschwerdepunkt erschöpft sich darin, dass für die Jahre 1992 und 1993 jeweils die Umsatzsteuer mit S 0,-- und der Gewinn aus Gewerbebetrieb mit S 96.028,-- (1992) und mit minus S 93.543,-- (1993) festzusetzen wären.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in den Jahren 1992 und 1993 als Vermittler für zwei österreichische Firmen tätig gewesen und hätte Kontakte mit ausländischen Geschäftspartnern, hauptsächlich in arabischen Ländern, herstellen sollen. Aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen sei es nicht zu den erwarteten Geschäftsabschlüssen gekommen und er habe auch die ihm seinerzeit zugesagten Provisionen nicht vollständig erhalten, sondern lediglich Akontobeträge zur Deckung seiner Spesen. Das Finanzamt habe Einnahmen festgesetzt, die von ihm nie in dieser Höhe erzielt worden seien. Obwohl er darauf hingewiesen habe, dass auf die Bankkonten nicht nur Einnahmen aus seiner gewerblichen Tätigkeit eingegangen seien, sondern auch Gehaltsbezüge und Karenzurlaubsgelder seiner Lebensgefährtin sowie die Familienbeihilfen, habe das Finanzamt sämtliche Eingänge seiner gewerblichen Tätigkeit zugeordnet.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde in keiner Weise eine Rechtsverletzung auf, geht sie doch nicht auf die Begründung des angefochtenen Bescheides ein, dass die in Abänderung der erstinstanzlichen Bescheide festgestellten Einnahmen auf Grund der vorliegenden Honorarnoten, Reisekostenabrechnungen und Bankauszüge im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer ermittelt worden seien. Sie legt auch nicht dar, in welchem konkreten Ausmaß eine unrichtige Zuordnung der Eingänge erfolgt wäre. Das weitere Vorbringen, die Betriebsprüfung habe die geltend gemachten und nachgewiesenen Betriebsausgaben nicht anerkannt und stattdessen einen Pauschalsatz verrechnet, lässt - abgesehen davon, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Richtigkeit der Betriebsprüfungsergebnisse zu beurteilen ist -außer Acht, dass mit dem Berufungsbescheid - wie schon in der Berufungsvorentscheidung -

konkrete Betriebsausgaben anhand einer "Aufstellung über die anerkannten Ausgaben" berücksichtigt worden sind.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe "Ausgaben für Casinobesuche" nicht anerkannt und es sei von ihm "niemals eine Betriebsausgabenpost für Casinobesuche geltend gemacht worden". Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, in welchem aufgeschlüsselten Umfang verzeichnete Betriebsausgaben nicht anerkannt worden wären. Mit Ausnahme der strittigen Auszahlungsbestätigungen über Dollarbeträge bringt der Beschwerdeführer nämlich in keiner Weise konkret vor, inwiefern Ausgaben für welche Zwecke nicht berücksichtigt worden wären. Hinsichtlich der genannten behauptetermaßen ausgezahlten Dollarbeträge bringt er vor, es sei unrichtig, dass nach Abzug dieser Betriebsausgaben seine Lebenshaltungskosten nicht gedeckt wären, weil auch seine Lebensgefährtin über Einkünfte verfügt habe und sie und der Beschwerdeführer Kredithilfen ihrer Hausbank in Anspruch genommen hätten. Mit diesem Vorbringen wird aber auch bezüglich dieser nicht anerkannten Beträge keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt, stützte sich die belangte Behörde doch nicht nur auf die Berechnung der Lebenshaltungskosten, sondern auch darauf, dass alle drei Bestätigungen keine Angaben über detaillierte Zahlungen für die einzelnen Jahre enthalten und keinerlei Nachweise hinsichtlich der Zahlungsflüsse, weshalb diese als Gefälligkeitsbestätigungen anzusehen seien. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Rahmen der ihm zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 96/14/0055) in keiner Weise erkennen, dass diese Beweiswürdigung unschlüssig wäre.

Auch mit dem bloßen Vorbringen, dass der Beschwerdeführer ausschließlich im Ausland tätig gewesen sei und seine Leistungen daher (gemeint wohl: entgegen der behördlichen Annahme zur Gänze) nicht der Umsatzsteuer unterlägen, wird nicht die behördliche Beweiswürdigung als unschlüssig dargelegt, die sich darauf gestützt hat, dass die Honorarnoten, Abrechnungen und Reiseabrechnungen in Wien gelegene Anschriften ausgewiesen hätten und der Beschwerdeführer etwa auch Kosten für ein Büro in Wien geltend gemacht habe.

Letztlich behauptet die Beschwerde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde, legt jedoch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar, indem nämlich nicht behauptet wird, auf Grund welcher Ermittlungsschritte die belangte Behörde zu welchen weiteren Feststellungen hätte gelangen können.

Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. März 2004

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000140042.X00

Im RIS seit

14.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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