TE Vwgh Erkenntnis 2004/3/26 2003/02/0294

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Veröffentlicht am 26.03.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §14 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des BS in P, vertreten durch Koller & Schreiber, Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien XVIII, Aumannplatz 1/Währingerstraße 162, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 11. November 2003, Zl. Senat-MD- 02-1388, betreffend Übertretung des FSG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 12. April 2002 um 21.10 Uhr an einem näher genannten Ort in Wien eine Verwaltungsübertretung begangen, weil er als Führerscheinbesitzer nicht ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abgeliefert habe, obwohl dieser ungültig geworden sei, weil sich das im Führerschein befindliche Lichtbild zum größten Teil abgelöst habe und nur mehr mit einer Seite mit dem Dokument verbunden gewesen sei, sodass eine Einheit nicht mehr gegeben gewesen sei. Er habe hiedurch eine Übertretung gemäß § 14 Abs. 4 i.V.m. § 37 Abs. 1 FSG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

§ 14 Abs. 4 FSG lautet:

"Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen."

Nach Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch (1981), 2. Band, S. 398, ist unter dem Begriff "Einheit" u.a. "ein Ganzes" zu verstehen.

Nach diesem Verständnis setzt der Begriff "Einheit" voraus, dass etwas nicht aus "mehreren" Teilen bestehen darf. Von "mehreren" Teilen kann aber dann, wenn - wie im Beschwerdefall - das Lichtbild noch teilweise angeklebt war, nicht gesprochen werden. Damit ist für den Beschwerdeführer allerdings nichts gewonnen, weil den letzten Worten im § 14 Abs. 4 FSG - "in Frage stellen" - in diesem Zusammenhang Bedeutung zukommt:

Die "Einheit" des Führerscheins ist nämlich nach Ansicht des Gerichtshofes insbesondere dann "in Frage gestellt", wenn die berechtigte Annahme besteht, dass die erforderliche Einheit - hier des Lichtbildes mit dem restlichen Führerschein - in absehbarer Zeit nicht mehr gegeben sein wird. Dies trifft bei dem vorliegenden Sachverhalt zu.

Insoweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der als Zeugin einvernommenen Polizeibeamtin bezweifelt, ist er darauf hinzuweisen, dass sich die Beamtin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde "mit Sicherheit" daran erinnern konnte, dass das im Führerschein befindliche Lichtbild "zum größten Teil abgelöst" und "nur mehr an einer Stelle mit dem Dokument verbunden war". Dem vermochte der Beschwerdeführer nichts Wesentliches entgegenzuhalten, zumal er bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde nicht mehr sagen konnte, "inwieweit das Lichtbild mit dem Dokument verbunden war". Dass sich - wie in der Beschwerde ausgeführt wird - aus der im Akt befindlichen Kopie des Führerscheins, der nach Behauptung des Beschwerdeführers noch im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens gestohlen wurde, die "mangelhafte Verbindung zwischen dem Bild und dem Führerschein" nicht ableiten lässt, ist - wie oben dargestellt - rechtlich unerheblich.

Der Beschwerdeführer rügt ferner das Unterbleiben der Anwendung des § 21 VStG, weil die belangten Behörde seine Aussage im Zuge der mündlichen Verhandlung übergangen habe, wonach er einige Tage vor dem inkriminierten Vorfall schon einmal angehalten worden sei und die Beamten bei der damaligen Kontrolle seines Führerscheins gemeint hätten, dass er damit noch weiterfahren könne.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer für diese erst im Zuge des Berufungsverfahrens aufgestellte Behauptung keine konkreten Beweismittel anbot, ist für ihn auch schon deshalb nichts gewonnen, weil damit nicht nachgewiesen wird, dass sich der Führerschein zu jenem Zeitpunkt im selben Zustand befand, wie dies der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zu Grunde gelegt wurde. Es ist daher für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu ersehen, dass deshalb die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe nach § 21 VStG gegeben gewesen wären, zumal kein Anhaltspunkt für geringfügiges Verschulden des Beschwerdeführers in Bezug auf die zur Last gelegte Übertretung des FSG hervorgekommen ist. Schon deshalb bleibt für die Anwendung des § 21 VStG kein Raum.

Der Beschwerdeführer wendet schließlich gegen die Strafhöhe ein, die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz habe seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht als mildernd herangezogen. Die belangte Behörde habe zwar die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt, die Strafhöhe jedoch unverändert belassen. Auch mit dieser Rüge zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal sich die Strafhöhe angesichts einer Mindeststrafe von EUR 36.-- im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt und eine Überschreitung des Ermessensspielraumes daher nicht zu erkennen ist.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. März 2004

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020294.X00

Im RIS seit

12.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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