TE Vwgh Beschluss 2004/3/26 AW 2004/08/0002

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Veröffentlicht am 26.03.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

BUAG §25a Abs7;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Dezember 2003, Zl. Ge- 6000143/8-2003-Pö/Th, betreffend Haftung gemäß § 25a Abs. 7 BUAG (mitbeteiligte Partei: Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse), erhobenen und zur hg. Zl. 2004/08/0025 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag n i c h t stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die belangte Behörde hat die Frage, ob der Bewilligung dieses Antrages zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, in ihrer Gegenschrift verneint.

Die mitbeteiligte Partei hat sich in ihrer Gegenschrift gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gewendet, weil die Beschwerdeführerin -zusammengefasst - keine Umstände vorgebracht habe, die im Falle der exekutiven Eintreibung der Forderung einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuteten. Am 12. Februar 2004 sei gegen die Beschwerdeführerin ein Forderungsexekutionsverfahren eingeleitet worden.

Der vorliegende Antrag wird im Wesentlichen mit der Behauptung begründet, dass der in Frage stehende Betrag von der Beschwerdeführerin nicht aufgebracht werden könne und für den Fall der exekutiven Eintreibung eine "massive Kostentragungspflicht" entstünde. Der Antrag enthält aber keine diese Behauptungen stützende Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin. Schon aus diesem Grunde war ihr Antrag abzuweisen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 295 referierte Judikatur).

Wien, am 26. März 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004080002.A00

Im RIS seit

28.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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