TE Vwgh Beschluss 2004/3/29 2003/17/0333

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Veröffentlicht am 29.03.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §14 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des GG in X., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 29. Oktober 2003, Zlen. UVS-30/10057, 10058, 10059, 10060, 10061, 10066/2-2003, betreffend Verfahrenshilfe in Angelegenheiten von Übertretungen nach dem Salzburger Parkgebührengesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1. Mit Berichterverfügung vom heutigen Tag wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2004 auf Verlängerung der Frist zur Behebung von Mängel der Beschwerde abgewiesen.

In diesem Beschluss heißt es:

"Mit Beschluss vom 4. Februar 2004 wies der Verwaltungsgerichtshof den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend seine zur hg. Zl. 2003/17/0333 eingebrachten Beschwerde wegen Nichtvorlage eines Vermögensbekenntnisses zurück.

Mit Verfügung vom selben Tage wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, verschiedene Mängel der Beschwerde innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieser Verfügung zu beheben. Der Beschwerdeführer wurde dabei aufgefordert, die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen, den Tag, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, anzugeben, den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben, ein bestimmtes Begehren zu stellen, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, näher anzuführen und eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen.

Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich laut Rückschein durch Hinterlegung am 5. Februar 2004 (Beginn der Abholfrist 6. Februar 2004) zugestellt.

Mit seinem vorliegenden, am 27. Februar 2004 zur Post gegebenen Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Verlängerung der Frist "zur Verfertigung der Beschwerdeschrift" durch einen näher bezeichneten Rechtsanwalt. Der Beschwerdeführer habe "feststellen müssen", dass der genannte Rechtsanwalt "überraschend nach Zürich verreisen will und wegen anderer unaufschiebbaren Verpflichtungen zum Verfertigen der Beschwerdeschrift keine Zeit aufbringen" könne.

Eine Verlängerung der zur Behebung von Mängel einer Beschwerde bestimmten Frist ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur möglich, wenn die Partei aus erheblichen Gründen an der Einhaltung der Frist gehindert ist (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Juni 1996, Zl. 95/17/0417, mwN). Der vorliegende Fristerstreckungsantrag bringt keine derartigen erheblichen Gründe vor; der Beschwerdeführer bringt weder vor, dass der von ihm genannte Rechtsanwalt der einzige gewesen wäre, der im gegebenen Zusammenhang hätte einschreiten können, noch legt er dar, dass der von ihm genannte Rechtsanwalt überhaupt den Auftrag des Beschwerdeführers angenommen hat. Schon deshalb braucht auf die Frage, ob Arbeitsüberlastung und eine Auslandsreise des Rechtsanwaltes überhaupt erhebliche Gründe für die Nichteinhaltung einer Frist zur Mängelbehebung sein können, nicht näher eingegangen zu werden.

Der Fristverlängerungsantrag war daher abzuweisen."

2.1. Erfolgt eine dem Beschwerdeführer aufgetragene Mängelbehebung nicht fristgerecht, dann gilt die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen.

Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Schon wegen dieser gesetzlichen Folge der Fristversäumung gilt die Beschwerde als zurückgezogen und war das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.

2.2. Auch unter Berücksichtigung des gestellten Fristverlängerungsantrages ergibt sich nichts anderes.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt eine Beschwerde dann, wenn ein Beschwerdeführer dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachkommt, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellt, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wird (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Juni 1996, Zl. 95/17/0417, mwN).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Im Hinblick auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses über die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist gelten die Mängel nicht als rechtzeitig behoben und die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen. Auch unter diesem Gesichtspunkt war somit das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.

2.3. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 29. März 2004

Schlagworte

Frist Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170333.X00

Im RIS seit

28.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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