TE Vwgh Beschluss 2004/3/29 2003/17/0338

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Veröffentlicht am 29.03.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
31/05 Förderungen Fonds Zuschüsse;

Norm

GSBG 1996 §4 idF 2003/I/071;
GSBV 1997 §5 idF 2003/II/498;
GSBV 1997 §6 Abs3 idF 2003/II/498;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §55 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, in der Beschwerdesache des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Nußdorferstraße 10-12, gegen den Bundesminister für Finanzen, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Beihilfe nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund (Bundesministerium für Finanzen) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Zur Vorgeschichte kann auf den hg. Beschluss vom 23. Juni 2003, Zl. 2003/17/0205, verwiesen werden. Mit diesem war eine Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Partei gegen eine Erledigung des Bundesministers für Finanzen vom 14. August 2002 deshalb als unzulässig zurückgewiesen worden, weil die genannte Erledigung kein Bescheid sei, es daher an der Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG mangle.

1.2. Mit der vorliegenden, am 19. Dezember 2003 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde macht die beschwerdeführende Partei die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend. Diese habe über ihren Antrag vom 11. Juli 2002 bisher noch nicht entschieden, weil das Schreiben vom 14. August 2002, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem unter Punkt 1.1. erwähnten Beschluss ausgesprochen habe, nicht als Bescheid zu qualifizieren sei.

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof leitete hierauf mit Verfügung vom 7. Jänner 2004 das Vorverfahren gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ein; er forderte die belangte Behörde auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

1.4. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien legte in der Folge dem Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid vom 12. Februar 2004, Zl. 15 4004/30-IV/15/03, vor, worin spruchgemäß die im Schreiben vom 11. Juli 2002 von der beschwerdeführenden Partei geforderte "1:1-Abgeltung der beim Pensionsinstitut ... angefallenen Vorsteuern im Wege einer Beihilfe gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG) ... abgelehnt" und der zweite Antrag, den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger anzuweisen, die beschwerdeführende Partei wie die im Hauptverband organisierten Sozialversicherungsträger in die Aufteilung der pauschalierten Vorsteuerbeträge aufzunehmen, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurde.

1.5. Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof erklärte die beschwerdeführende Partei, durch den erwähnten Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern "im Sinne der Säumnisbeschwerde" klaglos gestellt zu sein.

1.6. In der Folge legte die belangte Behörde Akten des Verwaltungsverfahrens zusammen mit einer Stellungnahme vom 12. Februar 2004 (eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 4. März 2004) vor. In dieser vertrat sie unter Hinweis auf das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, und die durch dieses Gesetz (Art. 44) erfolgte Novellierung des § 4 des GSBG sowie die Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 498/2003 die Ansicht, ab 1. November 2003 habe eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erledigung des Antrages der beschwerdeführenden Partei nicht mehr bestanden; zuständig sei nunmehr das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Fünfersenat erwogen:

2.1. Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Gemäß § 27 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht ..., angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt (Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz) und das Finanzausgleichsgesetz 1997 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden, BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71/2003 (in der Folge: GSBG), bestimmt in seinem § 4, dass mit Ausnahme der im letzten Satz geregelten sinngemäßen Anwendung des ASVG die Bestimmungen der BAO Anwendung zu finden haben; die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß den §§ 1 bis 3 und die Beträge gemäß § 9 gelten als selbst zu berechnende Abgaben. Die Erhebung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 obliegt, mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung, dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Die Einhebung und die zwangsweise Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen kann gemäß § 4 vierter Satz GSBG durch Verordnung ein Finanzamt mit der Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 betrauen.

Nach § 6 leg. cit. hat die Geltendmachung der Beihilfe nach den §§ 1 und 2 mit Ausnahme von Akontozahlungen von den in den §§ 1 und 2 genannten Unternehmen bzw. ihren Rechtsträgern für jeden Monat mit Erklärung zu erfolgen. Die Erklärungen sind bei der gemäß § 4 für die Einhebung und zwangsweise Einbringung zuständigen Stelle im Wege der Länder und - abgesehen von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme - des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger einzureichen.

Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes (GSBG 1996) anzuwenden sind, geändert wird, BGBl. II Nr. 498/2003, wurde in die Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, BGBl. II Nr. 56/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/1998, ein § 5 eingefügt.

Dieser lautet wie folgt:

"Mit der Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 GSBG 1996 wird das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien betraut."

Gleichzeitig wurde dem § 6 der genannten Verordnung ein Abs. 3 angefügt, welcher wie folgt lautet:

"(3) § 5 tritt mit 1. November 2003 in Kraft. Beihilfen- und Ausgleichszahlungserklärungen, die nach dem 31. Oktober 2003 von den Einreichstellen weitergeleitet werden, sind dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu übermitteln."

2.2. Die beschwerdeführende Partei behauptet die Verletzung der Pflicht der belangten Behörde zur Entscheidung über ihren Antrag vom 11. Juli 2002.

Vor Prüfung der Frage, ob die beschwerdeführende Partei im vorliegenden Verfahren durch den erwähnten Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien klaglos gestellt wurde oder ob dadurch sonst Gegenstandslosigkeit des Säumnisbeschwerdeverfahrens eingetreten ist, ist zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde zu untersuchen. Die allfällige Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung setzt nämlich die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde voraus (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Februar 1994, Zl. 93/17/0206, mwN).

2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde eine Änderung der Zuständigkeit die Frist des § 27 VwGG neu zum Laufen bringen, eine Säumnis der bisher zuständigen Behörde daher ausschließen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2003, Zl. 2003/17/0074).

Zu prüfen ist daher, ob die Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 498/2003, mit der der erwähnte § 5 in die Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, BGBl. II Nr. 56/1997, eingefügt wurde, eine derartige Veränderung der Zuständigkeit herbeigeführt hat.

Nach § 4 dritter Satz GSBG obliegt die Einhebung und die zwangsweise Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 dem Bundesministerium für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen kann daher auch nur insoweit seine Zuständigkeit gemäß § 4 vierter Satz GSBG durch Verordnung an ein Finanzamt übertragen. Eine Regelung betreffend bereits anhängige Verfahren ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Die Anträge, über die mit dem Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 12. Februar 2004 abgesprochen wurde, betreffen - hinsichtlich des zweiten Spruchpunktes zumindest sinngemäß - Begehren, die in Zusammenhang mit der Einhebung der hier gegenständlichen Beihilfen bzw. Ausgleichszahlungen zu sehen sind (vgl. etwa den 6. Abschnitt der BAO "Einhebung der Abgaben"). Davon ausgehend liegt der Entscheidung des Finanzamtes die Auffassung zu Grunde, dass die belangte Behörde mit Inkrafttreten der genannten Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 498/2003, nämlich mit 1. November 2003 (§ 6 Abs. 3 erster Satz der zitierten Verordnung), nicht mehr zur Entscheidung zuständig gewesen, sondern das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zur Entscheidung über die Anträge der beschwerdeführenden Partei zuständig geworden wäre. Für das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof würde dies bedeuten, dass die am 19. Dezember 2003 eingebrachte Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen wäre.

2.4. Zu prüfen ist allerdings, ob durch die genannte Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 498/2003 auch ein Zuständigkeitsübergang betreffend bereits beim Bundesminister für Finanzen anhängige Verfahren eintreten sollte. Eine ausdrückliche diesbezügliche Regelung ist der Verordnung nicht zu entnehmen. Auch die Bestimmung ihres § 6 Abs. 3, wonach Beihilfen- und Ausgleichszahlungserklärungen, die nach dem 31. Oktober 2003 von den Einreichstellen weitergeleitet werden, dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu übermitteln sind, enthält keine (ausdrückliche) Aussage darüber, was mit den bereits beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verfahren zu geschehen hat.

Nach der erwähnten Bestimmung des § 4 vierter Satz GSBG kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung ein Finanzamt mit der Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 leg. cit. betrauen. Dieser als Verordnungsermächtigung gedachten Bestimmung ist jedenfalls keine Ermächtigung zu einer rückwirkenden Betrauung des hier erwähnten Finanzamtes hinsichtlich bereits anhängiger Verfahren zu entnehmen. Bei verfassungs- und gesetzeskonformer Interpretation der erwähnten Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 498/2003 ist somit im Einklang mit dem Wortlaut davon auszugehen, dass diese hinsichtlich der bereits beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verfahren keine Regelung trifft. Dies heißt aber für den Beschwerdefall, dass der Bundesminister für Finanzen für den am 11. Juli 2002 gestellten Antrag zur Entscheidung zuständig geblieben ist.

Die gegenständliche Beschwerde gegen den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ist daher zulässig.

2.5. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Im vorliegenden Beschwerdefall hat eine - wie dargelegt - unzuständige Behörde, nämlich das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, über den Antrag der beschwerdeführenden Partei entschieden. Dies bedeutet - wie die beschwerdeführende Partei in ihrer im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG eingeholten Äußerung im Ergebnis zutreffend bemerkt -, dass sie durch den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern im Hinblick auf das Vorliegen des Säumnisbeschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt wurde (vgl. die hg. Beschlüsse vom 9. März 1970, Slg. Nr. 7754/A, vom 25. Jänner 1979, Zl. 616/78, vom 9. Juli 1980, Slg. Nr. 10.206/A, vom 13. April 1982, Slg. Nr. 10.702/A, und vom 18. November 1994, Zl. 94/17/0119).

Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.

2.6. § 56 erster Satz VwGG lautet:

"Wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) klaglos gestellt (§ 33), so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre."

§ 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG bestimmt:

"Im Fall einer Säumnisbeschwerde, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt wurde, ist der Pauschbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um die Hälfte niedriger festzusetzen als in der sonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschbetrag."

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Beschwerdefall sohin auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 erster Satz leg. cit., nicht hingegen auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, weil die Anwendung dieser Bestimmung voraussetzt, dass das Säumnisbeschwerdeverfahren wegen "Nachholung des versäumten Bescheides" eingestellt wird, von einer "Nachholung" in diesem Sinne, wie der Zusammenhang mit § 36 Abs. 2 VwGG zeigt, aber nur gesprochen werden kann, wenn die Bescheiderlassung durch die belangte Behörde erfolgt ist (vgl. den hg. Beschluss vom 18. März 1998, Zl. 95/19/0842, mit der Maßgabe, dass es dort statt "§ 56 zweiter Satz" richtig zu lauten hätte: "§ 56 erster Satz"). Die Höhe des Aufwandersatzes ergibt sich daher aus den §§ 48 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a erster Fall der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes

nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 29. März 2004

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1SäumnisbeschwerdeAuslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170338.X00

Im RIS seit

04.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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