TE Vfgh Erkenntnis 2000/10/3 A6/97

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Veröffentlicht am 03.10.2000
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art137 / sonstige zulässige Klagen
B-VG Art137 / sonstige Klagen
ASVG §109
ASVG §447g Abs3 Z1 litc
HeeresgebührenG 1992 §22 Abs5
VfGG §41
ZPO §41 Abs2

Leitsatz

Stattgabe der Klage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gegen den Bund auf Zahlung eines Abgeltungsbetrages für den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger zur Abgeltung der - den Pensionsversicherungen aus der Anrechnung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung entstehenden - Aufwendungen; Abgeltungsbetrag unabhängig von der Dauer des jeweiligen Verpflichtungszeitraumes der Wehrdienstleistung

Spruch

I. Der Bund ist schuldig, an die klagende Partei für den bei der klagenden Partei errichteten Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger den Betrag von S 165,600.891,40 samt 4 % Zinsen p. a. aus S 4,239.668,80 seit 1. Feber 1994, aus

S 4,312.843,-- seit 1. März 1994, aus S 4,423.713,-- seit 1. April 1994, aus S 4,490.235,-- seit 1. Mai 1994, aus S 4,532.365,60 seit 1. Juni 1994, aus S 4,663.192,20 seit 1. Juli 1994, aus

S 4,765.192,60 seit 1. August 1994, aus S 4,716.409,80 seit 1. September 1994, aus S 4,751.888,20 seit 1. Oktober 1994, aus

S 4,811.758,-- seit 1. November 1994, aus S 4,836.149,40 seit 1. Dezember 1994, aus S 5,044.585,-- seit 1. Jänner 1995, aus

S 5,230.562,30 seit 1. Feber 1995, aus S 5,216.875,70 seit 1. März 1995, aus S 5,326.368,50 seit 1. April 1995, aus S 5,387.958,20 seit 1. Mai 1995, aus S 5,431.299,10 seit 1. Juni 1995, aus S 5,540.791,90 seit 1. Juli 1995, aus S 5,431.299,10 seit 1. August 1995, aus

S 5,538.510,80 seit 1. September 1995, aus S 5,424.455,80 seit 1. Oktober 1995, aus S 5,278.465,40 seit 1. November 1995, aus

S 5,164.410,40 seit 1. Dezember 1995, aus S 4,598.697,60 seit 1. Jänner 1996, aus S 4,201.786,20 seit 1. Feber 1996, aus

S 3,864.183,40 seit 1. März 1996, aus S 3,469.533,10 seit 1. April 1996, aus S 3,330.406,-- seit 1. Mai 1996, aus S 3,243.724,20 seit 1. Juni 1995, aus S 2,954.024,50 seit 1. Juli 1996, aus

S 2,881.029,30 seit 1. August 1996, aus S 2,721.352,30 seit 1. September 1996, aus S 2,538.864,30 seit 1. Oktober 1996, aus

S 2,376.906,20 seit 1. November 1996, aus S 2,212.667,-- seit 1. Dezember 1996, aus S 1,975.432,60 seit 1. Jänner 1997, aus

S 1,897.875,20 seit 1. Feber 1997, aus S 1,854.534,30 seit 1. März 1997, aus S 1,783.820,20 seit 1. April 1997, aus S 1,733.636,-- seit 1. Mai 1997, aus S 1,729.073,80 seit 1. Juni 1997 und aus

S 1,674.327,40 seit 1. Juli 1997 binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

II. Die klagende Partei hat das Recht, von der beklagten Partei für den bei der klagenden Partei errichteten Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger gemäß §447g Abs3 Z1 litc ASVG zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung entstehen, einen Abgeltungsbetrag nach Maßgabe des §22 Abs5 Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, geleistet zu erhalten, und zwar für jeden Zeitsoldaten ab dem zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat monatlich 18,5 vH der Monatsprämie für einen Offizier nach §6 Abs1 Z2 litd iVm §22 Abs5 HGG 1992, wobei dieser Abgeltungsbetrag jeweils ab dem zweiten Jahr der Zeitsoldatentätigkeit fortlaufend bis zum Ende der Tätigkeit und unabhängig von den einzelnen zugrundeliegenden Verpflichtungszeiträumen zu leisten ist und nicht jeweils erst im zweiten Jahr jedes einzelnen Verpflichtungszeitraumes zum Wehrdienst als Zeitsoldat.

III. Der Bund ist schuldig, der klagenden Partei für den bei ihr errichteten Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger die mit S 345.960,-- bestimmten Kosten dieses Rechtsstreites binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Gemäß §227 Abs1 Z7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. 1955/189, (ASVG) idF des ArtIV Z3 litc der 29. ASVG-Novelle, BGBl. 1973/31, des ArtIV Abs1 litb der 41. ASVG-Novelle, BGBl. 1986/111, des ArtIV Z2 lita der 44. ASVG-Novelle, BGBl. 1987/609, sowie des ArtI Z134 und 135 der 53. ASVG-Novelle, BGBl. 1996/411, gelten ua. "die Zeiten, in denen auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ordentlicher oder außerordentlicher Präsenzdienst - ausgenommen Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß §8 Abs1 Z5 - ... geleistet wird", als leistungswirksame Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung.

1.2. Das Wehrrechtsänderungsgesetz 1983, BGBl. 577, enthielt in seinem ArtVI die folgende Regelung:

"Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung des von Zeitsoldaten gemäß §32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung dieses Bundesgesetzes geleisteten Wehrdienstes für die über ein Jahr dieses Wehrdienstes hinausgehenden Zeiten erwachsen, hat der Bund an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger gemäß §447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einen Abgeltungsbetrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Zeitsoldaten, dessen Wehrdienst länger als ein Jahr dauert, ab dem zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat monatlich 17,5 vH der Monatsprämie für Offiziere gemäß §6 Abs1 Z3 litb des Heeresgebührengesetzes in der ab dem 1. Jänner 1984 geltenden Fassung."

1.3. ArtVIII der 40. ASVG-Novelle, BGBl. 1984/484, erhöhte den in ArtVI des Wehrrechtsänderungsgesetzes festgesetzten Prozentsatz ab 1. Jänner 1985 auf 18,5 vH.

1.4. Das Wehrrechtsänderungsgesetz 1988, BGBl. 342, hob ArtVI des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983 idF der 40. ASVG-Novelle auf und setzte mit 1. Jänner 1988 in §24 Abs5 des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. 87, eine inhaltlich im wesentlichen übereinstimmende Bestimmung in Kraft, die folgenden Wortlaut hatte:

"Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung von Wehrdienstleistungen der Zeitsoldaten als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung entstehen, hat der Bund an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Abgeltungsbetrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Zeitsoldaten ab dem zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat monatlich 18,5 vH der Monatsprämie für Offiziere gemäß §5 Abs1 Z3 litb. Die Verpflichtung zur Leistung eines Abgeltungsbetrages entfällt für die Dauer des Bestandes einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Abs1."

1.5. Am 1. Juli 1992 trat das - das Heeresgebührengesetz 1985 ablösende - Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. 422, in Kraft. Dieses enthielt in seinem §22 Abs5 die folgende - sich von der zuvor zitierten Bestimmung des §24 Abs5 des Heeresgebührengesetzes 1985 in ihrem Wortlaut im wesentlichen durch die hervorgehobene Wendung unterscheidende - Regelung:

"Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung entstehen, hat der Bund an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§447g ASVG) einen Abgeltungsbetrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Zeitsoldaten ab dem zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat im laufenden Verpflichtungszeitraum monatlich 18,5 vH der Monatsprämie für einen Offizier nach §6 Abs1 Z2 litd. Die Verpflichtung zur Leistung eines Abgeltungsbetrages entfällt für die Dauer des Bestandes einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Abs2."

In den EB (472 BlgNR XVIII. GP, 36) wird dazu lediglich bemerkt, die ua. in §22 des Heeresgebührengesetzes 1992 getroffenen Regelungen entsprächen inhaltlich der bisherigen Rechtslage. Die Einfügung der (in §24 Abs5 des Heeresgebührengesetzes 1985 nicht enthaltenen) Wortfolge "im laufenden Verpflichtungszeitraum" im zweiten Satz des §22 Abs5 wird nicht erläutert.

1.6. Die im Rahmen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1993 - SRÄG 1993 (BGBl. 1993/335) ergangene 51. ASVG-Novelle faßte ua. §447g Abs3 ASVG neu, der nunmehr wie folgt lautete:

"Zur Abgeltung bzw. teilweisen Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung von Ersatzzeiten erwachsen, sind an den Ausgleichsfonds gemäß Abs1 zu überweisen:

...

3. für Zeiten des Wehrdienstes als Zeitsoldat der Abgeltungsbetrag gemäß §22 Abs5 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422."

1.7. Durch Art34 Z157 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201, erhielt §447g Abs3 ASVG die folgende Fassung:

"An den Ausgleichsfonds gemäß Abs1 sind zu überweisen:

1. zur Abgeltung bzw. teilweisen Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung von Ersatzzeiten erwachsen,

...

c) für Zeiten des Wehrdienstes als Zeitsoldat der Abgeltungsbetrag gemäß §22 Abs5 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422;

2. ..."

2.1. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger stellte mit Schriftsatz vom 2. April 1997 das folgende (Haupt-)Begehren:

"1. (Die 'Republik Österreich (Bundesministerium für Landesverteidigung)' möge als beklagte Partei bei Exekution für schuldig erkannt werden),

a) binnen 4 Wochen der klagenden Partei gegenüber für den Zeitraum von 1.1.1994 bis 31.12.1996 detailliert Rechnung über den Abgeltungsbetrag zu legen, der von Seiten der beklagten Partei an die klagende Partei für den bei der klagenden Partei errichteten Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger gem. §447g Abs3 Z1 litc ASVG zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung entstehen, nach Maßgabe des §22 Abs5 Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBlNr. 422, zu leisten ist, und zwar für jeden Zeitsoldaten ab dem 2. Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat monatlich 18,5 vH der Monatsprämie für einen Offizier nach §6 Abs1 Z2 litd i.V.m. §22 Abs5 HGG 1992, wobei dieser Abgeltungsbetrag jeweils ab dem 2. Jahr der Zeitsoldatentätigkeit fortlaufend bis zum Ende der Tätigkeit und unabhängig von den einzelnen zugrundeliegenden Verpflichtungszeiträumen zu leisten ist und nicht jeweils erst im zweiten Jahr jedes einzelnen Verpflichtungszeitraumes zum Wehrdienst als Zeitsoldat; dies insbesondere durch die Bekanntgabe der Anzahl, des Namens, des Geburtsdatums der Zeitsoldaten im Zeitraum 1.1.1994 bis 31.12.1996 sowie des jeweiligen Beginnes und Endes der einzelnen Verpflichtungszeiträume, wobei im Falle mehrerer Verpflichtungszeiträume jeweils auch der Beginn des ersten und das Ende des letzten Verpflichtungszeitraumes anzugeben ist,

b) sowie binnen 14 Tagen den sich aus dieser Rechnungslegung ergebenden Abgeltungsbetrag abzüglich des von der beklagten Partei aus dem Titel dieses Abgeltungsbetrages für den Zeitraum von 1.1.1994 bis 31.12.1996 bereits an die klagende Partei bezahlten Betrages von gesamt S 160,347.422,50 an die klagende Partei für den bei der klagenden Partei errichteten Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, daß die klagende Partei das Recht hat, von der beklagten Partei für den bei der klagenden Partei errichteten Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger gem. §447g Abs3 Z1 litc ASVG zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung entstehen, einen Abgeltungsbetrag nach Maßgabe des §22 Abs5 Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBlNr. 422, geleistet zu erhalten, und zwar für jeden Zeitsoldaten ab dem 2. Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat monatlich 18,5 vH der Monatsprämie für einen Offizier nach §6 Abs1 Z2 litd i.V.m. §22 Abs5 HGG 1992, wobei dieser Abgeltungsbetrag jeweils ab dem 2. Jahr der Zeitsoldatentätigkeit fortlaufend bis zum Ende der Tätigkeit und unabhängig von den einzelnen zugrundeliegenden Verpflichtungszeiträumen zu leisten ist und nicht jeweils erst im zweiten Jahr jedes einzelnen Verpflichtungszeitraumes zum Wehrdienst als Zeitsoldat.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei Exekution an die klagende Partei für den bei der klagenden Partei errichteten Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger die Kosten dieses Rechtsstreites zu bezahlen."

Die klagende Partei stellte darüber hinaus zwei auf Zahlung von S 65,374.627,70 sA bzw. auf Feststellung gerichtete Eventualbegehren (jeweils - ebenso wie das Hauptbegehren - mit einem Hilfsbegehren ohne Deklarierung des Fonds).

Begründend wird dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt:

Unter Hinweis auf die Einfügung der Wortfolge "im laufenden Verpflichtungszeitraum" im zweiten Satz des §22 Abs5 des Heeresgebührengesetzes 1992 habe die beklagte Partei mit Schreiben an die klagende Partei vom 9. Feber 1994 den Standpunkt eingenommen, künftig sei ein Abgeltungsbetrag für die Anrechnung von Wehrdienstzeiten der Zeitsoldaten als Ersatzzeiten nicht mehr (wie bisher) generell ab dem zweiten Jahr der Wehrdienstleistung als Zeitsoldat zu leisten, sondern erst ab dem jeweils zweiten Jahr des aktuellen Verpflichtungszeitraums. Bei einem erstmaligen Verpflichtungszeitraum von einem Jahr und - ohne Unterbrechung im Anschluß daran - einem weiteren Verpflichtungszeitraum von zwei Jahren sei demnach ein Abgeltungsbetrag nicht mehr für das zweite und das dritte Jahr, sondern bloß für das dritte Jahr der Wehrdienstleistung als Zeitsoldat zu leisten; für das erste Jahr des jeweiligen Verpflichtungszeitraums sei somit künftig kein Abgeltungsbetrag mehr zu leisten.

Ergänzend habe die beklagte Partei erklärt, daß es bis zur administrativen Neugestaltung der Überweisung des Abgeltungsbetrags, sohin bis zum 31. Dezember 1993, zu einer Überzahlung im Betrag von S 65,374.627,70 (dh. für den Zeitraum 1. Juli 1992 (Inkrafttreten des Heeresgebührengesetzes 1992) bis 31. Dezember 1993) gekommen sei.

Die klagende Partei sei im Gegensatz dazu in Übereinstimmung mit dem (damaligen) Bundesminister für Arbeit und Soziales der Auffassung, daß der Abgeltungsbetrag wie bisher jedenfalls bereits ab dem zweiten Jahr der Wehrdienstleistung als Zeitsoldat unabhängig von der Dauer der jeweiligen einzelnen aneinandergereihten Verpflichtungszeiträume zu leisten sei. Dies in Entsprechung des allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatzes, wonach "Kettenarbeitsverträge" als durchlaufend zu beurteilen seien; überdies sei die "Wehrdienstleistung" des Zeitsoldaten etwas anderes als der "Verpflichtungszeitraum", und eine "Wehrdienstleistung" könne auch aus mehreren "Verpflichtungszeiträumen" bestehen.

Hinzu komme, daß nach den Materialien zum Heeresgebührengesetz 1992 nicht beabsichtigt gewesen sei, die bisherige Rechtslage inhaltlich zu ändern. Dem entspreche es, daß in diesen Materialien keine finanziellen Auswirkungen, die sich aus dieser Gesetzesänderung ergäben, angeführt seien. Eine historisch-subjektive Interpretation des §22 Abs5 des Heeresgebührengesetzes 1992 erbringe somit das eindeutige Ergebnis, daß sich an der bisherigen Rechtslage nichts geändert habe und ein Abgeltungsbetrag wie bisher generell ab dem zweiten Jahr der Wehrdienstleistung als Zeitsoldat zu leisten sei.

Die strittige Wortfolge "im laufenden Verpflichtungszeitraum" in §22 Abs5 des Heeresgebührengesetzes 1992 verliere bei diesem Verständnis nicht ihren Sinn, sondern könne als Einführung eines "Beitragszeitraums" verstanden werden, durch den die Fälligkeit der Abgeltungsbeträge eindeutig festgelegt sei.

Folgte man hingegen dem Standpunkt der beklagten Partei, so stünde es in deren Ermessen, durch die vertragliche Gestaltung der jeweiligen einzelnen, aneinandergereihten Verpflichtungszeiträume de facto den Abgeltungsbetrag gänzlich zu beseitigen. Ein solches Ergebnis sei dem Gesetzgeber jedoch - auch angesichts des §447g Abs3 Z1 litc ASVG, wodurch der beklagten Partei die gesetzliche Verpflichtung auferlegt worden sei, einen Abgeltungsbetrag zu leisten - keinesfalls zusinnbar.

3. Die beklagte Partei legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, das Klagebegehren als unbegründet abzuweisen, und dazu begründend im wesentlichen folgendes ausführt:

Der von der beklagten Partei eingenommene Standpunkt finde in einer wörtlichen (grammatischen) Auslegung zweifelsfrei Deckung. Die Einfügung der strittigen Wortfolge sei überdies entbehrlich gewesen, wenn ihr nicht die Absicht zugrunde gelegen wäre, damit eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen. Soweit die klagende Partei Parallelen zur ständigen zivilgerichtlichen Rechtsprechung zur Deutung von Kettenarbeitsverträgen als jeweils durchlaufendes Arbeitsverhältnis ziehe, sei ihr zu erwidern, daß die Wehrdienstleistung als Zeitsoldat als außerordentlicher Präsenzdienst zu leisten sei (§27 Abs3 Z3 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. 305 idF BGBl. 1992/690). Der Rechtsprechung zum Problem der Kettenarbeitsverträge sei daher schon wegen der öffentlich-rechtlichen Natur einer solchen Wehrdienstleistung der Boden entzogen.

Da es möglich sei, durch wörtliche Auslegung ein eindeutiges Ergebnis zu erzielen, sei es unzulässig, andere Interpretationsmethoden heranzuziehen.

Es sei überdies unrichtig, wenn die klagende Partei meine, es stehe im Ermessen der beklagten Partei, durch die vertragliche Gestaltung des Verpflichtungszeitraumes die Regelung über die Leistung des Abgeltungsbetrags leerlaufen zu lassen: Gemäß §32 Abs3 des Wehrgesetzes 1990 obliege es vielmehr dem Bundesminister für Landesverteidigung, die Dauer der einzelnen Verpflichtungszeiträume durch Verordnung festzulegen, wobei auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen sei. Gemäß §69 Abs19 des Wehrgesetzes 1990 idF des ArtXIV Z15 des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. 550, sei überdies nach Ablauf des 31. Dezember 1994 eine Verpflichtung zum Wehrdienst als Zeitsoldat für einen längeren als sechsmonatigen Verpflichtungszeitraum (grundsätzlich) nicht (mehr) zulässig.

Im übrigen enthielt die von der beklagten Partei erstattete Gegenschrift eine nach Monaten detaillierte Aufstellung jener Abgeltungsbeträge, die der Bund (Bundesminister für Landesverteidigung) für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis einschließlich Mitte Juni 1997 nach der von der klagenden Partei vertretenen Rechtsansicht zusätzlich zu zahlen gehabt hätte; diese betragen in Summe S 165,600.891,40.

4. Mit einem als "Klagseinschränkung - Klagsausdehnung" überschriebenen Schriftsatz vom 18. Juli 1997 erklärte die klagende Partei, daß die beklagte Partei dadurch, daß sie jene Abgeltungsbeträge, die sie über die tatsächlich entrichteten Beträge hinaus zu entrichten gehabt hätte, wenn sie die bisherige Praxis fortgeführt hätte, in ihrer Gegenschrift nunmehr offengelegt habe, dem in der Klage erhobenen Rechnungslegungsbegehren entsprochen habe, sodaß die klagende Partei das Klagebegehren um das nunmehr erfüllte Rechnungslegungsbegehren auf Kosten einschränke.

Gleichzeitig werde das im bisherigen Eventualbegehren enthaltene Geldleistungsbegehren auf den in der Gegenschrift genannten Betrag von S 165,600.891,40 ausgedehnt und zum nunmehrigen Hauptbegehren erhoben. Dieses ausgedehnte Klagebegehren im Geldleistungsbereich sei seiner Höhe nach als außer Streit gestellt zu betrachten, sodaß eine Beweisaufnahme verzichtbar sei.

Das Hauptbegehren lautete nunmehr wie folgt:

"1. Die beklagte Partei ist schuldig, an die klagende Partei für den bei der klagenden Partei errichteten Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger den Betrag von S 165,600.891,40 samt 4 % Zinsen p. a. aus S 4,239.668,80 seit 1.2.1994, aus S 4,312.843,-- seit 1.3.1994, aus S 4,423.713,-- seit 1.4.1994, aus S 4,490.235,-- seit 1.5.1994, aus S 4,532.365,60 seit 1.6.1994, aus S 4,663.192,20 seit 1.7.1994, aus S 4,765.192,60 seit 1.8.1994, aus S 4,716.409,80 seit 1.9.1994, aus S 4,751.888,20 seit 1.10.1994, aus S 4,811.758,-- seit 1.11.1994, aus S 4,836.149,40 seit 1.12.1994, aus S 5,044.585,-- seit 1.1.1995, aus S 5,230.562,30 seit 1.2.1995, aus S 5,216.875,70 seit 1.3.1995, aus S 5,326.368,50 seit 1.4.1995, aus S 5,387.958,20

seit 1.5.1995, aus S 5,431.299,10 seit 1.6.1995, aus S 5,540.791,90

seit 1.7.1995, aus S 5,431.299,10 seit 1.8.1995, aus S 5,538.510,80 seit 1.9.1995, aus S 5,424.455,80 seit 1.10.1995, aus S 5,278.465,40 seit 1.11.1995, aus S 5,164.410,40 seit 1.12.1995, aus S 4,598.697,60 seit 1.1.1996, aus S 4,201.786,20 seit 1.2.1996, aus S 3,864.183,40 seit 1.3.1996, aus S 3,469.533,10 seit 1.4.1996, aus S 3,330.406,-- seit 1.5.1996, aus S 3,243.724,20 seit 1.6.1995, aus S 2,954.024,50 seit 1.7.1996, aus S 2,881.029,30 seit 1.8.1996, aus S 2,721.352,30 seit 1.9.1996, aus S 2,538.864,30 seit 1.10.1996, aus S 2,376.906,20 seit 1.11.1996, aus S 2,212.667,-- seit 1.12.1996, aus S 1,975.432,60 seit 1.1.1997, aus S 1,897.875,20 seit 1.2.1997, aus S 1,854.534,30 seit 1.3.1997, aus S 1,783.820,20 seit 1.4.1997, aus S 1,733.636,-- seit 1.5.1997, aus S 1,729.073,80 seit 1.6.1997 und aus

S 1,674.327,40 seit 1.7.1997 sowie die Kosten dieses Rechtsstreites binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, daß die klagende Partei das Recht hat, von der beklagten Partei für den bei der klagenden Partei errichteten Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger gem. §447g Abs3 Z1 litc ASVG zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung entstehen, einen Abgeltungsbetrag nach Maßgabe des §22 Abs5 Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl Nr. 422, geleistet zu erhalten, und zwar für jeden Zeitsoldaten ab dem 2. Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat monatlich 18,5 vH der Monatsprämie für einen Offizier nach §6 Abs1 Z2 litd i.V.m. §22 Abs5 HGG 1992, wobei dieser Abgeltungsbetrag jeweils ab dem 2. Jahr der Zeitsoldatentätigkeit fortlaufend bis zum Ende der Tätigkeit und unabhängig von den einzelnen zugrundeliegenden Verpflichtungszeiträumen zu leisten ist und nicht jeweils erst im zweiten Jahr jedes einzelnen Verpflichtungszeitraumes zum Wehrdienst als Zeitsoldat."

Diesem Hauptbegehren fügte die klagende Partei ein Hilfsbegehren (ohne Deklarierung des Fonds) bei; darüber hinaus erhob sie das bisherige - auf Feststellung lautende - "Eventualbegehren B" (samt Hilfsbegehren) zum "Eventualbegehren A".

5. Die beklagte Partei bestätigte in einer Stellungnahme vom 17. September 1997, daß das ausgedehnte Klagebegehren im Geldleistungsbereich nunmehr seiner Höhe nach außer Streit gestellt sei. Im übrigen beantragte sie von neuem, das Urteilsbegehren als unbegründet abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zT auf Kosten eingeschränkte - Klage erwogen:

Zur Zulässigkeit:

Da die Prozeßvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Klage zulässig (zur Geltendmachung eines ähnlichen gegen den Bund gerichteten Begehrens auf Zahlung eines Abgeltungsbetrags gemäß dem damaligen §447g Abs3 litb ASVG (jetzt: §447g Abs3 Z1 litb ASVG) an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger im Verfahren nach Art137 B-VG vgl. bereits VfSlg. 13.770/1994; zur Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens vgl. VfSlg. 4818/1964, 5221/1966).

In der Sache:

1. Das Klagebegehren bezieht sich auf Zeiträume des Wehrdienstes ab 1994. Gemäß dem zeitraumbezogen anzuwendenden §22 Abs5 des Heeresgebührengesetzes 1992 trifft den Bund (Bundesminister für Landesverteidigung) die Verpflichtung, zur Abgeltung der den Pensionsversicherungsträgern erwachsenden Aufwendungen aus der Anrechnung der Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung für jeden Zeitsoldaten ab dem zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat im laufenden Verpflichtungszeitraum einen Abgeltungsbetrag zu leisten.

2. Ob dem - der Höhe nach außer Streit stehenden - Leistungs- und den übrigen Klagebegehren sowie dem Kostenersatzbegehren Berechtigung zukommt, hängt allein von der Beantwortung der Frage ab, ob sich der Zeitraum, für den ein Abgeltungsbetrag zu leisten ist, nach der Dauer der Wehrdienstleistung bestimmt - unabhängig davon, wieviele Verpflichtungszeiträume diese Wehrdienstleistung umfaßt -, oder ob es dabei auf die Dauer eines jeden einzelnen Verpflichtungszeitraumes ankommt. Letzteres mit der - von der klagenden Partei perhorreszierten - Konsequenz, daß im Fall der Aneinanderreihung von einjährigen (oder kürzeren) Verpflichtungszeiträumen unabhängig von der Gesamtdauer der Wehrdienstleistung des ao. Präsenzdienstes (und damit der Anrechnungspflicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung) überhaupt kein Abgeltungsbetrag zu leisten wäre.

Der Verfassungsgerichtshof ist der Meinung, daß die erstgenannte - von der klagenden Partei vertretene - Auffassung zutrifft:

3.1. Schon die Regelung des ArtVI des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983 ist vor dem Hintergrund des offenkundigen Bestrebens des Gesetzgebers zu sehen, mit den Kosten der für den Versicherten unentgeltlichen Anrechnung von Pensionsversicherungszeiten nicht uneingeschränkt die Gemeinschaft der beitragszahlenden Sozialversicherten, sondern im Interesse der "Kostenwahrheit" den "Verursacher" (hier: den Bund, dessen Gesetzgeber die in Rede stehende Anrechnungsregelung zu verantworten hat) insoweit zu belasten, als im "Innenverhältnis" den Pflichtbeiträgen in der Pflichtversicherung nahekommende, an den "Ausgleichsfonds" der Pensionsversicherungsträger zu leistende Abgeltungsbeträge für unentgeltlich anzurechnende, ein Kalenderjahr übersteigende Ersatzzeiten eingeführt wurden (zur Entstehungsgeschichte des Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger vgl. Teschner-Widlar, ASVG, MGA 39a, Anm. 1 zu §447g ASVG).

Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Heeresgebührengesetzes 1992 hatte allerdings keine Regelung betreffend die Fälligkeit der jeweiligen Abgeltungsbeträge bestanden. Diesem Regelungsdefizit ist mit der Einfügung der Worte "im laufenden Verpflichtungszeitraum" (woraus folgt, daß der Abgeltungsbetrag nicht etwa erst bei Beendigung des außerordentlichen Präsenzdienstes zu leisten ist) abgeholfen worden; diese Wendung bezieht sich somit nicht auf jene Wortgruppe, die lautet: "ab dem zweiten Jahr der Wehrdienstleistung" - wie die beklagte Partei meint -, sondern hängt sprachlich mit dem übergreifenden Duktus des Satzes: "Dieser beträgt ... im laufenden Verpflichtungszeitraum monatlich 18,5 vH der Monatsprämie ..." zusammen.

3.2. Die von der beklagten Partei vertretene Auslegung liegt hingegen nicht nur sprachlich nicht nahe, sie führte auch zu einem dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Ergebnis:

Nach der von der beklagten Partei verfochtenen Auslegung könnte nämlich die Ausgleichszahlung des Bundes im Fall einer Verkürzung des jeweiligen Verpflichtungszeitraumes (die aus wehrpolitischen Gründen zweckmäßig sein mag) uU auch dann auf Null sinken, wenn die Wehrdienstleistung infolge Aneinanderreihung mehrerer Verpflichtungszeiträume ein Kalenderjahr (auch beträchtlich) übersteigt, ohne daß sich an der pensionsversicherungsrechtlichen Anrechnungspflicht für den gesamten Zeitraum dadurch etwas ändern würde.

Besteht aber nicht der geringste Sachzusammenhang zwischen den der gesetzlichen Sozialversicherung auferlegten Anrechnungslasten (deren Abgeltung allein die in Rede stehenden Beträge dienen) und der Dauer des jeweiligen Verpflichtungszeitraumes dahin, daß die erstgenannten Lasten von der Dauer des Verpflichtungszeitraumes abhängig wären, dann fehlt einer Regelung die sachliche Rechtfertigung, welche bloß die Abgeltungsbeträge von der Dauer des jeweiligen Verpflichtungszeitraums abhängig macht. Die Regelung des §22 Abs5 des Heeresgebührengesetzes 1992 vermag ihren Zweck vielmehr nur dann zu erreichen, wenn sie eben nicht auf die Dauer des jeweiligen Verpflichtungszeitraumes im wehrrechtlichen Sinne bezogen wird, sondern ausschließlich am Ausmaß der pensionsversicherungsrechtlichen Anrechnungspflicht orientiert ist.

Nur diese Anrechnungspflicht steht auch - wie dargetan - mit der durch §447g Abs3 Z1 litc ASVG auferlegten Zahlungsverpflichtung in einem - nicht zuletzt auch aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgebots der Bundesverfassung erforderlichen - sachlichen Zusammenhang.

3.3. Das aber schon aus Gründen des Wortlautes naheliegende Verständnis der Wendung "im laufenden Verpflichtungszeitraum" iS der Festlegung der Fälligkeit der jeweiligen Abgeltungsbeträge rechtfertigt auch allein die aus den Materialien zum Heeresgebührengesetz 1992 ersichtliche Annahme des Gesetzgebers, keine (erwähnenswerte) Änderung der Rechtslage geschaffen zu haben (vgl. zuvor Pkt. I.1.5.).

4. Dem Klagebegehren war aus den genannten Gründen zur Gänze stattzugeben.

5. Die der klagenden Partei zustehenden Kosten waren gemäß §§41, 35 Abs1 VerfGG 1953 iVm §41 Abs2 ZPO anhand des Rechtsanwaltstarifs auszumessen. Da die klagende Partei mit ihrem Rechnungslegungsbegehren obsiegt hätte, wenn die beklagte Partei diesem in ihrer Gegenschrift nicht entsprochen hätte, waren ihr laut TP3 C die diesbezüglichen Kosten von S 93.750,-- zuzusprechen. Für die Abfassung der Klagsausdehnung steht der klagenden Partei bei einem Streitwert von S 165,600.891,40 überdies laut TP3 C ein Kostenersatz von S 250.335,-- zu; das Feststellungsbegehren war laut TP3 C iVm §12 Abs1 RATG mit S 1.875,-- zu honorieren. In den zugesprochenen Kosten sind 50 % Einheitssatz, ferner Umsatzsteuer in Höhe von S 57.660,-- enthalten. Ein Stempelgebührenersatz war im Hinblick auf die bestehende persönliche Abgabenfreiheit des klagenden Hauptverbandes (§109 iVm §31 ASVG) nicht zuzusprechen.

6. Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefällt werden (§19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953).

Schlagworte

Militärrecht, Heeresgebühren, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, VfGH / Klagen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:A6.1997

Dokumentnummer

JFT_09998997_97A00006_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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