RS OGH 1992/6/29 7Ns1203/93

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Norm

StPO §410 Abs1
SGG §23a Abs2

Rechtssatz

Eine ua wegen Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG verhängte unbedingte Freiheitsstrafe kann auf Antrag des Gerichtshofes 1. Instanz gemäß § 410 Abs 1 STPO auch dann - ausnahmsweise - durch Gewährung einer bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB nachträglich gemildert werden, wenn sich der Verurteilte zwar keiner ärztlicher Behandlung unterzogen hat, aber eine sogenannte "Spontanheilung" vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ns 1203/93
    Entscheidungstext OLG Innsbruck 29.06.1992 7 Ns 1203/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1992:RI0000003

Dokumentnummer

JJR_19920629_OLG0819_0070NS01203_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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