Norm
StPO §410 Abs1Rechtssatz
Eine ua wegen Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG verhängte unbedingte Freiheitsstrafe kann auf Antrag des Gerichtshofes 1. Instanz gemäß § 410 Abs 1 STPO auch dann - ausnahmsweise - durch Gewährung einer bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB nachträglich gemildert werden, wenn sich der Verurteilte zwar keiner ärztlicher Behandlung unterzogen hat, aber eine sogenannte "Spontanheilung" vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1992:RI0000003Dokumentnummer
JJR_19920629_OLG0819_0070NS01203_9300000_001