TE Vfgh Beschluss 2000/10/4 B1294/00

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Veröffentlicht am 04.10.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags wegen behaupteter unrichtiger Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (Ablehnung der Beschwerde nach Aufhebung der Wortfolge "21 und" in §100 Abs5 StVO 1960 mit E v 15.03.00, G211/98 ua); Unzulässigkeit einer Wiederaufnahme aus rein rechtlichen Gründen

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. Dezember 1999 wurde über den Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach §5 Abs2 StVO 1960 gemäß §99 Abs1 litb StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von S 14.000,-, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 250 Stunden, verhängt. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2000, B1/00-4, mit der Begründung abgelehnt, daß von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten sei.

2. Mit dem vorliegenden - rechtzeitigen - Antrag begehrt der Einschreiter gestützt auf §35 Abs1 VerfGG 1953 iVm. §530 Abs1 Z6 und 7 ZPO die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof. Antragsbegründend führt er aus, daß der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. März 2000, G211/98 und G108/99, die Wortfolge "§21 und" in §100 Abs5 StVO 1960 als verfassungswidrig aufgehoben und dadurch eine für das vorliegende verfassungsgerichtliche Verfahren präjudizielle Entscheidung getroffen habe. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich habe im Berufungsverfahren die nunmehr als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung des §100 Abs5 StVO 1960 angewendet, dabei jedoch die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des §21 VStG vorgelegen seien, nicht geprüft.

II. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens liegen nicht vor.

Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens in den Fällen des Art144 B-VG gelten, weil §34 VerfGG 1953 eine nähere Regelung nicht enthält, nach §35 VerfGG 1953 sinngemäß die Bestimmungen der ZPO (§§530 ff.). Der Verfassungsgerichtshof hat daher bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag auch die Bestimmung des §538 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden, wonach eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage insbesondere dann zurückzuweisen ist, wenn sie nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt wurde (vgl. VfSlg. 8983/1980, 11313/1987, VfGH 11.1.1995, B2325/94).

Dies trifft für den vorliegenden Wiederaufnahmsantrag entsprechend zu. Der vom Einschreiter geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund läßt sich keinem der in §530 Abs1 ZPO umschriebenen Wiederaufnahmsgründe zuordnen (vgl. VfSlg. 11247/1987, 11985/1989, 13196/1992, 14619/1996). Der Wiederaufnahmsantrag enthält keine neuen Tatsachen und Beweismittel. Behauptet wird vielmehr das Vorliegen einer unrichtigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes. Eine Wiederaufnahme aus rein rechtlichen Gründen ist jedoch, wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. Anh. 5/1950 ausgesprochen hat, ausgeschlossen (vgl. auch VfSlg. 12993/1992, VfGH 11.1.1995, B2325/94).

Der Antrag auf Wiederaufnahme des zu B1/00 protokollierten Verfahrens war daher gemäß §538 Abs1 iVm. §530 Abs1 ZPO und §§34 ff. VerfGG 1953 ohne weiters Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1294.2000

Dokumentnummer

JFT_09998996_00B01294_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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