TE Vwgh Erkenntnis 2004/3/31 2004/18/0056

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrG 1997 §38 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, geboren 1979, vertreten durch Mag. Dr. Franz Hafner und Dr. Karl Bergthaler, Rechtsanwälte in 4813 Altmünster, Marktstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 4. Februar 2004, Zl. SD 35/03, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 4. Februar 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 Z. 1 und 2 iVm den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die Erstbehörde (die Bezirkshauptmannschaft Gmunden) habe (in ihrem Bescheid vom 22. Jänner 2003) folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer sei erstmals am 15. Juni 1985 nach Österreich eingereist und habe seine Niederlassungen immer wieder durch längere Heimataufenthalte unterbrochen. So habe er sich z.B. von Mai 1998 bis Februar 1999 in seinem Heimatland (der Türkei) aufgehalten. Er habe mehrfach zur Aufenthaltsermittlung für Gerichte ausgeschrieben werden müssen. Immer wieder habe sein Aufenthaltsort nicht eruiert werden können (Ausschreibungen vom 18. November 1998, 6. Juni 1999, 10. April 2000, usw.). Viele Ladungsversuche seien fehlgeschlagen, weil er über große Zeiträume über keinen festen Wohnsitz in Österreich verfügt habe.

Am 22. Dezember 1998 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht Wels gemäß § 15 Abs. 1, §§ 127, 129 Z. 1 StGB (versuchter Diebstahl durch Einbruch) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden.

Dasselbe Gericht habe ihn am 21. Dezember 2001 gemäß § 28 Abs. 2 und 3 Suchtmittelgesetz - SMG, § 12 StGB, § "27/1" SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon ein Teil von zwölf Monaten bedingt auf drei Jahre nachgesehen worden sei, rechtskräftig verurteilt.

Am 15. Oktober 2002 habe ihn dieses Gericht gemäß §§ 127, 129 Z. 1 StGB (Diebstahl durch Einbruch), §§ 83, 84 Abs. 1 StGB (schwere Körperverletzung), § 107 Abs. 2 StGB (gefährliche Drohung), § 91 Abs. 2 StGB (Raufhandel),§ 15 Abs. 1, § 105 StGB (versuchte Nötigung), § 27 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wovon ein Teil von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei, als Zusatzstrafe rechtskräftig verurteilt. Auf Grund der von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde sei diese Zusatzstrafe vom Obersten Gerichtshof auf zwölf Monate, davon acht Monate bedingt, erhöht worden.

Diesen Verurteilungen seien folgende Sachverhalte zu Grunde gelegen:

Am 5. Juni 1999 habe der Beschwerdeführer in L. eine Verkehrskreuzung überquert, obwohl die Fußgängerampel auf "rot" gewesen sei. Dabei sei er von einem Passanten angesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe den Hosenschlitz geöffnet und vor ca. zehn Personen gesagt: "Du kannst mir einen blasen". Daraufhin sei er von einem Pensionisten (Jahrgang 1932) angesprochen worden, den der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit beiden Händen umklammert, aufgehoben und rückwärts zu Boden geworfen habe. Der Pensionist, der mit der Rettung ins Krankenhaus habe gebracht werden müssen, habe eine Gehirnerschütterung erlitten und sei erst nach fünf Tagen stationärer Behandlung in häusliche Pflege entlassen worden.

Weiters habe der Beschwerdeführer

-

am 10. Juni 2001 in einen Blumenpavillon durch Zerschlagen der Glasfüllung der Eingangstür eingebrochen und hiebei Zigaretten im Wert von S 10.000,-- sowie Kleingeld erbeutet, die er in weiterer Folge an türkische Landsleute verkauft habe,

-

Anfang Juni 2001 in einem Drogeriemarkt zwei Stück Parfums "Gucchi" gestohlen,

-

am 29. September 2000 I. durch Versetzen mehrerer Faustschläge in die linke Gesichtshälfte am Körper schwer verletzt, wobei I. einen Bruch des linken Jochbeines und eine Prellung der Halswirbelsäule erlitten habe,

-

am 29. September 2000 G. durch die Äußerung "verschwinde, sonst bringe ich Dich um" und "wenn ich Dich draußen erwische, werde ich Dich umbringen" gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen,

-

am 3. Juni 2000 mit Komplizen B. am Körper verletzt, wobei dieser multiple Prellmarken, eine Abschürfung im Bereich der linken Stirn, Abschürfungen und Prellmarken im Bereich der Ellbogen und eine Fraktur des Kleinfingergrundgliedes erlitten habe,

-

am 4. Mai 2001 P. mit der Äußerung "ich werde Dich kaltmachen" bzw. "ich werde Dir die Faust hineinschieben" mit dem Tod gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen,

-

am 11., 12. und 13. August 2001 ein Suchtgift, nämlich jeweils eine Tablette Substitol, von A. zu je S 200,-- erworben und teilweise einem anderen, nämlich S., zum Konsum überlassen.

Weiters habe der Beschwerdeführer im Zeitraum von zumindest Sommer 2000 bis Mai 2001 teilweise allein, teilweise gemeinsam mit anderen, eine große Menge Ecstasy aus der Schweiz und Holland nach Österreich eingeführt und teilweise gewinnbringend verkauft bzw. konsumiert. Laut seinen Angaben habe er im Sommer 2000 in der Schweiz ca. 1000 Tabletten Ecstasy zum Preis 7.000 sfr erworben und in weiterer Folge im Zug nach Österreich geschmuggelt. Im Februar oder März 2001 sei er gemeinsam mit C. in dessen Auto nach Holland gefahren. Dort habe er zwischen 1500 und 1700 Ecstasy-Tabletten erworben, die er unter dem Autositz versteckt und in weiterer Folge nach Österreich eingeführt habe. Einen Monat später sei er mit einem anderen ein weiteres Mal nach Holland (Amsterdam) gefahren und habe zwischen 1500 und 2000 Ecstasy(Tabletten) erworben, die er nach Österreich geschmuggelt habe, um diese gewinnbringend zu verkaufen. Der Beschwerdeführer habe über einen Zeitraum von fünf Jahren Suchtgifte aller Art in einer insgesamt unbekannten Menge konsumiert.

Laut Anzeige des GPK V. habe der Beschwerdeführer am 24. April 2002 in R. seine Freundin Sabrina Br. bei einem Eifersuchtsstreit mit beiden Händen am Hals gewürgt und gefährlich bedroht. Dabei habe er der Frau eine vier cm lange Kratzwunde zugefügt. Weiters solle er ihr die Kellnerbrieftasche mit EUR 120,-

- Inhalt gestohlen haben.

Die Erstbehörde habe den Beschwerdeführer am 10. Jänner 2002 gemäß "§ 1/3 iVm. 37/3/1" FSG 1997 (Lenken eines KFZ ohne gültige Lenkerberechtigung) rechtskräftig bestraft (Geldstrafe von EUR 365,--). Am 19. April 2002 habe ihn die Erstbehörde wiederum wegen Lenkens eines KFZ ohne gültige Lenkerberechtigung in zwei Fällen rechtskräftig bestraft (Geldstrafen von jeweils EUR 363,--). Ferner habe ihn die Erstbehörde am 19. April 2002 gemäß "§§ 99/1b iVm. 5/1" StVO 1960 (Lenken eines KFZ im alkoholisierten Zustand) rechtskräftig bestraft (Geldstrafe von EUR 581,--).

Am 19. April 2002 sei gegen ihn von der Erstbehörde auf Grund seiner Gefährlichkeit ein Waffenverbot rechtskräftig verhängt worden.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen weiter aus, dass in Anbetracht der genannten Verurteilungen des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2001 und 15. Oktober 2002 der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei. Da über ihn von der Erstbehörde am 10. Jänner 2001 wegen Lenkens eines KFZ ohne gültige Lenkerberechtigung, am 19. April 2000 (neuerlich) wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung in zwei Fällen und am selben Tag wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand jeweils erhebliche Geldstrafen verhängt worden seien, sei auch der in § 36 Abs. 2 Z. 2 erster Halbsatz FrG normierte Tatbestand verwirklicht.

Schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten. Die Art und Häufigkeit der geradezu regelmäßig begangenen Straftaten lasse ein Charakterbild des Beschwerdeführers erkennen, das den Schluss rechtfertige, er wäre gegenüber den zum Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen erlassenen Vorschriften negativ eingestellt und bilde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Bei Zugrundelegung des festgestellten Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers habe insbesondere die Tatsache ihren Niederschlag gefunden, dass er sein aggressives und gewaltbereites Verhalten auch gegenüber älteren und schwächeren Personen nicht habe hintangehalten. So habe er nicht einmal davor zurückgeschreckt, einen Pensionisten (Jahrgang 1932) zu verletzen, weil er ihn wegen eines Gesetzesverstoßes angesprochen habe. Anzumerken sei, dass einige der Familienmitglieder des Beschwerdeführers bei der Erstbehörde vorgesprochen und mitgeteilt hätten, große Angst vor ihm zu haben, weil er völlig unberechenbar, aggressiv und gewalttätig wäre. Es sei daher nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 leg. cit. gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1999 nahezu gar nicht beschäftigt gewesen und im Jahr 2000 lediglich 27 Tage einer Beschäftigung nachgegangen und habe im Jahr 2001 ebenso fast nie eine Arbeit ausgeübt. Im Jahr 2002 sei er lediglich etwas mehr als drei Monate erwerbstätig gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände sei ihm eine Integration in die österreichische Gesellschaft wohl kaum gelungen. Im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative "Zukunftsprognose" wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, weshalb das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei.

Zudem sei das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers "doch schwerwiegenderer Art, weshalb nicht mehr nur mit einer bloßen niederschriftlichen Ermahnung" das Auslangen habe gefunden werden können, sondern von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 leg. cit. Gebrauch gemacht habe werden müssen.

In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer ausschließlich vorgebracht, dass er im Hinblick auf seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich gemäß § 35 Abs. 4 FrG aufenthaltsverfestigt wäre. Diesem Einwand sei jedoch entgegenzuhalten, dass er das kumulativ anzuwendende Tatbestandsmerkmal "zuletzt seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen" nicht erfülle, hätte er doch zuletzt seit mindestens drei Jahren hier durchgehend niedergelassen gewesen sein müssen. Auch sei er nicht von klein auf im Inland aufgewachsen, weil er erst im Alter von sechs Jahren und vier Monaten im Juni 1985 nach Österreich zugezogen sei.

Weiters finde § 35 Abs. 3 FrG keine Anwendung, weil der Beschwerdeführer seine Niederlassung in Österreich durch längere Heimataufenthalte - z.B. von Mai 1998 bis Februar 1999 - unterbrochen habe. Auch führe er in seiner Berufung, in Kenntnis der längeren Unterbrechung der Niederlassung in Österreich, lediglich § 35 Abs. 4 FrG ins Treffen, weil in dieser Bestimmung ein ununterbrochener Aufenthalt nicht ausdrücklich verlangt werde.

Die Dauer des von der Erstbehörde verhängten Aufenthaltsverbotes sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil nicht absehbar sei, ob bzw. wann sich der Beschwerdeführer von seinem bisherigen Lebenswandel abwenden und die bestehende Rechtsordnung des Gastlandes und die körperliche Integrität anderer respektieren werde.

              2.              Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

              1.              In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittenen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.

              2.              Ferner bestreitet die Beschwerde nicht die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen zu den diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten des Beschwerdeführers. In Anbetracht des gewerbsmäßigen Schmuggels und Handels von Suchtgift in einer großen Menge - sohin einer Suchtgiftmenge, die geeignet ist, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (vgl. § 28 Abs. 2 iVm Abs. 6 SMG) -, wobei die Wiederholungsgefahr bei der Suchtgiftkriminalität besonders groß ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2004/18/0005, mwN), sowie im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer wiederholt andere Personen, zum Teil schwer, am Körper verletzt und gefährlich bedroht hat, und in einschlägiger Weise Diebstähle, zum Teil durch Einbruch, verübt hat, begegnet auch die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.

Von daher braucht auf die - ebenso unbekämpfte - Beurteilung der belangten Behörde, dass auch der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllt sei, nicht eingegangen zu werden.

              3.              Wenn die Beschwerde die Beurteilung der belangten Behörde im Licht des § 37 FrG bekämpft, so zeigt sie mit ihrem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides, der durch längere Auslandsaufenthalte unterbrochen war - so befand er sich z.B. von Mai 1998 bis Februar 1999 in seinem Heimatland - und seine familiären und sonstigen Bindungen in Österreich berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat jedoch - unter Bedachtnahme auf diese gewichtigen persönlichen Interessen - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass diese Maßnahme gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig - weil zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte Dritter und Schutz der Gesundheit) dringend geboten - sei, manifestiert sich doch vor allem in dem in der Zeit von Sommer 2000 bis Mai 2001 wiederholt verübten Schmuggel von Suchtgift und dem gewerbsmäßigen Handel mit Suchtgift in einer großen Menge sowie den wiederholten, zum Teil schweren Körperverletzungen (vgl. I.1) die von ihm ausgehende massive Gefahr für die Allgemeinheit, zumal ihn die im Jahr 1998 erfolgte strafgerichtliche Verurteilung wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nicht davon abhalten konnte, neuerlich in einschlägiger Weise straffällig zu werden.

Im Licht dessen konnte die Interessenabwägung im Grund des § 37 Abs. 2 FrG nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen. Wenngleich die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen gewichtig sind, hat die belangte Behörde der durch sein gravierendes Fehlverhalten bewirkten Gefährdung der öffentlichen Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes - selbst wenn man berücksichtigt, dass, wie behauptet wird, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers von diesem ein Kind erwarte -

zutreffend kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation.

              4.              Schließlich ist auch das Beschwerdevorbringen unter dem Blickwinkel des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG nicht zielführend.

Wenn die Beschwerde meint, dass der Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass er im Juni 1985, somit im Alter von sechs Jahren und vier Monaten, nach Österreich gekommen sei, von klein auf im Inland aufgewachsen sei, so hat sie die ständige hg. Rechtsprechung gegen sich. Insoweit wird etwa auf das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2001/18/0189, mwN, hingewiesen.

Im Hinblick darauf braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob der Beschwerdeführer, der sich unbestrittenermaßen jedenfalls von Mai 1998 bis Februar 1999 in der Türkei aufgehalten hat, das - kumulativ zu erfüllende - Tatbestandselement "langjährig rechtmäßig niedergelassen" verwirklicht hat, was nach § 38 Abs. 2 FrG voraussetzt, dass der Fremde zuletzt seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen ist. Ebenso brauchen die Gründe für die Unterbrechungen des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht erörtert zu werden.

              5.              Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

              6.              Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 31. März 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004180056.X00

Im RIS seit

07.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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