TE Vwgh Erkenntnis 2004/4/5 2001/10/0154

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Veröffentlicht am 05.04.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

BeitragsO RAK Wr 2001 §1 Z2;
BeitragsO RAK Wr 2001 §3 Z2;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Dr. K, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 12. Juni 2001, Zl. M/38/2001, betreffend Zuschlag zur Kanzleiabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Rechtsanwaltskammer Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Abteilung 1a des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 17. April 2004 wurde dem Beschwerdeführer (in Ergänzung des Bescheides vom 20. Februar 2001) unter anderem für den bei ihm im laufenden Quartal beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter Mag. Roman S. für die Zeit vom 9. Jänner 2001 bis 6. Februar 2001 ein Zuschlag zur Kanzleiabgabe in Höhe von S 2.000,-- vorgeschrieben.

Gegen die Vorschreibung dieses Zuschlages erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. Mai 2001 Vorstellung. Seiner Auffassung nach sei unter dem Begriff "Monat" in der Beitragsordnung 2001 nicht ein Kalendermonat, sondern die Zeitspanne eines Monats zu verstehen. Da der genannte Rechtsanwaltsanwärter danach weniger als ein Monat bei ihm beschäftigt gewesen sei, sei nur ein Zuschlag zur Kanzleiabgabe in Höhe von S 1.000,-- gerechtfertigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Vorstellung des Beschwerdeführers abgewiesen. Nach der Begründung sei der Zuschlag zur Kanzleiabgabe gemäß § 1 Z. 2 der Beitragsordnung 2001 für jedes "begonnene" Monat zu entrichten. Da der in Rede stehende Rechtsanwaltsanwärter am 9. Jänner 2001 ein Beschäftigungsverhältnis angetreten habe, sei zunächst für dieses begonnene Monat ein Zuschlag in der Höhe von S 1.000,-- zu entrichten. Dasselbe gelte für das am 1. Februar 2001 begonnene Monat. Die Argumentation des Beschwerdeführers laufe darauf hinaus, dass für den Monat des Eintritts kein Zuschlag zu entrichten sei, sondern erst für den dem Eintritt folgenden Monat. Eine derartige Auslegung finde im Wortlaut der Beitragsordnung keine Deckung. Die vom Beschwerdeführer seiner Vorstellung zu Grunde gelegte Naturalkomputation, d.h. die Berechnung von Moment zu Moment, wäre nur dann denkbar, wenn sich die Beitragsordnung nicht auf den "begonnenen" Monat bezöge und die Beitragspflicht auf die tatsächliche Zeitspanne (der Beschäftigung) abstellte. Dabei wären gemäß Art. 4 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen (BGBl. Nr. 254/1983) auch die Bruchteile von Monaten heranzuziehen. Der Vorstellung des Beschwerdeführers sei daher keine Folge zu geben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit der vorliegenden Beschwerde wird dem gesamten Vorbringen nach der angefochtene Bescheid insofern bekämpft, als damit dem Beschwerdeführer ein S 1.000,-- übersteigender Zuschlag zur Kanzleiabgabe vorgeschrieben worden ist.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist dabei ausschließlich die Auslegung des Begriffes "Monat" im § 1 Z. 2 der Beitragsordnung 2001 strittig.

Danach hat jede/r Rechtsanwalt/anwältin, welche/r eine/n Rechtsanwaltsanwärter/in beschäftigt, darüber hinaus (gemeint: neben der Kanzleiabgabe und Beiträgen) für jedes begonnene Monat, während welchem das Ausbildungsverhältnis zu einer/einem Rechtsanwaltsanwärter/in aufrecht besteht, einen Zuschlag zur Kanzleiabgabe von je S 1.000,-- (EUR 72,68) zu entrichten.

Der Zuschlag zur Kanzleiabgabe für Rechtsanwaltsanwärter ist nach § 3 Z. 2 der Beitragsordnung 2001 für jedes Jahresviertel im letzten Monat desselben vorzuschreiben und wird vierzehn Tage nach Zustellung der Vorschreibung fällig.

Der Beschwerdeführer vertritt - wie bereits im Verwaltungsverfahren - die Auffassung, aus der Formulierung "begonnenes Monat" im § 1 Z. 2 der Beitragsordnung 2001 sei abzuleiten, dass darunter der "Zeitraum eines Monats (von 30 Tagen Dauer)" gemeint sei und mit jedem Neubeginn dieses Zeitraums ein Beitrag (Zuschlag zur Kanzleiabgabe) fällig werde. Für diese Auslegung spreche nicht nur, dass im § 1 Z. 2 der Beitragsordnung 2001 von einem Beitrag "für jedes begonnene Monat, während welchem das Ausbildungsverhältnis zu einer/einem Rechtsanwaltsanwärter/in ... besteht", die Rede sei, sondern auch, dass bei "Konsumation" (gemeint wohl: bei einem Beschäftigungsverhältnis) von wenigen Tagen, welche auf ein Monatsende fielen (z.B. der 28., 29., 30. und 31.), schon grammatikalisch nicht von einem "begonnenen Monat" die Rede sein könne. Es läge nahe, dass der Gesetzgeber der Beitragsordnung offensichtlich auf das Fortdauern des Ausbildungsverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter habe abstellen wollen. Unstrittig wäre daher beispielsweise für einen über sechs Wochen beschäftigten Rechtsanwaltswärter der zweifache Monatsbeitrag zu entrichten. Wolle man der Argumentation der belangten Behörde folgen, so wäre auch für die Aufnahme eines Rechtsanwaltsanwärters, welcher etwa zum 31.1. (in ein Dienstverhältnis) ein- und zum 1.2. (aus diesem) wieder austrete, ein Beitrag in der Höhe des zweifachen Monatsbeitrages zu leisten. Dem stünden jedoch Arbeitsleistungen des Rechtsanwaltsanwärters von lediglich zwei Tagen gegenüber. Dieses Ergebnis führe zu einer nicht zu rechtfertigenden, nicht sachgerechten Ungleichbehandlung. Gerade im Bereich der Arbeitsverhältnisse unterscheide die Gesetzgebung peinlich genau zwischen "Monaten" und "Kalendermonaten". Dabei beziehe sich der Begriff "Monat" immer auf die Dauer der Zugehörigkeit zum Unternehmen (etwa § 2 UrlG), während die Bezugnahme auf Kalenderzeiträume - etwa zur Terminbestimmung (§ 20 AngG) - durch Verwendung des Ausdruckes "Kalendermonat (-vierteljahr, etc.)" zum Ausdruck gebracht werde. Es liege kein Grund vor, die entsprechende Bestimmung der Beitragsordnung anders als nach diesem üblichen Schema zu interpretieren.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes widerspricht es dem Gleichheitsgrundsatz nicht, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht (vgl. z.B. VfSlg. 3595/1959, 5318/1966, 8457/1978, 11.615/1988 uva.). Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. dazu etwa VfSlg. 10.455/1985 und 11.616/1988).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann die Auslegung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, findet sie doch im Wortlaut der Bestimmung Deckung. Diese hat zum Ziel, eine möglichst einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen. Bei einer Durchschnittsbetrachtung ist auch davon auszugehen, dass Rechtsanwaltsanwärter üblicher Weise volle Kalendermonate tätig sein werden. Ausbildungsverhältnisse in der Konstellation, wie sie der Beschwerdeführer anführt, werden sich hingegen nur ausnahmsweise ereignen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003. Wien, am 5. April 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100154.X00

Im RIS seit

01.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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