TE Vwgh Beschluss 2004/4/16 2002/10/0133

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2004
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

UOG 1993 §28 Abs6;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über den Antrag des Dr. V in Wien, das durch hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 2002/10/0031, abgeschlossene Verfahren betreffend Abweisung eines Antrages auf Verleihung der Lehrbefugnis wiederaufzunehmen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Mit hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 2002/10/0031, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Rektors der Universität Wien vom 11. Februar 2002, betreffend Abweisung des Antrages auf Verleihung der Lehrbefugnis, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde u.a. dargelegt, die Rüge des Antragstellers, die belangte Behörde habe eine Auseinandersetzung mit den von ihm vorgelegten Arbeiten unterlassen, zumal sie nicht ausgeführt habe, was sie für den wesentlichen Inhalt der Arbeiten des Antragstellers halte, sei nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Soweit der Antragsteller die Beurteilung seiner wissenschaftlichen Arbeiten für unzutreffend erachte, habe er nämlich nicht auch dargelegt, dass er dieser Beurteilung im Verfahren auf gleicher fachlicher Ebene, d.h. im Sinne des § 28 Abs. 6 UOG 1993 durch Vorlage eines Gutachtens entgegen getreten wäre.

Im vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird vorgebracht, der Antragsteller habe in seiner Beschwerde als Begründungsmangel das Fehlen einer Darstellung des wesentlichen Inhaltes seiner Habilitationsschrift und seiner übrigen wissenschaftlichen Arbeiten gerügt; dieser Mangel habe den angefochtenen Bescheid unüberprüfbar gemacht. Auf dieses Vorbringen sei im Erkenntnis vom 27. Juni 2002 überhaupt nicht eingegangen worden. Dadurch sei das Parteiengehör des Antragstellers verletzt worden. Wäre das Parteiengehör nicht verletzt worden, hätte der Verwaltungsgerichtshof erkennen müssen, dass die Erwägungen und Beurteilungen der belangten Behörde nicht überprüfbar seien. Er hätte daher zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gelangen müssen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.

Der Wiederaufnahmegrund nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG liegt nur dann vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof die von ihm zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör verletzt hat und bei Wahrung des Parteiengehörs die verwaltungsgerichtliche Entscheidung anders gelautet hätte. § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG bietet aber keine Handhabe, die Rechtsauffassung, die dem im abgeschlossenen Verfahren ergangenen Erkenntnis zugrunde gelegt wurde, als unrichtig bzw. die Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtshofes mit den vom Antragsteller in seiner Beschwerde erhobenen Einwendungen als unzureichend oder mangelhaft zu bekämpfen (siehe dazu die bei Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3 (1987) 642 f dargestellte hg. Judikatur).

Im vorliegenden Antrag wird - im Übrigen zu Unrecht - vorgebracht, der Verwaltungsgerichtshof habe eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, der angefochtene Bescheid weise Begründungsmängel auf, unterlassen. Mit diesem Vorbringen wird nicht aufgezeigt, dass der Verwaltungsgerichtshof die von ihm zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör verletzt hat. Vielmehr wird damit die verwaltungsgerichtliche Beurteilung des Beschwerdevorbringens bekämpft.

Schon aus diesem Grunde ist der vorliegende Antrag nicht geeignet, einen Wiederaufnahmegrund gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG darzutun; er war daher abzuweisen.

Wien, am 16. April 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100133.X00

Im RIS seit

28.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten