TE Vfgh Beschluss 2000/10/4 B811/00

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Veröffentlicht am 04.10.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
VfGG §18

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen des nicht behobenen Formmangels der Beschwerdeeinbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Beschwerde richtet sich gegen das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 21. März 2000, Z K 038/02/1999.051/003.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2000 - zugestellt am 9. Mai 2000 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von sechs Wochen die Beschwerde entweder durch einen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen, bevollmächtigten Rechtsanwalt oder durch einen im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handelnden (bevollmächtigten) ausländischen Rechtsanwalt (aus dem Europäischen Wirtschaftsraum) einzubringen sowie den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt sei, in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben.

Da diese Frist ungenützt verstrich, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

EU-Recht, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Vertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B811.2000

Dokumentnummer

JFT_09998996_00B00811_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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