TE Vwgh Beschluss 2004/4/20 2004/11/0029

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des S in G, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, 8600 Bruck/Mur, Koloman Wallisch-Platz 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 30. Dezember 2003, Zl. UVS 20.3-43, 44, 45/2003-11, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2003 wies der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark (UVS) die am 10. Juli 2003 eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen einer Amtshandlung am 27. Mai 2003 als verspätet zurück. Unter einem wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 3. September 2003 "als unzulässig zurückgewiesen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bekämpft ausdrücklich nur die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Maßnahmenbeschwerde.

Mit Note vom 31. März 2004 übermittelte die belangte Behörde eine Kopie ihres Bescheides vom 30. März 2004, mit dem der angefochtene Bescheid, soweit darin der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen wurde, aufgehoben wurde und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nunmehr abgewiesen wurde. Der Beschwerdevertreter teilte dem Verwaltungsgerichtshof am 14. April 2004 telefonisch mit, dass ihm der Bescheid am 6. April 2004 zugestellt worden sei.

2. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 19. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, weil aus dem Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 30. März 2004 zweifelsfrei hervorgeht, dass dadurch der angefochtene Bescheid im bekämpften Umfang aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren war einzustellen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 56 erster Satz, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Aufwandersatz für Schriftsatzaufwand konnte nur im beantragten Ausmaß zuerkannt werden.

Wien, am 20. April 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110029.X00

Im RIS seit

22.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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