TE Vwgh Beschluss 2004/4/21 2004/12/0010

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §112 Abs3;
BDG 1979 §38 Abs7;
BDG 1979 §40 Abs2;
BDG 1979 §40;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/12/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerden des R in W, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen 1. die Erledigung der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 2. Dezember 2003, Zl. 2801/31-1/03, betreffend Weisung zur Enthaltung von der Dienstleistung, sowie 2. die Erledigung des Vorstandes des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 4. Dezember 2003, Amtsverfügung-Nr. 36/03, u.a. i.A. Beendigung von Funktionen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Finanzamt X.

Wie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, erstattete die Finanzlandesdirektion für Salzburg im Juli 2003 gegen den Beschwerdeführer einerseits bei der Disziplinarkommission wegen des Verdachtes der Verletzung von Dienstpflichten und andererseits bei der Staatsanwaltschaft Salzburg wegen des Verdachtes der Begehung strafbarer Handlungen (im Dienst) Anzeigen.

Nachdem der Verdacht weiterer Dienstpflichtverletzungen hinzugetreten war und am 1. Dezember 2003 ein Beamter des Finanzamtes Salzburg-Stadt angegeben hatte, der Beschwerdeführer habe versucht, auf dessen Zeugenaussage vor dem Landesgericht Salzburg (in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer) Einfluss zu nehmen, erließ die Finanzlandesdirektion für Salzburg (die erstbelangte Behörde) am 2. Dezember 2003 die folgende, dem Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag ausgehändigte Erledigung:

"Herrn

Amtsdirektor

Beschwerdeführer

Finanzamt Salzburg-Stadt

Betr.: Enthaltung von der Dienstleistung

Sie haben sich ab sofort bis auf weiteres jeglicher Dienstleistung zu enthalten. Sie werden ersucht, das Finanzamtsgebäude nur nach ausdrücklicher Aufforderung zu betreten.

2. Dezember 2003

Der Vizepräsident:

Dr. W."

Am 4. Dezember 2003 erließ der Vorstand des Finanzamtes Salzburg-Stadt (die zweitbelangte Behörde) die folgende Erledigung, die - soweit im Beschwerdefall von Relevanz - lautete:

"Amtsverfügung-Nr. 36/03

...

Mit FLD-GZ. 2801/31-1/03 v. 2.12.2003 wurde der Beschwerdeführer angewiesen, sich 'ab sofort bis auf weiteres jeglicher Dienstleistung zu enthalten'. Die Anweisung wurde mit Aushändigung der Verfügung am 3.12.2003 wirksam. Darauf bezugnehmend war die Beendigung seiner Funktionen, und zwar

a)

Referatsleiter (Gr. EW/VKSt.) geführt seit 8.7.2003 als HF,

b)

Stv. ADV-Referent (Amtsleitung) geführt seit 11.5.1999 als

ZF,

              c)              CI-Beauftragter (Amtsleitung) geführt seit 9.9.1999 als ZF, mit Ablauf 3.12.2003 und die PIS-mäßige

Erfassung ab 4.12.2003 auf 'ohne Diensteinteilung' (Erfassung Code 7160 (HF) unter OrgCode 070000000000) zu verfügen.

...

F.d.R.d.A.

Der Vorstand:

Der OL:

gez. HR Mag. S., eh.

W. eh.

 

Verteiler:

Generalverteiler (Abspeicherung U-Laufwerk)

FLD-GA1

FLD-GA2

GBP Salzburg (z.Hd. J. S.)

ADV-Referent (ADir. A. S.)

DAUS (z.Hd. M.B.)

Verwaltung

Telefonzentrale

Steuerinfo-/Einlaufstelle

...

Beschwerdeführer

..."

Wie den vorgelegten Verwaltungsakten weiters zu entnehmen ist, sprach die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen mit Bescheid vom 12. Jänner 2004 die Suspendierung des Beschwerdeführers nach § 112 Abs. 3 BDG 1979 aus.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit den vorliegenden Beschwerden gegen die Erledigung der erstbelangten Behörde vom 2. Dezember 2003 (protokolliert zur hg. Zl. 2004/12/0010) sowie gegen jene der zweitbelangten Behörde vom 4. Dezember 2003 (protokolliert zur Zl. 2004/12/0011), die seiner Ansicht nach Bescheide darstellten, und begehrt deren Aufhebung jeweils wegen Unzuständigkeit der belangten Behörden, in eventu wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er bringt jeweils gleichlautend vor, eine Dienstzuteilung stelle einen Dienstauftrag dar, der nicht mit Bescheid zu verfügen sei. Solcherart bestehe auch keine Verpflichtung zur Begründung eines solchen Dienstauftrages; bei der Dienstzuteilung bedürfe es der Erlassung eines Bescheides nur dann, wenn Streit darüber entstehe, ob die Befolgung eines Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Beamten gehörte. Nach dem BDG 1979 sei unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 leg. cit. die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten und nach § 38 Abs. 7 leg. cit. mit Bescheid zu verfügen. Im Beschwerdefall sei allerdings eine Verwendungsänderung im Sinn des § 40 leg. cit. nicht verfügt worden und es liege auch eine Versetzung nicht vor. Der Beschwerdeführer sei auch nicht vom Dienst suspendiert. Vielmehr sei er durch die gegenständliche Verfügung offenbar dauernd "beurlaubt". Es liege daher ein Fall vor, in dem er weder von seiner bisherigen Verwendung abberufen worden sei, noch, dass diese Abberufung von der bisherigen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten sei. Der Beschwerdeführer sei durch die gegenständlichen Verfügungen zwangsbeurlaubt worden. Bei diesen Verfügungen handle es sich um Bescheide.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerden wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zu verbinden.

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Eine Beschwerde nach dieser Bestimmung setzt daher - neben der Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechts - das Vorliegen eines Bescheides und die Erschöpfung des Instanzenzuges voraus.

Die Erledigung der erstbelangten Behörde vom 2. Dezember 2003 hatte die - an den Beschwerdeführer gerichtete - Anordnung zum Gegenstand, sich ab sofort bis auf weiteres jeglicher Dienstleistung zu enthalten und das Amtsgebäude (der Dienststelle des Beschwerdeführers) nur nach ausdrücklicher Aufforderung (durch Vorgesetzte) zu betreten. Die - unter anderem auch dem Beschwerdeführer ausgehändigte (vgl. den "Verteiler") - Erledigung der zweitbelangten Behörde vom 4. Dezember 2003 hatte in dem den Beschwerdeführer betreffenden Teil die Anordnung des Dienststellenleiters auf Erfassung der Beendigung der "Funktionen" des Beschwerdeführers im Personal-Informations-System des Bundes ("PIS") zum Gegenstand.

Es kann nun dahingestellt bleiben, ob der Erledigung der erstbelangten Behörde vom 2. Dezember 2003 Bescheidcharakter beizumessen ist. Mangelt ihr der Bescheidcharakter, so ist schon aus diesem Grund die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde nicht gegeben. Wollte man ihr dagegen Bescheidcharakter zuerkennen, wäre die Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen, weil die "Sache" (Verfügung einer "Personalmaßnahme") derart unbestimmt ist, dass gegen diese dienstrechtliche Entscheidung ein Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist.

Die Verfügung der zweitbelangten Behörde vom 4. Dezember 2003 diente - wie bereits dargelegt - der bloß technischen Erfassung der Verfügung vom 2. d.M. Sie entfaltete gegenüber dem Beschwerdeführer keine normative Wirkung und entbehrt des Bescheidcharakters.

Die vorliegenden Beschwerden waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. April 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120010.X00

Im RIS seit

28.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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