TE Vwgh Beschluss 2004/4/22 2004/15/0050

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Veröffentlicht am 22.04.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §45;
VwGG §46;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Eingabe der C in P, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 2003, 2003/15/0060-8, betreffend Einkommensteuer 2001, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Urschrift der unter Zl 2003/15/0060 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 21. Mai 2003, RV/0617/-W/03, betreffend Einkommensteuer 2001, wurde der Beschwerdeführerin mit hg Verfügung vom 1. September 2003 mit dem Auftrag zurückgestellt, diverse der Beschwerde anhaftende Mängel innerhalb einer Frist von vier Wochen zu beseitigen. Unter anderem wurde der Auftrag erteilt, zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde vorzulegen und die Beschwerde mit der Unterschrift eines Anwaltes zu versehen. Der Mängelbehebungsauftrag enthält den Hinweis, dass die zurückgestellte Beschwerde in jedem Fall dem Verwaltungsgerichtshof wieder vorzulegen ist.

Innerhalb der gesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin einen Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung (mit verschiedenen Beilagen) ein, mit dem allerdings die Mängel nicht zur Gänze behoben wurden. Die Wiedervorlage der der Beschwerdeführerin zurückgestellten Beschwerde unterblieb ebenfalls.

Infolge der Unterlassung der vollständigen Mängelbehebung galt die Beschwerde gemäß § 34 Abs 2 VwGG als zurückgezogen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher mit Beschluss vom 27. November 2003 das Beschwerdeverfahren ein.

In der vorliegenden, am 24. Jänner 2004 eingebrachten Eingabe wendet sich die Einschreiterin gegen den vorgenannten Beschluss und ersucht um dessen "Revidierung". Aus gesundheitlichen Gründen (Rippenbrüche und nicht synchron arbeitende Lungenflügel) sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, eine Anwaltsunterschrift zu besorgen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 1 lit a VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die vorliegende Eingabe, mit der die Revidierung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes beantragt wird, stellt sich als ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss dar.

Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ist an diesen kein Rechtsmittel - sieht man von den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab - zulässig (vgl. etwa die hg Beschlüsse vom 21. Juli 1995, 95/17/0209, und vom 15. April 1994, 94/17/0131).

Da ein Fall der Wiederaufnahme oder der Wiedereinsetzung nicht vorliegt (die Einschreiterin bringt beispielsweise nicht vor, dass sie daran gehindert gewesen wäre, fristgerecht die Urbeschwerde dem Verwaltungsgerichtshof wieder vorzulegen), war die Eingabe der Einschreiterin wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Erteilung eines (keinem Rechtsschutzinteresse der Einschreiterin dienenden) Auftrages zur Verbesserung allfälliger Mängel der Eingabe.

Wien, am 22. April 2004

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004150050.X00

Im RIS seit

30.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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