TE Vwgh Beschluss 2004/4/22 AW 2004/08/0011

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Veröffentlicht am 22.04.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

BSVG;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 8. September 2003, Zl. 225.069/1-3/03, betreffend Versicherungspflicht nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluss vom 29. März 2004 wurde dem zu AW 2004/08/0008 protokollierten Antrag auf aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben, weil der Antrag jede Begründung vermissen ließ.

Der nunmehr vorliegende Antrag wendet sich zum einen gegen die im genannten Beschluss vertretene Auffassung, ein solcher Antrag sei begründungsbedürftig. Insoweit ist auf den Antrag, dessen Verfasser sowohl die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, ab dem letzten Absatz auf S 259 wiedergegebene Rechtsprechung) aber auch den Umstand zu übersehen scheint, dass ein Rechtsmittel gegen eine abweisliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung im Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht weiter einzugehen.

Zur weiteren Begründung des neuerlichen Antrages wird vorgebracht, dass die Antragstellerin "beim Landesgericht St. Pölten ... Klage gegen die Sozialversicherungsanstalt der Bauern" führe, weil ihr von der genannten Versicherungsanstalt bereits Beiträge vorgeschrieben worden seien, gegen die sie sich "auf dem Zivilrechtsweg zu wehren habe". Das Verfahren sei nach einer Unterbrechung nunmehr fortgesetzt worden. Es gehe darin "um die grundsätzliche Entscheidung, ob die Vorschreibung der Beiträge rechtens ist oder nicht, worüber der Verwaltungsgerichtshof über

meine Beschwerde zu entscheiden hat". Es sei "zweckmäßig ... eine

Rechtssicherheit zu gewinnen, wenn das Verwaltungsverfahren abgewartet wird und sich daraus dann ergibt, ob ich versicherungspflichtig bin oder nicht". Der unverhältnismäßige Nachteil würde darin bestehen, dass die Beschwerdeführerin "zunächst nicht damit argumentieren" könne, dass die Versicherungspflicht nicht gegeben sei.

Vorausgeschickt sei, dass - unabhängig davon, ob es zutrifft, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, wie die Antragstellerin behauptet - der Beschluss vom 29. März 2004 einer meritorischen Behandlung des vorliegenden Antrages schon deshalb nicht entgegensteht, weil der Ausspruch, mangels irgendeiner Begründung (dh wegen eines nicht behebbaren Inhaltsmangels des Antrages) dem Antrag nicht stattzugeben, der Sache nach einer Zurückweisung gleichkommt. Eine rechtskräftige Abweisung des Antrages in merito liegt daher nicht vor.

Soweit der Antrag daher neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anstrebt, ist er zwar zulässig, aber nicht begründet:

Gem. § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Dem in seiner - oben auszugsweise in den wesentlichen Punkten wiedergegebenen - Begründung zT schwer nachvollziehbaren Antrag kann nämlich nicht entnommen werden, worin die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil erblickt:

Der Ausschluss einer "Argumentation" kann für sich jedenfalls kein solcher Nachteil sein, es sei denn, es stünde fest, welche nachteiligen Folgen es für die Beschwerdeführerin hätte, könnte sie sich nicht darauf berufen, dass die Versicherungspflicht nicht gegeben sei.

Die Antragstellerin übersieht in diesem Zusammenhang aber auch zum einen, dass sie sich auch dann nicht "darauf berufen" könnte, dass "eine Versicherungspflicht nicht gegeben sei", wenn der Beschwerde gegen einen Bescheid, der die Versicherungspflicht bejaht, die aufschiebende Wirkung zuerkannt würde; diese hindert zwar eine weitere Umsetzung dieses Bescheides, wendet seinen Spruch aber nicht in dessen Gegenteil.

Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Rechtsgrundlage das Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht dafür zuständig wäre, in einer Beitragsangelegenheit zu entscheiden, wie sich schon aus § 65 ASGG ergibt. Worum es sich bei diesem Rechtsstreit in Wahrheit handelt und auf welche Weise dabei der angefochtene Bescheid über die Versicherungspflicht eine Rolle spielt, wird im vorliegenden Antrag nicht nachvollziehbar dargetan; es findet sich auch in der beigeschlossenen Kopie einer Ladung des Gerichtes zu einer mündlichen Verhandlung für den 17. Mai 2004 dazu kein Hinweis (als Verfahrensgegenstand wird darin lediglich "sonstige Sozialrechtssache (Leistung)" angegeben).

Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.

Wien, am 22. April 2004

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEntscheidung über den AnspruchBegriff der aufschiebenden WirkungBesondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004080011.A00

Im RIS seit

16.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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