TE Vfgh Beschluss 2000/10/10 B97/00

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Veröffentlicht am 10.10.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
Nö AbgabenO 1977 §220, §221
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens gegen einen Bescheid betreffend Vorschreibung von Getränkesteuer nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Nö Landesregierung als Aufsichtsbehörde; Mitteilung der beschwerdeführenden Gesellschaft hinsichtlich der Klaglosstellung; Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Land Niederösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 29.500,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Mit Bescheid vom 6. Dezember 1999, Zl. IVW3-BE-3231401/003-99, wies die Niederösterreichische Landesregierung die Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen einen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Kirchschlag ab, mit welchem gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft Getränke- und Speiseeissteuer in bestimmter Höhe festgesetzt und Anträge auf Rückerstattung abgewiesen worden waren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Mit Bescheid vom 26. April 2000, Zl. IVW3-BE-3231401/003-99, hob die Niederösterreichische Landesregierung den angefochtenen Bescheid gemäß §221 iVm §220 Abs2 der Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977 auf.

Über Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof teilte die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben vom 21. September 2000 mit, daß sie sich als klaglos gestellt erachte.

Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos anzusehen und das Verfahren gemäß §86 VerfGG einzustellen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,-- und der Ersatz der gemäß §17a VerfGG zu entrichtenden Gebühr in Höhe von S 2.500,-- enthalten.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B97.2000

Dokumentnummer

JFT_09998990_00B00097_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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