TE Vwgh Beschluss 2004/4/23 2002/17/0288

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Veröffentlicht am 23.04.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, in der Beschwerdesache der RS in F, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl/See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde Jois, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend einen Devolutionsantrag in Sachen Kanalanschlussbeitrag und Kanalbenützungsgebühr, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Marktgemeinde Jois hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 675,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das vorliegende Säumnisbeschwerdeverfahren bezieht sich auf die Säumnis des Gemeinderates der Marktgemeinde Jois hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. November 2000, mit dem die Beschwerdeführerin die Feststellung des Erlöschens der Verpflichtung zur Leistung von Kanalbenützungsgebühren und eines Kanalanschlussbeitrages begehrte. Nach Erlassung eines Bescheides des im Devolutionsweg zuständig gewordenen Gemeinderates der Marktgemeinde Jois vom 19. Dezember 2001 und der Aufhebung dieses Bescheides durch die Vorstellungsbehörde erging zunächst keine weitere Erledigung, sodass die Beschwerdeführerin die vorliegende Säumnisbeschwerde erhob.

Nunmehr hat die belangte Behörde den Bescheid vom 19. Dezember 2002 erlassen, mit dem dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. November 2000 hinsichtlich des Kanalanschlussbeitrages und der Kanalbenützungsgebühren für das Jahr 1990 Folge gegeben und festgestellt wurde, dass der Abgabenanspruch durch Verjährung erloschen sei. Im Übrigen wurde dem Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom 6. November 2000 nicht Folge gegeben (hinsichtlich dieses abweislichen Teils wurde der Bescheid mittlerweile durch die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See aufgehoben; hinsichtlich der danach neuerlich eingetretenen Säumnis hat die Beschwerdeführerin die zur hg. Zl. 2003/17/0312 protokollierte Säumnisbeschwerde erhoben).

Mit Verfügung vom 20. November 2003, Zl. 2002/17/0288-4, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin

u. a. aufgefordert, zur Frage Stellung zu nehmen, ob nach Erlassung des Bescheides des Gemeinderates der Marktgemeinde Jois vom 19. Dezember 2002 noch die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Säumnis vorliege.

Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 mitgeteilt, dass sie sich der in der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Auffassung anschließe, dass das vorliegende Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen sein werde (aber die zur hg. Zl. 2003/17/0312 erhobene Säumnisbeschwerde zulässig sei, die sich zwar ebenfalls auf den Feststellungsantrag vom 6. November 2000 beziehe, jedoch die Säumnis der belangten Behörde nach der Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Dezember 2002, soweit damit der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen worden sei, geltend mache).

Das Verfahren über die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 23. April 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002170288.X00

Im RIS seit

30.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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