TE Vwgh Erkenntnis 2004/4/23 2003/17/0083

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Veröffentlicht am 23.04.2004
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Index

L37358 Jagdabgabe Vorarlberg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

JagdabgabeG Vlbg 1949 §3 lita;
VwGG §13 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des HK in F, vertreten durch Dr. Michael Konzett, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Fohrenburgstraße 4, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 8. Jänner 2003, Zl. IIIa-243.059, betreffend Vorschreibung von Jagdabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Jagdpachtvertrag vom 27. Februar 2002 pachtete der Beschwerdeführer die gesamte Jagdnutzung des Eigenjagdgebietes der Agrargemeinschaft Alpe T (im Folgenden: Agrargemeinschaft T).

Dieser Jagdpachtvertrag enthält nachstehende Bestimmungen:

     "...

II.

     Die Jagdpacht beträgt 6 Jahre, das ist vom 01. April 2002 bis

31. März 2008.

     Der Jagdverfügungsberechtigte räumt dem

Jagdnutzungsberechtigten das Recht ein das oben bezeichnete Jagdgebiet für eine weitere Periode von 6 Jahren, das ist vom 01. April 2008 bis 31. März 2014 zu den selben Bedingungen (wobei als Ausgangsbasis des Pachtschillings für die zweite 6-Jahres-Periode der zuletzt bezahlte Pachtschilling gilt) dieses Jagdpachtvertrages zu pachten. Will der Jagdnutzungsberechtigte hievon Gebrauch machen, wird er dies bis spätestens 30. September 2007 dem Jagdverfügungsberechtigten mitteilen. Durch diese Mitteilung kommt diese Verlängerung der Jagdpacht zu Stande.

III.

     Der jährliche Pachtschilling beträgt ATS 400.000,--

(EUR 29.069,14). Er ist erstmals binnen zwei Wochen nach

rechtskräftiger Zuweisung der Jagd, im weiteren jährlich vier

Wochen vor Beginn des Pachtjahres auf das Konto ... abzugsfrei zu

erlegen.

     ...

IX.

     a)        Erfolgt während der Laufzeit des Jagdpachtvertrages

eine wesentliche Veränderung der Geschäftsgrundlage (insbesondere gravierende Strukturwandlungen, die den Jagdwert beeinträchtigen), so verpflichten sich die Parteien, über die daraus folgenden Auswirkungen zu verhandeln. Sollte keine Einigung erzielt werden, können beide Parteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jagdjahres kündigen.

b) Erleidet der Jagdnutzungsberechtigte im Verlauf der neuen Jagdpachtperiode unerwartet gesundheitliche Störungen, die die jagdliche Betätigung nachweisbar beeinträchtigen oder verunmöglichen, wird ihm das Recht eingeräumt, den Jagdpachtvertrag zum Ende des Jagdjahres zu kündigen.

c) Sollte der Jagdnutzungsberechtigte während der Laufzeit des Jagdpachtvertrages versterben oder unfähig werden, die Jagd auszuüben, so sind dessen Familienmitglieder berechtigt, an Stelle des Jagdnutzungsberechtigten in diesen Jagdpachtvertrag einzutreten. Machen die Familienmitglieder von diesem Recht keinen Gebrauch, so erlischt der Jagdpachtvertrag."

Am gleichen Tage schloss der Beschwerdeführer mit der Agrargemeinschaft T einen Dienstbarkeitsvertrag, welcher auszugsweise lautet wie folgt:

"...

2.

Die Agrargemeinschaft T räumt (dem Beschwerdeführer), das Recht ein, auf eigene Kosten auf GST-NR ... ein Jagdhaus zu errichten.

Das (vom Beschwerdeführer) errichtete Bauwerk samt allem, was damit erd-, mauer-, niet und nagelfest verbunden ist, wird, ist und bleibt Eigentum der Agrargemeinschaft T und ist von dieser zu versichern.

...

4.

(Dem Beschwerdeführer) wird von der Agrargemeinschaft T das ausschließliche Recht eingeräumt, das auf GST-NR ... errichtete Jagdhaus zu bewohnen und zu nutzen. (Der Beschwerdeführer) ist berechtigt, Familienmitglieder und Gäste in das Jagdhaus aufzunehmen, hat jedoch nicht das Recht der Vermietung oder der sonstigen Weitergabe seines Rechtes an dritte Personen.

Die in diesem Dienstbarkeitsvertrag (dem Beschwerdeführer) eingeräumten Rechte erlöschen mit der Beendigung des zwischen der Agrargemeinschaft T und (dem Beschwerdeführer) abgeschlossenen Jagdpachtvertrages, frühestens jedoch am 31.03.2014.

5.

Das Entgelt für die Einräumung der Rechte gemäß diesem Dienstbarkeitsvertrag besteht in den (vom Beschwerdeführer) zu finanzierenden Baukosten für das Jagdhaus, die einvernehmlich mit EUR 101.741,96 (ohne Mehrwertsteuer) angenommen werden.

...

9.

Tritt an Stelle (des Beschwerdeführers) ein Familienmitglied in den mit der Agrargemeinschaft T abgeschlossenen Jagdpachtvertrag ein, so tritt dieses Familienmitglied gleichzeitig mit allen Rechten und Pflichten an Stelle (des Beschwerdeführers) in diesen Dienstbarkeitsvertrag ein."

Mit Bescheid des Landesabgabenamtes für Vorarlberg vom 3. Juli 2002 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund der §§ 1, 2 und 3 des Vorarlberger Jagdabgabegesetzes, LGBl. Nr. 43/1949, in den Fassungen LGBl. Nr. 49/1961, Nr. 1/1962, Nr. 18/1971 und Nr. 29/1994 (im Folgenden: Vlbg JagdAbgG), für das gepachtete Jagdrecht für das Jagdjahr vom 1. April 2002 bis 31. März 2003 eine Jagdabgabe in der Höhe von EUR 22.673,90 vorgeschrieben. Dabei ging die erstinstanzliche Behörde von einer Bemessungsgrundlage von EUR 151.159,49 (der Summe aus dem Jahrespachtzins von EUR 29.069,14 sowie der vom Beschwerdeführer zu finanzierenden Baukosten für das Jagdhaus zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von EUR 122.090,35) aus. Die Anwendung des Abgabensatzes von 15 v.H. auf diese Bemessungsgrundlage ergebe (gerundet) die vorgeschriebene Jagdabgabe.

In der Begründung dieses Bescheides führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass die im Dienstbarkeitsvertrag eingeräumten Rechte und Verpflichtungen des Beschwerdeführers in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Verpachtung des Jagdrechtes stünden. Die vom Beschwerdeführer getragenen Kosten der Errichtung der Jagdhütte stellten deshalb eine vertraglich ausbedungene jagdabgabepflichtige Nebenleistung dar. Die Umsatzsteuer sei dem Wert dieser Leistung deshalb hinzuzurechnen, weil die Agrargemeinschaft T in Bezug auf die Verpachtung des Jagdrechtes umsatzsteuerlich als Nichtunternehmerin zu qualifizieren sei, sodass der Wert der von ihr aus dem Dienstbarkeitsvertrag empfangenen Leistung EUR 122.090,35 betrage. Die Verpachtung des Jagdrechtes dieser Agrargemeinschaft sei nämlich nicht im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erfolgt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin verwies er zunächst darauf, dass das Nutzungsrecht an der Jagdhütte ihm in einem anderen Vertrag eingeräumt wurde als die Jagdpacht. Auch sei die in Rede stehende Jagdhütte für die Ausübung der verpachteten Jagd nicht erforderlich. Den Aufwand für die Baukosten habe der Beschwerdeführer deshalb getragen, weil ihm dafür im Dienstbarkeitsvertrag die Benützung des Jagdhauses eingeräumt worden sei. Das Jagdrecht wäre auch ohne Errichtung des Jagdhauses ver- bzw. gepachtet worden. Die beiden Verträge wiesen überdies eine unterschiedliche Laufzeit auf. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer eines (in der Nachbargemeinde des Jagdgebietes gelegenen) Hauses, wo er nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben den Großteil seiner Zeit mit seiner Familie verbringe. Das gegenständliche Jagdhaus befinde sich in örtlicher Nähe zu dem im Eigentum des Beschwerdeführers gelegenen Haus. Der Dienstbarkeitsvertrag sei vom Beschwerdeführer in der Absicht geschlossen worden, sich in den Montafoner Bergen ein Domizil zu schaffen, welches er und seine Familie auch für Freizeitaktivitäten wie etwa Bergtouren und Skiwanderungen nutzen könne. Für die Ausübung der Jagd sei diese Unterkunft nicht erforderlich. Dies ergebe sich schon daraus, dass das Gebäude bisher nicht vorhanden gewesen sei und die Jagd dennoch habe problemlos ausgeübt werden können. Die im Jagdhaus auch aufzunehmenden Familienmitglieder des Beschwerdeführers übten selbst die Jagd nicht aus.

Selbst wenn man - mit der belangten Behörde - davon ausgehen wollte, dass die Tragung der Kosten der Errichtung der Jagdhütte eine vom Beschwerdeführer im Rahmen das Jagdpachtvertrages erbrachte Gegenleistung wäre, habe die belangte Behörde unbeachtet gelassen, dass er dieses Entgelt für die Nutzung des Jagdhauses auf die Dauer von 12 Jahren entrichtet habe. Hievon entfielen höchstens sechs Jahre auf die Jagdperiode. Es hätte daher nur die Hälfte der Errichtungskosten in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden dürfen, welche ihrerseits wiederum aliquot auf sechs Jagdjahre aufzuteilen gewesen wäre.

Schließlich fließe der Agrargemeinschaft T ein Nutzen aus dem vom Beschwerdeführer zu errichtenden Objekt erst nach Ablauf von frühestens 12 Jahren zu. Das Objekt selbst habe eine Lebensdauer von 25 Jahren.

Überdies sei das Jagdhaus im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch gar nicht errichtet worden.

Da die Agrargemeinschaft T - wie die belangte Behörde zutreffend feststelle - nicht umsatzsteuerpflichtig sei, sei auch die Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Der Beschwerdeführer sei nach dem Dienstbarkeitsvertrag nicht zur Tragung von Umsatzsteuer verpflichtet.

Nach dem Inhalt eines von der belangten Behörde aufgenommenen Aktenvermerks gab ein Gemeindebeamter der Gemeinde T, F, an, der Antrag für die Errichtungsbewilligung des gegenständlichen Jagdhauses sei von der Agrargemeinschaft T eingebracht worden. Das betroffene Grundstück sei im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Freifläche-Sondergebiet (Jagdhaus) gewidmet. Diese Sonderwidmung sei deshalb vorgenommen worden, weil das Eigenjagdgebiet der Agrargemeinschaft Alpe T ohne Jagdhaus (bzw. Maisäß) nicht verpachtet werden könnte. Durch die Errichtung eines Jagdhauses könne für den Pächter eine wertvollere Jagdausübung erfolgen. Der vormalige Jagdpächter habe deshalb keine Jagdhütte im gegenständlichen Jagdgebiet benötigt, weil er mehrere Jagdgebiete gepachtet gehabt habe, von denen eines bereits ein Jagdhaus aufgewiesen habe.

Der Obmann der Agrargemeinschaft T, B, gab an, die Jagdhütte sei bereits errichtet. Sie sei zur Jagdausübung unbedingt erforderlich, weil das Jagdgebiet (mit fast 1200 ha) sehr groß sei und sonst keine Unterkunft zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer habe den Bau des Jagdhauses sogar zur Bedingung für die Pachtübernahme des Eigenjagdgebietes gemacht, weil die Entfernung zu seinem Heimatort F zu groß sei. Auch halte sich der Beschwerdeführer ausschließlich zu Jagdzwecken im gegenständlichen Jagdhaus auf. Im Winter halte er sich wahrscheinlich dort nicht auf, weil keine Jagdsaison sei und weil das Gebiet lawinengefährdet sei. Weitere Bedingung des Beschwerdeführers für die Pachtübernahme sei auch die Einstellung eines Berufsjägers gewesen, der, wenn er das Gebiet bejage, auch im Jagdhaus wohne.

In den Verwaltungsakten erliegt weiters ein Schreiben des Jagdsachverständigen Sch vom 16. November 2001 an die Abteilung Raumplanung und Baurecht des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, welches zum Ergebnis gelangte, dass - bedingt durch die geo- und topografische Ausgangslage des Revieres sowie die jagdbetrieblichen Verhältnisse - gegen die Errichtung einer reviereigenen Jagdhütte an den oben genannten Standorten kein Einwand erhoben werde. Es sei jedoch darauf zu achten, dass das Objekt im Eigentum der Verpächterin Alpe T liege und stets dem jeweiligen Jagdnutzungsberechtigten als jagdliche Unterkunft zur Verfügung gestellt werde.

Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete der Beschwerdeführer am 19. November 2002 zu diesen Erhebungsergebnissen eine Stellungnahme. Darin vertrat er die Auffassung, aus dem Schreiben des Sch gehe eine Erforderlichkeit der Jagdhütte zur Ausübung der Jagd nicht hervor. F habe angegeben, durch die Errichtung eines Jagdhauses könne für den Pächter eine wertvollere Jagdausübung erfolgen. Dies möge zutreffen. Eine Notwendigkeit der Errichtung des Jagdhauses zur Jagdausübung sei daraus jedoch nicht abzuleiten. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme neuerlich auf sein schon in der Berufung erstattetes Vorbringen betreffend die Möglichkeit der Bewirtschaftung der Jagd von dem im Eigentum des Beschwerdeführers gelegenen Haus in der Nachbargemeinde aus. Ausdrücklich bestritt er, dass die Errichtung einer Jagdhütte für ihn eine Bedingung für den Abschluss des Jagdpachtvertrages gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 2003 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesabgabenamtes für Vorarlberg vom 3. Juli 2002 als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach ausführlicher Schilderung des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen Folgendes aus:

"Bezüglich der Höhe der Jagdabgabe nach § 3 lit a des Jagdabgabegesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass alle jene Leistungen Nebenleistungen sind, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Jagdpachtverhältnis stehen (VwGH vom 19.04.1985, Zl. 83/17/0226).

Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang kann dann angenommen werden, wenn die einzelnen Verträge auf Grund ihres Zusammenhanges mit der Jagdpacht wirtschaftlich gesehen eine Einheit mit der Jagdpacht darstellen; so zB wenn die für die Ausübung der Jagd erforderlichen Rechte nicht in einem, sondern in mehreren Verträgen eingeräumt werden.

So verhält es sich auch nach Ansicht der Berufungsbehörde mit dem Dienstbarkeitsvertrag vom 26.02.2002. Dieser ist eindeutig als Nebenleistung iSd § 3 lit a Jagdabgabegesetz zu werten. Auf den untrennbaren, wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Jagdpachtverhältnis weisen gleich mehrere Tatsachen: Im Dienstbarkeitsvertrag, in welchem das Nutzungsrecht für ein Jagdhaus (und nicht 'Sommerfrische-Domizil' bzw Ferienhaus) eingeräumt worden ist, wird in den Punkten 4 und 9 ausdrücklich und eindeutig Bezug zum Jagdpachtvertrag genommen. Auch die zeitliche Abgestimmtheit beider Verträge ist Beweis für deren Zusammenhang. Denn durch die in Punkt II des Jagdpachtvertrages ausdrücklich durch einseitige Willenserklärung (des Jagdnutzungsberechtigten) ausbedungene Verlängerung des Jagdpachtvertrages bis 31.03.2014 ist dieser der Dauer des Dienstbarkeitsvertrages angepasst.

Glaubt man zudem den Aussagen des Zeugen B, welchen auch die Berufungsbehörde folgt, so beweist allein die Tatsache, dass sich sowohl (der Beschwerdeführer) als auch der verpflichtete Berufsjäger im Zuge der Jagdausübung im Jagdhaus aufhalten, dass der gegenständliche Bau zur Ausübung der Jagd nicht nur erforderlich ist, sondern auch tatsächlich vom Jagdnutzungsberechtigten dafür verwendet wird.

Die Behauptungen des Berufungswerbers, wonach das Haus von ihm und in der Folge möglicherweise von seinen Familienmitgliedern lediglich als 'Sommerfrische-Domizil' benutzt werde, mit der Begründung, diese würden keine Jagd betreiben, machen im Hinblick auf Punkt 9 des Dienstbarkeitsvertrages keinen Sinn, denn auch da wird eindeutig Bezug zum Jagdpachtvertrag genommen. Nur die Übernahme der Jagdpacht berechtigt auch zur Benutzung der Jagdhütte. (In diesem Verfahren bleibt außer Betracht, dass der gegenständliche Jagdpachtvertrag den Bestimmungen des Vorarlberger Jagdgesetzes widerspricht.)

Weiters wurde gerade vor dem Hintergrund der gegenständlichen Jagdverpachtung, eben auf Grund der Notwendigkeit einer Jagdhütte zur Jagdausübung, im Vorfeld eine Sonderwidmung vorgenommen und die Bewilligung zum Bau des Jagdhauses erteilt. Bestünde hiefür kein Bedarf, wären diese Maßnahmen sinnlos. (An dieser Stelle wird zudem auf die Aussagen des Gemeindebediensteten F verwiesen.)

Zur Ergänzung wird erwähnt, dass außerdem die Errichtung eines 'Sommerfrische - Domizils' (Ferienhauses) auf gegenständlichem Grundstück aus raumplanerischen Gründen gar nicht möglich wäre, und dass auch die Benützung eines Ferienhauses in T nach dem Zweitwohnsitzabgabegesetz nicht abgabefrei ist."

Zwar seien die im Dienstbarkeitsvertrag enthaltenen Nebenabreden aus dem Grunde des § 20 Abs. 3 des Vorarlberger Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1988 (im Folgenden: Vlbg JagdG), unwirksam. Gemäß § 10 Abs. 2 des Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetzes 1984, LGBl. Nr. 23/1984 (im Folgenden: Vlbg AbgVG), sei die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes infolge eines Formmangels für die Verwaltung der Abgaben insoweit und solange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten oder bestehen ließen. Dies sei derzeit der Fall.

Die Lieferung "Haus" stelle aus der Sicht der Agrargemeinschaft einen steuerbaren Umsatz dar und sei deshalb mit einer 20 %igen Umsatzsteuer zu versehen.

Gemäß § 3 Vlbg AbgVG in Verbindung mit §§ 2 und 3 Vlbg JagdAbgG entstehe der Abgabenanspruch mit Beginn des Jagdjahres, hier also am 1. April 2002 und richte sich nach der Bemessungsgrundlage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf rechtsrichtige Festsetzung der Jagdabgabe verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1, § 2 und § 3 Vlbg JagdAbgG (§ 1 in der Stammfassung LGBl. Nr. 43/1949, § 2 in der Fassung LGBl. Nr. 1/1962 und § 3 in der Fassung LGBl. Nr. 29/1994), wie sie im Jagdjahr 1. April 2002 bis 31. März 2003 in Kraft standen, lauteten (auszugsweise):

"§ 1

Gegenstand der Abgabe

Für alle im Lande Vorarlberg bestehenden Jagdrechte ist eine Landesabgabe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu entrichten.

§ 2

Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Besitzer des Jagdrechtes, im Falle der Jagdverpachtung der Jagdpächter verpflichtet.

(2) Für die Abgabe des Jagdpächters haftet der Besitzer des Jagdrechtes mit dem Jagdpächter zur ungeteilten Hand. In gleicher Weise haften bei Jagdgesellschaften im Sinne des Jagdgesetzes sämtliche Jagdgesellschafter für die Abgabe.

§ 3

Höhe der Abgabe

Die Abgabe beträgt:

a) bei verpachteten Jagden für Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland 15 v.H., für andere Personen 35 v.H. des Jahrespachtschillings zuzüglich des Wertes allenfalls vertraglich ausbedungener Nebenleistungen. Aufwendungen für die Jagdaufsicht sowie für Jagd- und Wildschäden gelten nicht als Nebenleistungen. ...

b) bei nichtverpachteten Jagden für Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland sowie für juristische Personen mit dem Sitz im Inland 15 v.H., für andere Personen 35 v.H. jenes Betrages, der im Falle der Verpachtung als Jahrespachtschilling erzielt werden könnte."

§ 20 Abs. 3 Vlbg JagdG in der Stammfassung LGBl. Nr. 32/1988

lautet:

"§ 20

Verpachtung der Jagd

...

(3) Der Jagdpachtvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Er hat alle die Jagdnutzung betreffenden Vereinbarungen zu enthalten, auch allfällige Nebenbestimmungen, wie solche über die Stellung einer Kaution, über Mindestsätze für die Abgeltung von Wildschäden oder über die Erstellung, Benützung oder Ablöse von Jagdeinrichtungen. Nicht im Jagdpachtvertrag enthaltene Vereinbarungen gelten als nicht abgeschlossen. ..."

§§ 8a, 9 und 10 Vlbg AbgVG lauten:

"§ 8a

Wirtschaftliche Betrachtungsweise

(1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

(2) Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt.

§ 9

Missbrauch

(1) Die Abgabepflicht kann durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nicht umgangen oder gemindert werden.

(2) Liegt ein Missbrauch (Abs. 1) vor, so sind die Abgaben so festzusetzen und einzuheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung festzusetzen und einzuheben wären.

§ 10

Scheingeschäfte, Formmängel, Anfechtbarkeit

(1) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Verwaltung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenverwaltung maßgebend.

(2) Ist ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels oder wegen des Mangels der Rechts- und Handlungsfähigkeit nichtig, so ist dies für die Verwaltung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen."

Der Beschwerdeführer bestreitet auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Jagdpachtvertrag und Dienstbarkeitsvertrag. Dem ist Folgendes zu erwidern:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 94/17/0294, ausführte, kommt eine Zusammenrechnung der Entgelte aus verschiedenen Verträgen (hier allenfalls der als Entgelt zu bewertenden Leistungen aus dem Dienstbarkeitsvertrag mit dem vereinbarten Jagdpachtzins), die unter Anlegung eines objektiven Maßstabes insgesamt als eine übliche Jagdpacht anzusehen sind, wobei sich die Vorgangsweise, mehrere Verträge abzuschließen, diesfalls als eine Aufteilung der einheitlichen Jagdpacht im Interesse einer Verringerung der Bemessungsgrundlage für die Höhe der gegenständlichen Abgabe deuten ließe, nur in Betracht, wenn die einzelnen Verträge auf Grund ihres Zusammenhanges mit der Jagdpacht wirtschaftlich gesehen eine Einheit mit der Jagdpacht darstellen. Dies wird, so heißt es in diesem Erkenntnis weiter, insbesondere dann der Fall sein, wenn für die Ausübung der Jagd erforderliche Rechte nicht in einem Vertrag, sondern in mehreren Verträgen eingeräumt werden, sodass der erforderliche untrennbare Zusammenhang gegeben ist. Dies ist nach Maßgabe des zitierten Erkenntnisses dann nicht der Fall, wenn die in getrennten Verträgen derselben Person eingeräumte Nutzungsrechte an einer Jagd, bzw. an einem Alpgebäude in der Vorperiode an jeweils verschiedene Personen überlassen waren.

Vorliegendenfalls hat die belangte Behörde - anders als in dem dem vorzitierten Erkenntnis zu Grunde liegenden Verfahren - Feststellungen zum Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den beiden Verträgen, insbesondere solche zur Erforderlichkeit der Jagdhütte zur Jagdausübung für den Beschwerdeführer getroffen.

Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit seinem Vorbringen näher auseinander zu setzen, wonach die Bewirtschaftung der Jagd von dem in seinem Eigentum stehenden, im Gebiet der Nachbargemeinde gelegenen Haus aus möglich gewesen wäre. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei ihrer diesem Vorbringen widersprechenden Annahme auf die Aussage des B stützen konnte, wonach der Beschwerdeführer als Bedingung für die Pachtübernahme u.a. die Einstellung eines Berufsjägers genannt habe, der, wenn er das Gebiet bejage, auch im Jagdhaus wohne. Dieser Feststellung tritt der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mit konkreten Argumenten entgegen.

Abgesehen davon setzt nach der zitierten Rechtsprechung eine wirtschaftliche Einheit zwischen den in Rede stehenden Verträgen nicht notwendigerweise eine (unabdingbare) Erforderlichkeit der zu errichtenden Jagdhütte für die Ausübung der Jagd voraus (arg: ... dies wird insbesondere der Fall sein, wenn die für die Jagdausübung erforderlichen Rechte ...). Im hier gegenständlichen Fall folgte die wirtschaftliche Einheit zwischen den beiden Vereinbarungen auch schon aus der - auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - durch die Nutzungsmöglichkeit der Jagdhütte erfolgten Steigerung des Jagdwertes in Verbindung mit der - gleichfalls unbestrittenen - Annahme der belangten Behörde, wonach die Errichtung eines nicht für Jagdzwecke gewidmeten Gebäudes auf dem gegenständlichen Grundstück schon aus raumplanerischen Gründen gar nicht zulässig wäre (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Äußerung des Sch, wonach - aus der Sicht des Raumplanungsrechtes - darauf zu achten sei, dass das Objekt stets dem jeweiligen Jagdnutzungsberechtigten als jagdliche Unterkunft zur Verfügung gestellt werde). Schließlich hat die belangte Behörde auch zutreffend jene Vertragsbestimmungen angeführt, welche auch nach dem nach außen in Erscheinung getretenen Willen der Vertragsparteien für eine wirtschaftliche Einheit zwischen den beiden Verträgen sprechen.

Vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde zur wirtschaftlichen Einheit der beiden Verträge getroffenen Feststellungen erscheint die nach dem Wortlaut des Art. II des Jagdpachtvertrages dem Beschwerdeführer eingeräumte Option, den Vertragsablauf so zu gestalten, dass die Rechtszuständigkeiten für die Jagdnutzung einerseits und für die Nutzung der Jagdhütte andererseits auseinander fallen, keine wirtschaftlich sinnvolle Alternative (und zwar weder aus der Sicht des Beschwerdeführers noch aus jener der Agrargemeinschaft T) darzustellen. Unter Zugrundelegung der nach § 8a Vlbg AbgVG gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind die beiden Verträge nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt (ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung) als Verpachtung der durch die Errichtung der Jagdhütte in ihrem Wert gesteigerten Jagd (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 19. April 1985, Zl. 83/17/0226) für die Dauer von 12 Jahren aufzufassen, wobei die Leistung des Jagdpächters zum einen in der Entrichtung des jährlichen Jagdpachtzinses, zum anderen in der Errichtung der Jagdhütte auf eigene Kosten besteht.

Als unzutreffend erweist sich jedoch nach dem Vorgesagten die Zuordnung der Gesamterrichtungskosten zur Bemessungsgrundlage für das erste Jagdjahr. Es mag zwar zutreffen, dass der diesbezügliche Abgabenanspruch mit Beginn des Jagdjahres entsteht, dies bedeutet aber nicht, dass eine in einem bestimmten Jagdjahr erbrachte Nebenleistung auch insoweit in die Bemessungsgrundlage für dieses Jagdjahr einzubeziehen wäre, als sie nicht zur Abgeltung der Jagdnutzung in diesem Jagdjahr, sondern jener in folgenden Jagdjahren gewidmet war. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Juni 1986, Zl. 86/17/0043, eine solche Vorgangsweise der belangten Behörde - freilich ohne hiezu ausdrückliche Aussagen zu treffen - gebilligt hat; dieses Erkenntnis stand der hier erfolgten Beschlussfassung in einem Fünfersenat nicht aus dem Grunde des § 13 Abs. 1 VwGG entgegen, weil es keine ausdrückliche Rechtsansicht zur hier maßgeblichen Rechtsfrage geäußert hat und außerdem zu einer anderen Rechtslage ergangen ist. Als Nebenleistung für die Überlassung der Jagdnutzung (einschließlich der Benutzung der Jagdhütte) im ersten Jagdjahr kann daher lediglich ein Zwölftel der Errichtungskosten der Jagdhütte in Anschlag gebracht werden.

Demgegenüber ist der Rechtsauffassung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wonach zum Wert der in der Tragung der Errichtungskosten zu erblickenden Nebenleistung des Beschwerdeführers auch die auf diese Errichtungskosten entfallende Umsatzsteuer gehört. Unstrittig ist die Feststellung der belangten Behörde, wonach im hier gegenständlichen Zusammenhang weder die Agrargemeinschaft T noch der Beschwerdeführer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Vor diesem Hintergrund umfasst der Wert der vom Beschwerdeführer getragenen Errichtungskosten auch die Umsatzsteuer, war letzterer doch gezwungen, zur Erbringung seiner Leistung an die Agrargemeinschaft T auch jene Mittel aufzubringen, die er seinem Auftragnehmer unter dem Titel der Umsatzsteuer bezahlt hat und hätte - andererseits - die Agrargemeinschaft T eben diese Aufwendungen selbst zu tragen gehabt, wenn sie die Jagdhütte auf eigene Kosten hätte errichten lassen. Der Wert der erbrachten Leistung umfasst daher sowohl aus der Sicht ihres Empfängers als auch aus der ihres Erbringers die auf die Errichtungskosten entfallende Umsatzsteuer.

Auf Grund des vorher aufgezeigten Rechtsirrtums belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 23. April 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170083.X00

Im RIS seit

15.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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