TE Vwgh Erkenntnis 2004/4/27 2003/18/0344

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Veröffentlicht am 27.04.2004
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §10 Abs1 Z2;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs3;
FrG 1997 §19 Abs1;
FrG 1997 §19 Abs2 Z6;
FrG 1997 §19 Abs3;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des N, geboren 1977, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. September 2003, Zl. 313.048/2-III/4/02, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 30. September 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, vom 2. November 2001 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 und § 19 Abs. 1 und Abs. 3 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" sei am 2. November 2001 bei der österreichischen Botschaft in Belgrad eingelangt. Am 6. September 2002 habe die österreichische Botschaft in Budapest dem Beschwerdeführer ein bis 1. März 2003 gültiges Visum C ausgestellt. Seit 10. September 2002 sei der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet. Am 28. November 2002 habe er in Wien eine Staatsangehörige von Serbien und Montenegro geheiratet. Am 13. März 2003 sei ihm von der österreichischen Botschaft in Belgrad eine Erstaufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "befristete Beschäftigung, § 12 Abs. 2 FrG" mit einer Gültigkeitsdauer von 13. März 2003 bis 16. September 2003 ausgestellt worden. Mit Bescheid vom 25. März 2003 sei dem Dienstgeber des Beschwerdeführers gemäß § 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den Beschwerdeführer eine von 25. März 2003 bis 16. September 2003 gültige Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die Tätigkeit als Gartenarbeiter erteilt worden. Die Gattin des Beschwerdeführers verfüge über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung. Sie stehe seit 4. September 2000 in einem Beschäftigungsverhältnis.

Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, über eine gemäß § 19 Abs. 3 für die beantragte Erstniederlassungsbewilligung zum Zweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu verfügen. Die gemäß § 5 AuslBG erteilte Beschäftigungsbewilligung sei nicht auf Dauer angelegt gewesen und habe dem Beschwerdeführer lediglich den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Gültigkeitsdauer bis 16. September 2003 verschafft. Der Beschwerdeführer habe die gemäß § 13 Abs. 1 FrG erforderliche Berechtigung für den von ihm angestrebten Aufenthaltszweck trotz Aufforderung nicht nachgewiesen.

Überdies sei der Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG erfüllt, weil der Beschwerdeführer mit einem Visum C nach Österreich eingereist sei und der begehrte Titel zeitlich an diesen Aufenthalt anschließen solle. Daran könne der Umstand nichts ändern, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitig eine Erstaufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "befristete Beschäftigung, § 12 Abs. 2 FrG" erteilt worden sei, zumal dieser Titel nur bis 16. September 2003 gültig gewesen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgegenständlich ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Zweck "unselbständige Erwerbstätigkeit".

Für die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung regelt § 19 FrG Folgendes:

"§ 19. (1) Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf Weiteres gesichert scheinen. Sie darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht).

(2) Keiner Quotenpflicht unterliegt die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an Drittstaatsangehörige, die

...

6. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 erfüllen und entweder Familienangehörige (§ 20 Abs. 1) eines rechtmäßig auf Dauer niedergelassenen Fremden sind oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllen.

(3) Beabsichtigt der Fremde in Österreich eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, so darf ihm die Erstniederlassungsbewilligung überdies nur erteilt werden, wenn für ihn eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder wenn er über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügt; für Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 2 gilt dies nur insoweit, als das Ausländerbeschäftigungsgesetz auf sie anzuwenden ist.

..."

2. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die in § 19 Abs. 3 FrG genannten ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt zu haben.

Da sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem gesamten Akteninhalt ein Grund ergibt, aus dem das AuslBG auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden wäre, steht § 19 Abs. 3 FrG der Erteilung der beantragten Erstniederlassungsbewilligung jedenfalls entgegen. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen in § 19 Abs. 3 letzter Halbsatz FrG genannten Drittstaatsangehörigen gemäß § 19 Abs. 2 (Z. 6) leg. cit. handelt.

Hinzugefügt sei jedoch, dass es sich bei der in der Beschwerde in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Ehe mit einer zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigten Fremden um keinen Grund für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2003/18/0320).

Der vorliegende Antrag wurde zum - während des Verfahrens nicht änderbaren (§ 14 Abs. 3 FrG) - Zweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" gestellt und zielt daher nicht auf die Ermöglichung einer Familiengemeinschaft ab. Eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden ist diesfalls bei Anwendung des Versagungsgrundes gemäß § 19 Abs. 3 FrG nicht geboten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2003, Zl. 2002/21/0212, mwN).

4. Da die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag demnach zutreffend gemäß § 19 Abs. 3 FrG abgewiesen hat, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob auch der Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. erfüllt ist.

5. Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. April 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003180344.X00

Im RIS seit

07.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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