Norm
MarkenschutzG 1970 §53 Abs1Rechtssatz
Wer zunächst als Privatankläger (wegen Kennzeichenmißbrauches) seine Privatanklage, ehe es zur Verurteilung des Beschuldigten gekommen ist, "aus prozeßökonomischen Gründen" zurückgezogen hat, kann nicht als Kläger im darauffolgenden Wettbewerbsprozeß vom nunmehrigen Beklagten die im Strafverfahren aufgelaufenen Kosten als vorprozessuale Kosten verlangen. Insoweit sind diese Kosten auch nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung iS des § 41 Abs 1 ZPO notwendig anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1994:RI0000009Dokumentnummer
JJR_19940124_OLG0819_00200R00015_9400000_001