RS OGH 1994/1/24 2R15/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1994
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Norm

MarkenschutzG 1970 §53 Abs1
StPO §390 Abs1
ZPO §41
  1. StPO § 390 heute
  2. StPO § 390 gültig ab 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. StPO § 390 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  4. StPO § 390 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  5. StPO § 390 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. StPO § 390 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  7. StPO § 390 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1999
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Wer zunächst als Privatankläger (wegen Kennzeichenmißbrauches) seine Privatanklage, ehe es zur Verurteilung des Beschuldigten gekommen ist, "aus prozeßökonomischen Gründen" zurückgezogen hat, kann nicht als Kläger im darauffolgenden Wettbewerbsprozeß vom nunmehrigen Beklagten die im Strafverfahren aufgelaufenen Kosten als vorprozessuale Kosten verlangen. Insoweit sind diese Kosten auch nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung iS des § 41 Abs 1 ZPO notwendig anzusehen.Wer zunächst als Privatankläger (wegen Kennzeichenmißbrauches) seine Privatanklage, ehe es zur Verurteilung des Beschuldigten gekommen ist, "aus prozeßökonomischen Gründen" zurückgezogen hat, kann nicht als Kläger im darauffolgenden Wettbewerbsprozeß vom nunmehrigen Beklagten die im Strafverfahren aufgelaufenen Kosten als vorprozessuale Kosten verlangen. Insoweit sind diese Kosten auch nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung iS des Paragraph 41, Absatz eins, ZPO notwendig anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1994:RI0000009

Dokumentnummer

JJR_19940124_OLG0819_00200R00015_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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