TE Vwgh Erkenntnis 2004/4/29 2002/09/0094

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §19 Abs3;
VStG §51f Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des D in T (CZ), vertreten Mag. Dr. Karl Heinz Pühl, Rechtsanwalt in 5102 Anthering, Dorfplatz 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 25. Februar 2002, Zl. Senat-BN-99-237, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber acht namentlich genannte tschechische Staatsangehörige am 13. Oktober 1998 in Hirtenberg auf einer näher bezeichneten Baustelle entgegen dem § 3 AuslBG ohne die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen beschäftigt und habe damit die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG übertreten. Er wurde hiefür mit acht Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 7 Tage) bestraft.

Die Behörde erster Instanz begründete ihren Strafausspruch dahingehend, es sei auf Grund der Angaben der betroffenen Ausländer davon auszugehen gewesen, dass diese zum Beschwerdeführer in einem Arbeitsverhältnis gestanden seien und nur auf Anweisung des vom Beschwerdeführer beauftragten (Anm.: Inländers) Ing. S. gearbeitet und selbst keinen Einfluss auf Arbeitszeit oder Arbeitsablauf gehabt hätten. Damit seien sie nicht als selbstständige Unternehmer aufgetreten, woran nichts ändere, dass zur Verschleierung dieser Arbeitsverhältnisse von den Ausländern Verträge über die Errichtung von offenen Erwerbsgesellschaften geschlossen worden seien, die Ausländer selbst aber der Meinung gewesen seien, für den Beschwerdeführer zu arbeiten. Sie hätten weder eigene Betriebsmittel noch Werkzeuge oder Maschinen beigebracht. Bei der Strafbemessung erachtete die Strafbehörde erster Instanz als mildernd die bisherige Straflosigkeit des Beschwerdeführers, als erschwerend, dass die Ausländer zu wesentlich schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt worden seien, als es der kollektivvertraglichen Regelung entsprochen hätte, und der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe, indem er durch Gesellschaftsverträge die Ausländerbeschäftigung zu verschleiern und damit nicht nur versucht habe, die Behörden zu täuschen, sondern die Ausländer auch tatsächlich getäuscht habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Schuldfrage keine Folge gegeben, wohl aber in der Straffrage, indem die Geldstrafen auf jeweils S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 4 Tage) herabgesetzt wurden.

Nach Darstellung des erstinstanzlichen Verfahrensganges und Wiedergabe der Berufungsausführungen führte die belangte Behörde zunächst aus, sie habe am 4. September 2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Anzeiger sowie ein weiterer Zeuge einvernommen worden seien, der Beschwerdeführer habe sein Fernbleiben von der Verhandlung mit Krankheit begründet und keinen Vertreter zu dieser Verhandlung entsandt. Bei der Verhandlung sei der Inhalt des erstinstanzlichen Aktes verlesen worden. Auch die Ausländer hätten nicht einvernommen werden können, weil über diese Aufenthaltsverbote verhängt worden seien und es an ladungsfähigen Anschriften im Inland gefehlt habe. In der Folge gab die belangte Behörde die verlesenen Niederschriften über die Einvernahmen der Ausländern durch Organe des Arbeitsinspektorates für den 8. Aufsichtsbezirk am 13. Oktober 1998 sowie des Beschwerdeführers vor dem Gendarmerieposten Himberg am 15. Oktober 1998 wörtlich wieder und setzte fort, aus den beigeschafften fremdenpolizeilichen Berufungsakten der Sicherheitsdirektion Niederösterreich (Anm.:

betreffend die Berufungen gegen die gegen die betretenen Ausländer verhängten Aufenthaltsverbote im fremdenpolizeilichen Verfahren) habe sich ergeben, dass vom Arbeitsmarktservice Bau-Holz vom 15. bzw. 16. Dezember 1998 datierte positive Feststellungsbescheide gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG für die in Rede stehenden tschechischen Staatsbürger - ausgenommen den unter Punkt 8. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannten Ausländer - erlassen worden seien, die die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Asphaltierer durch die - jeweils durch zwei der in Rede stehenden Ausländer bzw. durch jeweils einen dieser Ausländer mit einem Dritten gegründeten - Offenen Erwerbsgesellschaften (in der Folge: OEGs) beträfen. Aus den fremdenpolizeilichen Akten habe sich weiters ergeben, dass aus den zwischen dem vom Beschwerdeführer vertretenen (Einzelhandels-)Unternehmen - der in England registrierten Fa. D Ltd. - und den von den Ausländern gegründeten Offenen Erwerbsgesellschaften abgeschlossenen Werkverträgen kein Leistungsumfang erkennbar sei und in allen Werkverträgen die Auftragssumme (gleichermaßen) mit S 163.500,-- angegeben worden sei. Aus den (bereits oben erwähnten) Berufungsentscheidungen der Sicherheitsdirektion Niederösterreich habe sich auch ergeben, dass die Eintragung der von den Ausländern gegründeten OEGs seitens des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Firmenbuchgericht nicht genehmigt werden könne, weil offensichtlich eine Umgehung des AuslBG vorläge. Negative Gerichtsbeschlüsse (in den Firmenbuchangelegenheiten) seien bisher allerdings nicht ergangen. Aus den genannten Berufungsentscheidungen ergebe sich weiters, dass der für den Beschwerdeführer tätig gewordene Ing. S. bei den Handelsgerichten Graz und Wr. Neustadt bezüglich Scheingründungen von Firmen mehrfach in Erscheinung getreten sei. Diese Firmengründungen seien zum Teil für nichtig erklärt worden bzw. sei eine amtswegige Löschung oder eine rechtzeitige Zurückziehung erfolgt. Es folgt eine wörtliche Wiedergabe der Zeugeneinvernahmen der Meldungsleger sowie des Bauleiters der Auftraggeberin der gegenständlichen Bauarbeiten, Fa. T..

Rechtlich führte die belangte Behörde nach Zitierung der von ihr in Anwendung gebrachten Gesetzesbestimmungen aus, auf Grund der Ergebnisse des Berufungsverfahrens teile die Berufungsbehörde die Ansicht der Behörde erster Instanz, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer gehörenden in England registrierten Firma D Ltd. (Anm.: die über keinen Firmensitz im Inland verfügt) und den von den in Rede stehenden Ausländern gegründeten OEGs um Scheinfirmen gehandelt habe, die lediglich dem Zweck einer Umgehung der Bestimmungen des AuslBG durch den Beschwerdeführer gedient hätten. Die vom Arbeitsinspektorat erhobene und unstrittige Tatsache, dass die Gründung der D Ltd. ohne Nachweise oder Erfüllung von Voraussetzungen leicht möglich gewesen sei, spreche für die Annahme der so genannten Firma als Scheinkonstruktion. Auch seien die OEGs jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht im Firmenbuch eingetragen gewesen, weil der begründete Verdacht der Umgehung des AuslBG bestanden habe. Hinzu komme, dass der für den Beschwerdeführer tätige Ing. S. nach den Erhebungen der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich wiederholt im Zusammenhang mit der Gründung bzw. Anmeldung von Scheinfirmen bei Firmenbuchgerichten aufgefallen sei und sowohl der Beschwerdeführer als auch Ing. S. in die Vorgänge im Zusammenhang mit der Gründung der OEGs durch die Ausländer als Initiatoren involviert gewesen seien. Es komme unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 4 AuslBG nicht auf das äußere Erscheinungsbild des Sachverhaltes, sondern auf dessen wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der bei der gewählten Vorgangsweise in einer illegalen Beschäftigung der Ausländer durch den Beschwerdeführer in einem Arbeitsverhältnis gelegen sei. Dafür spreche einerseits die Tatsache, dass die Ausländer bei der Befragung durch die Organe des Arbeitsinspektorates über die gewählten OEG-Konstruktionen sowohl hinsichtlich deren Rechtsnatur als auch hinsichtlich der Rechte und Pflichten von Gesellschaftern völlig im Unklaren gewesen seien. Die Ausländer seien vielmehr der Meinung gewesen, in einem Arbeitsverhältnis zum Beschwerdeführer zu stehen. Insofern die Ausländer in den fremdenpolizeilichen Verfahren (betreffend die gegen sie erlassenen Aufenthaltsverbote) entgegen ihren früheren Angaben (Anm.: vor dem Arbeitsinspektorat) auf die Rechtmäßigkeit der gegründeten OEGs und ihre selbstständige Unternehmereigenschaft sowie die positiven Feststellungsbescheide des Arbeitsmarktservice Bau-Holz hingewiesen hätten, seien diese Angaben unglaubwürdig erschienen; es sei auch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich diesem Vorbringen nicht gefolgt. Die Feststellungsbescheide des AMS seien offensichtlich ohne hinlängliche Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 AuslBG erfolgt. Insoweit der Beschwerdeführer in der Niederschrift des Gendarmeriepostens Hirtenberg vom 15. Oktober 1998 angegeben habe, dass er bei der Verfassung und dem Abschluss der Gesellschaftsverträge in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr. M. für die Ausländer die Verträge vom Deutschen ins Tschechische übersetzt habe, stehe dem entgegen, dass bei dieser seiner Einvernahme auf Grund seiner mangelnden Deutschkenntnisse die Beiziehung eines Dolmetschers erforderlich gewesen sei. Maßgebend für die Einordnung der in Rede stehenden Tätigkeiten sei, ob diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Beschwerdeführer ausgeübt worden seien. Unter einem Arbeitsverhältnis sei ein Rechtsverhältnis zu verstehen, das die Leistung abhängiger, fremd bestimmter Arbeit zum Inhalt habe und durch Arbeitsvertrag begründet werde. Charakteristisches Merkmal für den Arbeitsvertrag sei nach der Rechtsprechung vor allem die dauernde Verpflichtung zu persönlicher Arbeit unter Leitung und mit den Mitteln des Arbeitgebers neben persönlicher und wirtschaftlicher Einordnung des Arbeitnehmers in den Unternehmensorganismus des Arbeitgebers. Für das Arbeitsverhältnis als schuldrechtliches Verhältnis sei die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeit und die damit gegebene Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltzahlung typisch. Dem gegenüber verpflichte sich ein Werkunternehmer zu einer Leistung, deren Erfolg nach eigenem Plan zu bewerkstelligen und mit eigenen Mitteln auch durch Gehilfen und Substituten, aber unter Haftung nicht nur für Sorgfalt, sondern Gewährleistung auch für Mängel der Arbeit und Übernahme der Gefahr des Misslingens zu erbringen sei. Der Werkunternehmer erfülle das Geschäft eines selbstständigen Unternehmens. Demnach verpflichte ein Werkvertrag zur Erbringung einer schon im Vertrag individualisierten bzw. konkretisierten Leistung als einer in sich geschlossenen Einheit. Der Werkvertrag sei ein Vertragstyp, der die Erbringung eines in sich geschlossenen Werkes, nicht aber einer Mehrheit bloß gattungsmäßig umschriebener Leistungen zum Inhalt habe. Zwischen der D Ltd. und den einzelnen OEGs seien so genannte Auftragsschreiben für Baumeisterarbeiten, die die äußere Form von Werkverträgen aufwiesen, abgeschlossen worden. Diese Verträge seien inhaltlich völlig gleich lautend, ein konkreter Leistungsumfang bzw. Bezeichnung des geschuldeten Werkes sei darin nicht enthalten. Vielmehr seien lediglich nicht näher bezeichnete Baumeisterarbeiten an einer Hausanlage in Hirtenberg mit einer Auftragssumme von S 163.500,-- exklusive Mehrwertsteuer Inhalt eines jeden Vertrages gewesen, sodass von unterscheidbaren Werkverträgen an die einzelnen OEGs auch nicht gesprochen werden könne. Der zwischen dem Baumeister T. als Auftraggeber und der D Ltd. als Auftragnehmer abgeschlossene Vertrag umfasse ein Auftragsvolumen von S 181.956,67 exklusive Mehrwertsteuer bzw. S 175.813,45 abzüglich eines Preisnachlasses laut Auftragsschreiben vom 21. September 1998. Auch sei der Leistungsumfang wie der gesamte Vertrag sehr unbestimmt in der Zusammenstellung der Leistungsgruppe Baumeisterarbeiten; die einzelnen Posten seien lediglich pauschal mit "Baustellengemeinkosten", "Erdarbeiten" etc. umschrieben worden. Die behauptete Weitergabe des zwischen der Firma T. und der Scheinfirma des Beschwerdeführers abgeschlossenen Werkvertrages mit einem Auftragsvolumen von knapp unter S 200.000,-- an insgesamt 6 OEGs, an denen die spruchgegenständlichen Ausländer beteiligt gewesen seien, sei zu bezweifeln, da das Gesamtvolumen der an die OEGs weitergegebenen Subaufträge (insgesamt) nahezu 1 Mio S ausgemacht hätten. Gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die in Rede stehenden Ausländer als Arbeitsgesellschafter von OEGs auf Grund tatsächlich bestehender Werkverträge auf der gegenständlichen Baustelle in Erfüllung dieser Werkverträge Arbeitstätigkeiten zur Herstellung eines eigenständigen Werkes erbracht hätten, spreche auch, dass vom Beschwerdeführer hiefür Nachweise weder über ausgestellte Rechnungen oder Zahlungsflüsse erbracht oder angeboten worden seien. Für das Vorliegen von Arbeitsverhältnissen zum Beschwerdeführer und gegen die Annahme von selbstständigen Unternehmen spreche auch, dass die Ausländer die Arbeitsanweisungen vom Bauleiter der Firma T. bzw. von dem für den Beschwerdeführer tätigen Ing. S. erhalten hätten. Dass die Angaben der Ausländer unter Zwang zu Stande gekommen wären, sei eine unbewiesene Behauptung des Beschwerdeführers. Weitere Indizien für das Vorliegen von Arbeitsverhältnissen sei, dass die Ausländer in der Gestaltung der Arbeitszeit nicht frei, sondern an die Vorgaben der Bauleiters sowie des Ing. S. gebunden gewesen seien. Die Arbeitsmittel und diverses Material seien von der Auftraggeberin (Fa. T.) zur Verfügung gestellt, lediglich diverse Kleinwerkzeuge von den Ausländern mitgebracht worden. Die Ausländer hätten für die von ihnen geleistete Arbeit Zahlungen vom Beschwerdeführer auf eigens zu diesem Zweck eingerichtete Konten erhalten. Dabei seien die Kosten für das zur Verfügung gestellte Quartier bereits abgezogen worden. Dass für die in Rede stehenden Ausländer als Gesellschafter von OEGs vom Arbeitsmarktservice Bau-Holz positive Feststellungsbescheide gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG ausgestellt worden seien, sei für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren unbeachtlich gewesen, weil diese Bescheide erst nach der Tat erlassen worden seien. Ohne nähere Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Feststellungsbescheide sei jedenfalls auszuführen, dass diese für das gebundene Gewerbe der Asphaltierer, nicht aber für die tatsächlich ausgeführten Bautätigkeiten ausgestellt worden seien und sohin jedenfalls in diesem Verfahren ohne Belang seien. Aber selbst unter der Annahme, dass die Ausländer ihre Arbeitsleistung auf der Baustelle der Firma T. in Erfüllung eines zwischen dem Beschwerdeführer und dieser Firma abgeschlossenen Werkvertrages erbracht hätten, sei für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil diesfalls Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des § 4 Abs. 2 AÜG vorliege. Es sei insbesondere kein unterscheidbares und den OEGs bzw. dem Beschwerdeführer zurechenbares eigenständiges Werk hergestellt worden, und dies auch nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug der OEGs bzw. des Beschwerdeführers. In diesem Falle wäre der Beschwerdeführer als Überlasser von Arbeitskräften verantwortlich. Dies verwirkliche ebenfalls das Tatbild der Verwaltungsübertretung im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG.

Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafzumessungsgründe dar, wobei sie die Einschätzung der Behörde erster Instanz teilte, die Übertretungen seien durch den Beschwerdeführer vorsätzlich begangen worden, hingegen sei der weitere von der erstinstanzlichen Behörde angenommene Erschwerungsgrund der Beschäftigung der Ausländer zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen als in den kollektivvertragen Regelungen vorgesehen nicht als gegeben an, da diesbezüglich keine verlässlichen Angaben vorgelegen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Einen wesentlichen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer zunächst darin, dass er im Verfahren vor der belangten Behörde nicht unmittelbar einvernommen worden sei und seine Aussage vor dem Gendarmerieposten Hirtenberg lediglich verlesen worden sei. Entgegen seinem diesbezüglichen Antrag sei auch der Vertragsverfasser der diversen OEG-Verträge, Rechtsanwalt Dr. M. sowie die in seiner Kanzlei beschäftigte Konzipientin Dr. D. nicht einvernommen worden, was zur "Abklärung der Umstände dieser Vertragserrichtungen" erforderlich gewesen wäre, "wann eine Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung von Ausländern entfallen kann, wenn gesellschaftsrechtliche Vertragsbeziehungen eingegangen werden". Zu Unrecht habe die belangte Behörde auch die Einvernahme des für ihn tätig gewesenen Ing. S. unterlassen, wobei es Aufgabe der erkennenden Behörde gewesen wäre, eine ladungsfähige Adresse von Amts wegen zu ermitteln. In diesem Falle hätte sie Feststellungen treffen müssen, "inwieweit Ing. S die potentiellen Gesellschafter kontaktiert und in weiterer Folge animiert hat, die Vertragsbeziehungen einzugehen".

Gemäß § 51f Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, hindert es weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist.

Gemäß § 51g Abs. 3 VStG dürfen Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie die Gutachten der Sachverständigen nur verlesen werden, wenn

1. die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann oder

2. die in der mündlichen Verhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früheren Aussagen abweichen oder

3. Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder Beschuldigte die Aussage verweigern oder

4. alle anwesenden Parteien zustimmen.

Gemäß § 51i VStG in der Fassung der vorerwähnten Novelle ist, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet, oder als es sich um Beweiserhebungen handelt, deren Erörterung infolge des Verzichts auf eine fortgesetzte Verhandlung gemäß § 51e Abs. 5 entfallen ist.

Mit Schreiben vom 28. August 2001 hatte sich der Beschwerdeführer - wie auch schon zuvor - für den Verhandlungstermin am 4. September 2001 entschuldigt, weil er (Anm.: durch einen Unfall mit Wirbelsäulenschaden - vgl. AS 365) infolge Verschlechterung seines Zustandes und dadurch bedingter Unbeweglichkeit nicht in der Lage sei, nach Wien anzureisen. Der Beschwerdeführer hat damit einen Entschuldigungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG behauptet und - insoweit es die vorausgegangenen Entschuldigungen betraf - auch ärztliche Atteste vorgelegt. Das Vorliegen eines der im § 19 Abs 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt daher ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in Bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß § 51f Abs 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden (vgl. dazu als Beispiel für viele die hg. Erkenntnisse vom 19. März 2003, Zl. 2001/03/0025, vom 29. Januar 2003, Zl. 2001/03/0194, und 21. Dezember 2001, Zl. 99/02/0004).

Die belangte Behörde hegte offenbar auch keinen Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Verhinderung des Beschwerdeführers, an der Verhandlung teilzunehmen, meinte jedoch lediglich, es sei ihm freigestellt gewesen, einen (österreichischen) Rechtsanwalt als Vertreter zu entsenden, er habe die Bestellung eines Vertreters aber unterlassen.

Indem die belangte Behörde trotz hinreichender Entschuldigung in Abwesenheit des Beschwerdeführers als Beschuldigten die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt hat, verletzte sie den Beschwerdeführer in seinen Partei- und Verteidigungsrechten.

Der aufgezeigte Verfahrensmangel führt dazu, dass der angefochtene Bescheid - ohne auf das übrige Beschwerdevorbringen eingehen zu müssen - bereits aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Umsatzsteuer in dem für Schriftsatzaufwand zuerkannten Pauschalbetrag bereits enthalten ist.

Wien, am 29. April 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090094.X00

Im RIS seit

01.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten