TE Vwgh Beschluss 2004/5/6 99/20/0573

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Veröffentlicht am 06.05.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Berger und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, in der Beschwerdesache des W (geboren) in L, vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Unabhängigen Bundesasylsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Gewährung von Asyl (mitbeteiligte Partei: Bundesasylamt Linz, Außenstelle Linz, 4020 Linz, Schubertstraße 22), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Die belangte Behörde hat den aufgetragenen Bescheid vom 9. März 2004, Zl. 204.320/80-XII/36/04, erlassen (Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers am 16. März 2004) und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher einzustellen, wobei die Einstellung im Gegensatz zur früheren Rechtslage (vgl. insoweit zur rechtzeitigen oder verspäteten Erlassung des Bescheides nach einem auf die Entscheidung einzelner Rechtsfragen beschränkten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die hg. Beschlüsse vom 23. September 1988, Zl. 87/17/0345-9, und vom 9. Juni 1989, Zl. 88/17/0123-15) nicht gemäß § 33 Abs. 1 VwGG, sondern gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 zu erfolgen hatte.

Wien, am 6. Mai 2004

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999200573.X00.1

Im RIS seit

17.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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