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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Berger und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, in der Beschwerdesache des W (geboren) in L, vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Unabhängigen Bundesasylsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Gewährung von Asyl (mitbeteiligte Partei: Bundesasylamt Linz, Außenstelle Linz, 4020 Linz, Schubertstraße 22), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Die belangte Behörde hat den aufgetragenen Bescheid vom 9. März 2004, Zl. 204.320/80-XII/36/04, erlassen (Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers am 16. März 2004) und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher einzustellen, wobei die Einstellung im Gegensatz zur früheren Rechtslage (vgl. insoweit zur rechtzeitigen oder verspäteten Erlassung des Bescheides nach einem auf die Entscheidung einzelner Rechtsfragen beschränkten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die hg. Beschlüsse vom 23. September 1988, Zl. 87/17/0345-9, und vom 9. Juni 1989, Zl. 88/17/0123-15) nicht gemäß § 33 Abs. 1 VwGG, sondern gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 zu erfolgen hatte.
Wien, am 6. Mai 2004
Schlagworte
SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999200573.X00.1Im RIS seit
17.06.2004