TE Vwgh Beschluss 2004/5/10 AW 2004/03/0003

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.05.2004
beobachten
merken

Index

E3L E15101000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

31985L0337 UVP-RL idF 31997L0011;
31997L0011 Nov-31985L0337;
UVPG 2000 §23b Abs3;
UVPG 2000 §24h Abs5;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Umweltanwaltes des Landes Steiermark HR Dr. A, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26. November 2003, Zl. 299.965/21-II/Sch2/03, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages gemäß UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei: E AG), erhobenen und zur hg. Zl. 2004/03/0006 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Eventualantrag des beschwerdeführenden Umweltanwaltes vom 25. Oktober 2001 auf Feststellung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß "§ 3 Abs. 7 in Verbindung mit § 23b Abs. 3 UVP-G 2000 und in unmittelbarer Anwendung der geänderten EU-UVP-RL 97/11/EG" in Bezug auf das Eisenbahnvorhaben der Koralmbahn Graz - Klagenfurt, Abschnitt Graz - Werndorf, Bereich Graz/Hauptbahnhof - Graz/Puntigam, zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesen Antrag begründet der Beschwerdeführer damit, dass unter dem "für den Beschwerdeführer verbundenen Nachteil" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG ein Nachteil für die vom Umweltanwalt wahrzunehmenden öffentlichen Interessen zu verstehen sei. Im vorliegenden Fall stellten diese von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen jene dar, wie sie im § 24h Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Z. 2  UVP-G 2000 aufgelistet seien, dar. Es handle sich dabei im Wesentlichen um den Schutz der "Umweltmedien Leben oder die Gesundheit von Menschen, Eigentum, Boden, Luft, Pflanzen- und Tierbestand und Gewässer. Die vorliegende Entscheidung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für das gegenständliche Eisenbahnvorhaben bereits vorgelegen sei (Bescheid vom 31. Mai 2002). Damit sei die unverzügliche Realisierung des vorliegenden Eisenbahnprojektes möglich, ohne auf die im § 24 Abs. 1 Z. 2 UVP-G 2000 genannten Umweltschutzinteressen Bedacht nehmen zu müssen. Welches Ausmaß die Einflussnahme auf die angeführten Umweltschutzinteressen unter Umständen erreiche, könne noch nicht verfahrensmäßig behandelt werden, da das zu Grunde liegende Feststellungsverfahren nur auf eine allfällige Umweltverträglichkeitsprüfungs-Pflicht abstelle. Die inhaltliche Auseinandersetzung werde erst in einem weiteren Schritt bei Feststehen der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens erfolgen.

Dass die durch Schienenverkehr verursachte Lärmbelastung eine ernst zu nehmende Bedrohung der menschlichen Gesundheit darstelle, werde durch die der Beschwerde angeschlossene wissenschaftliche Arbeit von Univ.Prof. DDr. E, (Institut für Hygiene, Universität Graz) bewiesen. Diese Bedrohung könnte im eisenbahnrechtlichen Verfahren durch die Anwendung der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung nicht im ausreichenden Maß berücksichtigt werden. Diesem beträchtlichen Nachteil von möglichen Gesundheitsgefährdungen einer sehr hohen Anzahl von Nachbarn (der aber im Detail auf Grund des Feststellungsverfahrens noch nicht ausführlich dargelegt werden könne) stehe das öffentliche Interesse am Eisenbahnprojekt gegenüber. Bei Realisierung desselben bestehe die Gefahr, dass "irreparable schädigende Immissionen entstehen, die nur mehr durch kostenintensive 'Ablöse' Verhandlungen abgewendet werden" könnten. Daher sei bei dieser Interessenabwägung auch der volkswirtschaftliche Schaden - hervorgerufen durch die Notwendigkeit von Ablösen - zu berücksichtigen. Schon während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hätte eine vorzeitige Realisierung nicht bloß unbedeutende Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit.

Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme dazu aus, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2002 das verfahrensgegenständliche Eisenbahnvorhaben genehmigt worden sei. Zum Thema Lärmschutzmaßnahmen werde in der Begründung dieses Bescheides auf die Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung, BGBl. Nr. 415/1993, auf das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Lärmschutzprojekt und auf das Gutachten des Sachverständigen für Lärmschutz hingewiesen. Vorrangig sei die Einhaltung der Grenzwerte gemäß dieser Verordnung zu prüfen gewesen und habe sich aus dem Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen ergeben, dass bei Errichtung der projektgemäß vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen in Verbindung mit den sich aus den Auflagen des lärmtechnischen Sachverständigen ergebenden zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen die erforderlichen Grenzwerte jedenfalls eingehalten würden. Die Festlegung der in der angeführten Verordnung enthaltenen Grenzwerte beruhe auf gesicherter wissenschaftlicher Basis, deren Erstellung insbesondere unter Beiziehung von Sachverständigen aus dem Bereich der Medizin bzw. der Umwelthygiene erfolgt sei. Bei Einhaltung der in der angeführten Verordnung festgelegten Grenzwerte, die im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren von einem beigezogenen Sachverständigen für Lärmschutz überprüft worden seien, sei daher auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher, insbesondere auch medizinischer Erkenntnisse davon auszugehen, dass keine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere der im Projektbereich ansässigen Wohnbevölkerung, eintrete.

Was die ins Treffen geführten "irreparablen schädigenden Immissionen, gemeint offensichtlich: Erschütterungen etc."

betreffe, werde grundsätzlich auf den Projektsentwurf und insbesondere auf das Gutachten des Sachverständigen für Erschütterungsschutz und die daraus resultierenden Auflagen verwiesen, durch die sichergestellt werde, dass im Hinblick darauf ein ausreichender Schutz gewährleistet sei.

Zu dem Argument kostenintensiver Ablöseverhandlungen werde darauf verwiesen, dass das Erfordernis des Erwerbes der für das Projekt benötigten Grundstücke und Rechte von dem angeführten eisenbahnrechtlichen Genehmigungsbescheid unberührt geblieben sei. Die diesbezüglich erhobenen Einwendungen der betroffenen Anrainer seien im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden.

Eine Bescheinigung des behaupteten angeblich unverhältnismäßigen Nachteiles - ausgenommen die Stellungnahme von Univ. Prof. DDr. E - werde vom Beschwerdeführer nicht vorgenommen, sodass aus all diesen Gründen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen behaupteter unverhältnismäßiger Nachteile nicht gegeben seien.

Im Hinblick auf das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen führte die belangte Behörde aus, dass im angeführten Baugenehmigungsbescheid ausgeführt sei, der verfahrensgegenständliche Ausbau im Bereich einer bereits bestehenden Trasse erfolge und es sich um einen selbstständig verkehrswirksamen Abschnitt handle. Das Vorhaben sei jedenfalls Teil des Ausbaues der Koralmbahn unter Verwendung der bestehenden Südbahn von Graz-Hauptbahnhof nach Spielfeld-Strass und der Koralmbahn von Graz-Hauptbahnhof nach Klagenfurt-Hauptbahnhof. Die Eigenschaft der Koralmbahn als Fernverkehrstrecke und sohin auch des vorliegenden Abschnittes im Bereich Graz-Hauptbahnhof bis Graz-Puntigam ergebe sich aus der nach § 1 HochleistungsstreckenG (HLG) ergangenen Hochleistungsstrecken-Verordnung (die Verordnungen BGBl. Nr. 675/1989 und BGBl. Nr. 84/1994). Im Genehmigungsbescheid sei festgestellt worden, dass der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer sei als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwachse.

Die angeführte, der mitbeteiligten Partei erteilte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung enthalte auch die eisenbahnrechtliche Genehmigung zur Errichtung von bedeutenden Kunstbauten, wie Eisenbahnkreuzungsbauwerken, sowie die Errichtung der Haltestelle Don Bosco sowie des Ausbaues des Bahnhofes Puntigam. Von den derzeit bestehenden schienengleichen Eisenbahnkreuzungen im Bereich des gesamten Eisenbahnbauvorhabens gehe eine erhöhte Unfallgefahr betreffend möglicher Zusammenstöße mit Personen und Kraftfahrzeugen aus. Durch die Errichtung von Eisenbahntragwerken (Eisenbahnkreuzungsbauwerken) würden die niveaugleichen Eisenbahnkreuzungen beseitigt. Durch die Beseitigung von schienengleichen Eisenbahnkreuzungen werde die Gefahr für Leib und Leben beseitigt (es werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1990, Zl. 89/03/0219, verwiesen). Das vorliegende Eisenbahnvorhaben erfasse jedenfalls Maßnahmen zur Attraktivierung des öffentlichen Nahverkehrs sowie weiters einen Lärmschutz im Sinne der Vorschriften der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung. So seien als objektseitige Maßnahmen Lärmschutzfenster oder -türen einzubauen, die im eingebauten Zustand ein Schalldämmmaß von RW mindestens 38dB aufwiesen. Lärmschutzwände seien im Sinne der ÖNORM EN 1793-1 und 2 anzufertigen und straßenseitig hochschallabsorbierend auszuführen. Im Fall des vorliegenden Eisenbahnvorhaben bestehe ein "hohes" zwingendes öffentliches Interesse und sei mit der Ausübung der im zitierten Baugenehmigungsbescheid eingeräumten Berechtigung kein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden.

Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde das zwingende öffentliche Interesse an der Verbesserung der Eisenbahnverkehrsrelationen im Raum Graz-Hauptbahnhof bis Graz-Puntigam verhindert bzw. verzögert werden.

Die mitbeteiligte Partei führte zum vorliegenden Antrag aus, dass die Durchführung eines Verfahrens auf Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht über einen Gegenstand, über den die Behörde bereits durch einen rechtsgestaltenden Bescheid entschieden habe, rechtlich unzulässig sei, da res iudicata vorliege. Bei Vorliegen von res iudicata handle es sich um ein absolutes Prozesshindernis, das von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen sei. Insofern res iudicata vorliege, sei auch die Stellung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig (es wird auf den hg. Beschluss vom 3. Jänner 1995, Zl. AW 94/05/0106, verwiesen). Es wäre daher Beschwerde und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Vorliegen von res iudicata als unzulässig zurückzuweisen.

Der angefochtene Bescheid sei bloß ein verfahrensrechtlicher Bescheid, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden sei. Es komme ein Vollzug oder eine Ausübung einer mit Bescheid eingeräumten Berechtigung begrifflich nicht in Frage. Es könne daher schon deshalb mit dem Vollzug oder der Ausübung des Bescheides für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen.

Der Beschwerdeführer habe daher auch einen solchen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht bescheinigen können. Der Antrag sei bereits auf Grund der nicht nachgewiesenen unverhältnismäßigen Nachteile als unzulässig zurückzuweisen.

In eventu werde auch zu den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ausgeführt, dass im Rahmen dieses Eisenbahnbauvorhabens insgesamt 7 schienengleiche Eisenbahnkreuzungen aufgelassen würden (diese werden näher angeführt). Im Sinne des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 15. März 1995, B 286/95 diene die Beseitigung von schienengleichen Eisenbahnkreuzungen der Beseitigung von Gefahr für Leib und Leben. Die Beseitigung von derartigen schienengleichen Eisenbahnkreuzungen sei daher im öffentlichen Interesse dringend geboten. Die schienengleichen Eisenbahnkreuzungen stellten für die Stadt Graz ein wesentliches Verkehrshindernis dar, da es sich teilweise um stark befahrene städtische Straßen handle, die durch die schienengleichen Eisenbahnkreuzungen und dem damit verbundenen starken Zugverkehr massiv in ihrer Verkehrsflüssigkeit beeinträchtigt würden. Das vorliegende Bauvorhaben diene gerade auch der Verbesserung dieser Verkehrsbeziehungen in der Stadt.

Des Weiteren werde im Rahmen des vorliegenden Projektes der Lärm- und Erschütterungsschutz wesentlich verbessert. Es würden erstmals Lärmschutzwände entlang der Bahntrasse in den betroffenen Bereichen errichtet. Der nicht zeitgemäße Erschütterungsschutz werde durch die komplette Neuherstellung des Unterbaues den modernen Erfordernissen angepasst. Nachdem sich der Bauabschnitt im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Graz befinde, profitierten durch den Lärm- und Erschütterungsschutz tausende Anrainer. Die Beseitigung der schienengleichen Eisenbahnkreuzungen erfolge sowohl unter finanzieller Beteiligung des Landes Steiermark als auch der Stadt Graz. Die Realisierung dieses Ausbauvorhabens sei von großer verkehrspolitischer Bedeutung.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Bescheid überhaupt vollzugstauglich ist, da dem Antrag schon aus folgenden Gründen keine Folge zu geben war. Um die im § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, in dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 25. März 2003, Zl. AW 2003/04/0009). Der Beschwerdeführer hat diesem Konkretisierungsgebot im Hinblick auf die von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen des § 24h Abs. 5 UVP-G 2000, in denen für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG gelegen sein könnte (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Mai 2001, Zl. AW 2001/10/0030), nicht entsprochen. Er führt dazu aus, welches Ausmaß die Einflussnahme der angeführten Umweltschutzinteressen unter Umständen erreiche, habe noch nicht verfahrensmäßig behandelt werden können, da das zu Grunde liegende Feststellungsverfahren nur auf eine allfällige Umweltverträglichkeitsprüfungs-Pflicht abstelle. Eine inhaltliche Auseinandersetzung werde erst in einem weiteren Schritt bei Feststehen der Verpflichtung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht durchzuführen sei, erfolgen.

Diesem Konkretisierungsgebot wird im Hinblick auf die geltend gemachten Lärmimmissionen auch nicht dadurch entsprochen, dass auf das vorgelegte Gutachten von Univ. Prof. DDr. E, Institut für Hygiene, Universität Graz, verwiesen wird. Der Beschwerdeführer bezieht sich dabei auf die in diesem Gutachten im Zusammenhang mit der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung getroffene allgemeine Aussage, dass bei einer bestimmten Frequenz von Zügen (nämlich 430 prognostiziert für das Jahr 2010) die dazu angenommene Belastung von 18 Zügen pro Stunde in der Nacht nach Auffassung des Sachverständigen eine ernst zu nehmende Belastung für die betroffene Bevölkerung darstellen könnte.

Hinzu kommt, dass - worauf die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zum Antrag zur aufschiebenden Wirkung hingewiesen hat - sich die belangte Behörde als Genehmigungsbehörde für das verfahrensgegenständliche Eisenbahnprojekt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens unter Heranziehung entsprechender Sachverständiger und auf der Grundlage der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung mit den Auswirkungen des Projektes im Hinblick auf die zu befürchtenden Lärmimmissionen und Erschütterungen auseinander gesetzt hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Antrages auf aufschiebende Wirkung ist nun auch nicht derart, dass die im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsbescheid (der dem Beschwerdeverfahren Zl. 2002/03/0219 zugrunde lag, das mit dem hg. Beschluss vom 18. März 2004, Zl. 2002/03/0219-11, eingestellt worden war) auf der Grundlage entsprechender Gutachten angestellten Erwägungen betreffend die von diesem Projekt zu befürchtenden Lärmimmissionen bzw. Erschütterungen in Frage gestellt werden könnten.

Da auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers von einem unverhältnismäßigen Nachteil in Bezug auf die von ihm vertretenen öffentlichen Interessen nicht ausgegangen werden kann, war dem vorliegenden Antrag schon aus diesem Grund keine Folge zu geben.

Wien, am 10. Mai 2004

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004030003.A00

Im RIS seit

30.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten