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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der Eva Maria Gschwandner in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien 1, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28. Juli 2003, Zl. MA 64 - BE 32/99, betreffend einen Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Hauses in Wien. Mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37/15, vom 5. Februar 1993 (Titelbescheid) wurden der Beschwerdeführerin Bauaufträge erteilt (Punkte 1. bis 6. des Titelbescheides). Mit Erledigung vom 5. November 1996 erging hinsichtlich der Punkte 2.
bis 6. des Titelbescheides die Androhung der Ersatzvornahme.
Nach verschiedenen Verfahrensschritten erging der
erstinstanzliche Bescheid vom 2. Februar 1999 mit folgendem Spruch:
"Sie haben als die in der Zustellverfügung namentlich
genannte verpflichtete Haus- und Grundeigentümerin die Ihnen mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 5.2.1993, Zl.: MA 37/15 - (...), gemäß § 129 der Bauordnung für Wien auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt, obwohl Ihnen mit der Verfahrensanordnung vom 5.11.1996, Zl.: MA 64 - EV 15/34/96, angedroht worden ist, dass die mangelnde Leistung auf Ihre Gefahr und Kosten bewerkstelligt werde. Diese Verpflichtungen wurden mit folgendem Auftrag begründet:
'2) Das Gebäude ist im Niveau der Decke über dem 2. Stock zur Vermeidung weiterer Wandschiefstellungen und zur Stabilisierung des derzeitigen Zustandes mittels Zugankern verschließen zu lassen.
3) Sämtliche Mauerrisse an den Gassen- und Hofschauseiten sowie in den Hausgängen sind nach Erfüllung der Punkte 1) und 2) dieses Auftrages kraftschlüssig auskeilen und verputzen zu lassen.
4) Der an mehreren Stellen schadhafte Verputz der Gassenschauseite Front S...gasse einschließlich des Hauptgesimses ist instandsetzen zu lassen.
5) der an mehreren Stellen schadhafte Verputz der Hofschauseite ist instandsetzen zu lassen.
6) das lockere Bodenpflaster des Hausganges im 1. Stock (im Bereich des Wandbrunnens und vor den Wohnungen Nr. 12 und 14) und im 2. Stock (im Bereich des Stiegenaufganges, vor dem Wandbrunnen und im Bereich der Wohnungen Nr. 19 und 21) ist derart instandsetzen zu lassen, sodass eine Sturzgefahr nicht gegeben ist.
Die Maßnahmen sind binnen 12 Monten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen.'
Als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme haben Sie ATS 3,275.000,-- (zur Serviceinformation: Dies entspricht 238.003,53 Euro) zur ungeteilten Hand gegen nachträgliche Verrechnung an die Stadt Wien, zu Handen der Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 5, 1121 Wien, Niederhofstraße 23, zu erlegen oder bei der Bank (...), einzuzahlen.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG (BGBl. Nr. 53/1991).
Der Auftrag auf Vorauszahlung ist gemäß § 4 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG (BGBl. Nr. 53/1991) vollstreckbar."
Dies wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin den im Spruch genannten Verpflichtungen nicht nachgekommen sei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher es heißt, es sei in der Zwischenzeit mit der Sanierung des Hauses begonnen worden, so sei noch vor dem Wintereinbruch die Gassteigleitung erneuert worden, mit der Sanierung der Bausubstanz des Hauses werde mit Beginn der wärmeren Jahreszeit begonnen. Ein näher bezeichneter Baumeister sei mit der Erstellung des von der MA 37 geforderten Gutachtens über die Tramdecke beauftragt worden, und es könne erst nach der Erstellung des Gutachtens mit der Verschließung der Wände begonnen werden, weil anzunehmen sei, dass zuvor noch einige Träme gemäß dem Gutachten dieses Baumeisters ausgetauscht werden müssten. Es werde daher um positive Erledigung der Berufung ersucht.
Nach verschiedenen Verfahrensschritten und nach Mitteilung der MA 37/15 vom 23. Jänner 2003, dass nunmehr die Punkte 1. und 2. des Titelbescheides als erfüllt, die Punkte 3. bis 6. des Titelbescheides hingegen nach wie vor als nicht erfüllt anzusehen seien, weshalb das Ersatzvornahmeverfahren hinsichtlich der Punkte 3. bis 6. weiterzuführen sei, ersuchte die Berufungsbehörde die MA 25 mitzuteilen, wie hoch die für die (im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegebenen) Punkte 3. bis 6. des Titelbescheides vorzuschreibenden Kosten seien, und diese Kosten aufzugliedern. Hiezu erging eine punktweise aufgegliederte Kostenschätzung, die eine Gesamtsumme inklusive USt von 77.401,80 Euro ergab. Diese Kostenschätzung wurde der Beschwerdeführerin mit dem Beifügen zur Kenntnis gebracht, es stehe ihr frei, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin antwortete mit Schreiben vom 21. März 2003, dass für das gegenständliche Haus bereits im Jahr 2000 ein Sockelsanierungsverfahren eingeleitet worden sei (wurde näher ausgeführt). Nach Entscheidung der Schlichtungsstelle würden u.a. auch die verfahrensgegenständlichen Arbeiten unverzüglich in Angriff genommen werden, sodass sich eine Ersatzvornahme erübrige.
Nach Mitteilung der MA 37/15, dass im Hinblick auf Art und Umfang der Baugebrechen die Wahrung öffentlicher Interessen einer Fristverlängerung für die Durchführung der Arbeiten entgegenstehe, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid vom 2. Februar 1999 mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Ersatzvornahme nur auf die Punkte 3. bis 6. zu beziehen habe, und die Kostenvorauszahlung EUR 77.401,80 betrage (hiezu ist zu bemerken, dass im Vorspruch des angefochtenen Bescheides der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wörtlich wiedergegeben wird).
Begründend heißt es, der Beschwerdeführerin sei mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 2. Februar 1999 die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme der mit den Punkten 2. bis 6. des Titelbescheides vom 5. Februar 1993 vorgeschriebenen Arbeiten in der Höhe von 238.003,53 Euro auftragen worden. In der dagegen eingebrachten Berufung sei unbestritten geblieben, dass die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme zu Recht erfolgt sei. Auch die Höhe der Kostenvorauszahlung sei nicht in Frage gestellt worden. Es sei lediglich eingewendet worden, dass die Arbeiten bereits begonnen hätten und die Fertigstellung noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. In der Folge habe eine Überprüfung ergeben, dass die Punkte 1. und 2. des Titelbescheides erfüllt worden seien. Hinsichtlich der restlichen Instandsetzungsarbeiten sei ein Sockelsanierungsverfahren eingeleitet worden. Da nun seit der Vorschreibung der Instandsetzungsarbeiten bereits mehr als zehn Jahre vergangen seien, habe der Gewährung einer weiteren Frist zur vollständigen Erfüllung des Titelbescheides aus Gründen der Wahrung öffentlicher Interessen nicht zugestimmt werden können. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher mit den im Spruch ersichtlichen Modifikationen zu bestätigen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, hilfsweise wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht fraglich sein, dass sich die Wendung im Spruch des angefochtenen Bescheides, die Ersatzvornahme werde "nur auf die Punkte 3. bis 6." bezogen, auf die im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegebenen und im Vorspruch des angefochtenen Bescheides wiederholten Punkte 3. bis 6. des Titelbescheides bezieht. Die vermeintliche Unklarheit liegt daher nicht vor. Ebenso wenig kann fraglich sein, dass es sich beim nunmehr auferlegten Betrag von (nur mehr) EUR 77.401,80 um den Betrag handelt, der sich aus der letzten Kostenschätzung ergibt, welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden war und zu welcher sie im Übrigen inhaltlich nicht Stellung genommen hat.
Da somit die in der Beschwerde behaupteten Unklarheiten nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. Mai 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050200.X00Im RIS seit
14.06.2004