TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/18 2002/17/0156

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Veröffentlicht am 18.05.2004
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

ParkometerabgabePauschV Wr 1995 §2 Abs1 lita;
ParkometerG Wr 1974 §2;
StVO 1960 §43 Abs2a;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/17/0157 E 18. Mai 2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des Magistrates der Stadt Wien gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. März 2002, Zl. UVS-05/K/43/11089/2001/6, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes (mitbeteiligte Partei: MA in Wien, vertreten durch Dr. Michael Brunner und Dr. Elmar Reinitzer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wollzeile 6-8), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 14. April 2000 erteilte der Magistrat der Stadt Wien der mitbeteiligten Partei eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 von der im 4. und 5. Gemeindebezirk geltenden Parkzeitbeschränkung, gültig vom 1. Mai 2000 bis 30. April 2002.

Dieser Bescheid lautet auszugsweise wie folgt:

"Aufgrund Ihres Antrages vom 14.04.2000 wird gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 eine Ausnahmebewilligung von der im

4. und 5. Wiener Gemeindebezirk innerhalb der Kurzparkzone dieser Bezirke für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr geltenden Parkzeitbeschränkung von 2 Stunden für das Kraftfahrzeug

...

auf die Dauer von 1.5.2000 bis 30.4.2002 erteilt, ausgenommen die Kurzparkzonen in folgenden Straßen:

- Wiedner Hauptstraße von ...

Die Parkometerabgabe wurde gemäß § 2 Abs. 2 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1994, im Zusammenhang mit § 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 20.6.1995 über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, LGBl. für Wien Nr. 53/1995, in Höhe von ATS 2904,-- (entspricht 211.04 EUR) entrichtet."

Mit Straferkenntnis vom 15. Oktober 2001 wurde der mitbeteiligten Partei vorgeworfen, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit einem näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen am 17. Februar 2001 um 10.33 Uhr in Wien 4, Wiedner Hauptstraße 33, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein gefehlt habe. Demnach habe die mitbeteiligte Partei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Sie habe § 1 Abs. 3 Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die mitbeteiligte Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die im Bescheid vom 14. April 2000 ausgenommenen Kurzparkzonen (Geschäftsstraßen) seien von der generellen Kurzparkzonenregelung für den Bezirk ausgenommen. Wie dem Plan des 4. und 5. Wiener Gemeindebezirkes zu entnehmen sei, sei der die Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 umfassende Bereich gut erkennbar eingezeichnet. Danach müsse für die mitbeteiligte Partei erkennbar gewesen sein, dass die erteilte Ausnahmegenehmigung für die Wiedner Hauptstraße nicht gelte. Dieser Bescheid könne auch nicht so verstanden werden, dass die mitbeteiligte Partei als Inhaber der Ausnahmebewilligung von der Entrichtung der Parkometerabgabe auch auf den Ausnahmestraßen befreit wäre und die Ausnahme lediglich die Parkzeitbeschränkung betreffen könne. Es habe somit die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe mittels Parkscheines bestanden. Dieser Verpflichtung sei die mitbeteiligte Partei nicht nachgekommen. Sie habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und damit fahrlässig verkürzt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die mitbeteiligte Partei vor, das Straferkenntnis vom 15. Oktober 2001 stehe im klaren Widerspruch zu der erteilten Ausnahmebewilligung. Die mitbeteiligte Partei sei von der Entrichtung der Parkometerabgabe befreit. Aus dem Wortlaut des Bescheides vom 14. April 2000 ergebe sich, dass die Ausnahme (Wiedner Hauptstraße ...) von der Ausnahmegenehmigung sich lediglich auf die Parkzeitbeschränkung beziehe. Auch inhaltlich befinde sich diese Ausnahme zusammen mit der Regelung über die Parkzeitbeschränkung in einem Absatz. Der Ausspruch über die Entrichtung der Parkometerabgabe sei jedoch an einer anderen Stelle und inhaltlich in keinem Zusammenhang mit der Ausnahme von der Ausnahmebewilligung festgehalten. Der Teil des Bescheides vom 14. April 2000 über die Regelung der Entrichtung der Parkometerabgabe nehme überhaupt keinen Bezug auf etwaige Ausnahmen von der Ausnahmebewilligung. Sowohl eine grammatikalische, inhaltliche und jedenfalls auf teleologische Interpretation der Ausnahmebewilligung ergebe, dass keinerlei Zusammenhang zwischen der ohnehin entrichteten Parkometerabgabe und den Ausnahmen vom "Parkpickerl" bestehe. Das Straferkenntnis vom 15. Oktober 2001 stehe somit eindeutig im Widerspruch zum Wortlaut des der mitbeteiligten Partei erteilten Bescheides vom 14. April 2000. Zu bedenken sei auch, dass das Ziel der Ausnahme von der Ausnahmebewilligung (Wiedner Hauptstraße ...) darin bestehe, das Verparken von Geschäftsstraßen durch Anrainer zu unterbinden. Diesem Zweck sei jedoch durch das Miteinbeziehen in die Parkdauerbeschränkung Genüge getan. Keinesfalls jedoch rechtfertigten es wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen, von Anrainern eine Parkgebühr doppelt einzuheben. Genau das wäre jedoch der Fall, wenn man der Argumentation der erstinstanzlichen Behörde folge. Nachdem die mitbeteiligte Partei bereits Parkometerabgabe entrichtet habe, sei es jedenfalls unzulässig, die Entrichtung einer weiteren Parkgebühr zu verlangen bzw. für den Fall des Nichtbezahlens eine Verwaltungsstrafe über die mitbeteiligte Partei zu verhängen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein. Dies mit der Begründung, mit dem Bescheid vom 14. April 2000 sei durch die Ausnahmegenehmigung eine Ausnahme von der für den 4. und 5. Bezirk geltenden Parkzeitbeschränkung erteilt worden. Dies bedeute, dass für das Fahrzeug der mitbeteiligten Partei dort das zeitlich unbegrenzte Abstellen möglich sei. Ausgenommen von dieser Möglichkeit des zeitlich unbegrenzten Abstellens sei u.a. die in der Wiedner Hauptstraße geltende Kurzparkzone. Über die Frage der Entrichtung der Parkgebühr und die damit verbundene Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr auch für die Wiedner Hauptstraße stehe in den ersten beiden Absätzen des Bewilligungsbescheides nichts. Vielmehr spreche Absatz 3 des Bescheides davon, dass die Parkometerabgabe pauschal entrichtet worden sei, ohne auf die Frage der Gültigkeit der pauschal entrichteten Parkgebühr Bezug zu nehmen. Die belangte Behörde gehe davon aus, der Bewilligungsbescheid sei derart zu lesen, dass die mitbeteiligte Partei für die Kurzparkzone des 4. und 5. Wiener Gemeindebezirkes die Parkometerabgabe entrichtet habe. Eine zeitliche Beschränkung des Abstellens sei nur für die näher bezeichneten Straßen des zweiten Halbstückes des ersten Absatzes sowie des zweiten Absatzes gegeben. Da der mitbeteiligten Partei in dem angefochtenen Straferkenntnis angelastet worden sei, sie habe an einem näher bezeichneten Zeitpunkt ihr Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt, ohne für die Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, gehe der angelastete Vorwurf ins Leere. Eine korrekte Tatanlastung hätte der Feststellung bedurft, dass die mitbeteiligte Partei die zulässige Parkzeit überschritten gehabt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Magistrates der Stadt Wien, in der die Auffassung vertreten wird, wenn die Abgabe in pauschalierter Form entrichtet werde, so sei die Parkometerabgabe für jene Straßen entrichtet, für welche ein auf § 45 Abs. 4 StVO 1960 gestützter Bescheid erlassen worden sei. Sie sei damit aber eben nicht für jene Straße entrichtet, die vom Geltungsbereich des Bescheides auf Grund der zitierten Verordnungen ausgenommen sei. Daher wäre die Parkometerabgabe mit Parkschein zu entrichten gewesen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Fahrzeuge (Parkometergesetz), LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der vor dem 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen Fassung LGBl. Nr. 28/2000, lautet auszugsweise:

"§ 1. (1) Der Gemeinderat kann für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 275/1982) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben.

(2) Die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen ist unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in dieser Verordnung festgelegt werden, daß Abstellzeiträume bis zu fünfzehn Minuten unberücksichtigt bleiben.

...

§ 2. (1) Der Gemeinderat hat die Parkometerabgabe durch Verordnung festzusetzen. Die für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges zu entrichtende Parkometerabgabe darf nicht niedriger als mit 2 S und nicht höher als mit 10 S für jede halbe Stunde festgesetzt werden. Die Abgabe ist auch für eine angefangene halbe Stunde in der vollen für eine halbe Stunde festgesetzten Höhe zu entrichten.

(2) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann der Magistrat mit den Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen. Hiebei können insbesondere Pauschalierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit getroffen werden. Zur Erleichterung und Vereinheitlichung dieser Vereinbarungen hat die Landesregierung durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festzulegen, die auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 423/1990, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen."

Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 StVO 1960 durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich unbeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahe gelegenen Kurzparkzonen mit Kraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.

Gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 kann eine Bewilligung für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 StVO angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem dort gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken, und

1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftwagens ist, oder

2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigener Kraftwagen auch zur Privatnutzung überlassen wird.

Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, durch die Ausnahmegenehmigung sei das zeitlich unbeschränkte Abstellen des Kraftfahrzeuges im 4. und 5. Bezirk zulässig. Ausgenommen von dieser Möglichkeit des zeitlich unbegrenzten Abstellens sei u. a. die in der Wiedner Hauptstraße geltende Kurzparkzone. Die mitbeteiligte Partei habe die Parkometerabgabe für die gesamte Kurzparkzone des 4. und 5. Wiener Gemeindebezirks pauschal entrichtet.

Dem hält die beschwerdeführende Behörde die Auffassung entgegen, die Parkometerabgabe sei für jene Straßen in pauschalierter Form entrichtet, für welche ein auf § 45 Abs. 4 StVO 1960 gestützter Bescheid erlassen worden sei, und nicht für jene Straßen, die vom Geltungsbereich des Bescheides ausgenommen seien.

Mit dem Bescheid des Magistrates vom 14. April 2000 wurde eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung im 4. und

5. Bezirk erteilt. Ausgenommen von dieser Ausnahmebewilligung ist u. a. die Wiedner Hauptstraße. Dies bedeutet, dass die mitbeteiligte Partei mit dem im Bescheid genannten Kraftfahrzeug von der Parkraumbeschränkung in der Wiedner Hauptstraße nicht befreit ist und sie die Parkzeitbeschränkung im Fall des Abstellens des Fahrzeuges in diesem Bereich zu beachten hat.

Im Bescheid vom 14. April 2000 heißt es weiter:

"Die Parkometerabgabe wurde gemäß § 2 Abs. 2 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1994, im Zusammenhang mit § 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 20.6.1995 über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, LGBl. für Wien Nr. 53/1995, in Höhe von ATS 2904,-- (entspricht 211.04 EUR) entrichtet."

Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 20. Juni 1995 über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, LGBl. für Wien Nr. 53/1995 idF LGBl. für Wien Nr. 14/1999, lautet auszugsweise wie folgt:

"Auf Grund der §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der Fassung des LGBl. Nr. 8/1994 wird verordnet:

...

§ 2. (1) Die Parkometerabgabe ist bei pauschaler Entrichtung mit folgenden Beträgen vorzuschreiben:

a) Für Inhaber von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 in dem jeweils gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet für ein Jahr mit 1.320 S bei zehnstündiger Geltungsdauer der Kurzparkzone;

b) Für Inhaber von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 für ein Jahr mit 1.320 S bei zehnstündiger Geltungsdauer der Kurzparkzone, wenn die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung auf ein gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordnetes Gebiet bescheidmäßig eingeschränkt ist; ..."

Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 4. und 5. Wiener Gemeindebezirk (Wieden und Margareten) vom 25. Februar 1997 in der Fassung vom 7. Mai 1997, Zl. MA 46-V4-58/97, V5-59/97, lautet:

"Art. I

(1) Aufgrund des § 43 Abs. 2a iVm § 94d Z 4a der StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 4. und 5. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der in den gleichen Bezirken ab 2. Juni 1997 flächendeckend kundgemachten Kurzparkzonen sowie den Kurzparkzonen in den Straßenzügen oder Straßenbereichen in Wien 3 ... beantragen können."

Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 4. und 5. Wiener Gemeindebezirk (Wieden und Margareten) vom 25. Februar 1997 in der Fassung vom 7. Mai 1997, Zl. MA 46-V4-58/97, V5-59/97, lautet:

"Art. I

(1) Aufgrund des § 43 Abs. 2a iVm § 94b Abs. 1 lit. b der StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 4. und 5. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den ab 2. Juni 1997 kundgemachten Kurzparkzonen in den Bundesstraßen im

4. und 5. Wiener Gemeindebezirk, Schönbrunner Straße ... beantragen können."

Die Parkometerabgabe ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 20. Juni 1995 jeweils für ein gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordnetes Gebiet pauschal zu entrichten. Die pauschale Entrichtung bezieht sich bei einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 - wie im Beschwerdefall - nach der Verordnungsbestimmung auf das gesamte gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960 verordnete Gebiet und nicht nur auf einen mit Bescheid festgesetzten Bereich für das zeitlich unbeschränkte Abstellen eines Fahrzeuges innerhalb des mit Verordnung festgelegten Gebietes, zumal sich die beschwerdeführende Partei auf eine Verordnung, die das verordnete Gebiet um die Fläche der Wiedner Hauptstraße einschränken würde, nicht zu berufen vermag.

Im Beschwerdefall wurde eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 (und keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960) erteilt.

Wenn die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 20. Juni 1995 sich auf das gesamte gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960 verordnete Gebiet bezieht, dann ist nach dieser Verordnung die Parkometerabgabe für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges im Bereich des 4. und 5. Wiener Gemeindebezirkes zu entrichten. Damit ist auch der Bereich dieser Bezirke mitumfasst, in dem auch für die mitbeteiligte Partei Parkzeitbeschränkungen bestehen. Bei Einhaltung der Parkzeitbeschränkung hat die mitbeteiligte Partei keine weitere Parkometerabgabe zu entrichten.

Die mitbeteiligte Partei hat ihr mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Kurzparkzonenbereich abgestellt, für das die Parkometerabgabe pauschal entrichtet war und sie hat nach ihren unbestrittenen Behauptungen die zulässige Parkzeit nicht überschritten. In diesem Fall verwirklichte die mitbeteiligte Partei keinen zusätzlichen Abgabentatbestand und es lag keine Verkürzung der Parkometerabgabe vor.

Die Beschwerde vermochte eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 18. Mai 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002170156.X00

Im RIS seit

14.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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