TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/18 2003/05/0166

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Veröffentlicht am 18.05.2004
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Index

L70706 Theater Veranstaltung Steiermark;
L70716 Spielapparate Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §52;
AVG §8;
GewO 1994 §77 impl;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs1 Z1 lita;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs1 Z1 litb;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs3;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §36 Abs1;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §36 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Ing. Sebastian Enzinger in St. Margarethen bei Knittelfeld, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juli 2003, Zl. FA7C-2-5.0 D/12-03/1, betreffend Einwendungen gegen die Erteilung einer veranstaltungsrechtlichen Betriebsstättengenehmigung für eine Motorsportanlage (mitbeteiligte Parteien: 1. Hans Dietrich, Höhenstraße 5, 2. Huberta Dietrich, Höhenstraße 5, beide 8724 Spielberg bei Knittelfeld), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheides wird in seinem Spruchpunkt II wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 25. Februar 2002 stellten die mitbeteiligten Parteien bei der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld den Antrag auf Genehmigung der "Errichtung einer Anlage für Verkehrssicherheitstraining im Sinne vom Befahren von naturbelassenem und speziell angelegtem Gelände".

Am 23. April 2002 führte die Behörde erster Instanz eine mündliche Verhandlung durch, bei der u.a. der Beschwerdeführer als Eigentümer von Grundstücken, die unmittelbar an die für das Projekt vorgesehenen Grundstücke grenzen, Einwendungen erhob. Diese bezogen sich auf ein ihm zustehendes Holzbringungsrecht, die Verschmutzung von Oberflächenwässern und eine unzumutbare Lärmbelästigung.

Nach Ergänzung der Einreichunterlagen durch die mitbeteiligten Parteien fand am 21. November 2002 eine weitere mündliche Verhandlung statt. Dabei erstattete der lärmtechnische Amtssachverständige folgendes Gutachten:

"Gegenstand der schalltechnischen Beurteilung sind Lärmimmissionen, die einerseits durch einem permanenten Trainingsbetrieb auf der geplanten Anlage und andererseits durch rennmäßige Veranstaltungen im Bereich dieser Anlage in der Nachbarschaft verursacht werden können.

Grundlagen für die schalltechnische Beurteilung sind das Einreichprojekt vom Februar 2002 mit der Ergänzung vom November 2002 für die Trainingsstrecke, für die Veranstaltungen mit einer Fotodokumentation und einem darin enthaltenen Lageplan im Maßstab 1 : 2000, in dem auch die geänderte Streckenführung und die Änderungen hinsichtlich der Zuschauerplätze sowie die sonstigen Einrichtungen (Parkplatz, Fahrerlager, etc.) eingetragen sind. Weitere Unterlagen bilden die fachspezifischen Normen und Richtlinien, insbesondere die Ö-Norm S5004, S5012, S5021, die ÖAL-Richtlinien Nr. 3, 28 und 36, die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz sowie ein VDI-Bericht Nr. 1386/98 (Emissionsdaten und Beurteilung von Motorsportanlagen).

Befund:

Grundlagen der Beschreibung bilden auch die Befunde des bau- und sicherheitstechnischen ASV sowie des maschinentechnischen ASV.

In schalltechnischer Hinsicht wird dazu ergänzend angeführt:

a) Trainingsfahrten:

Für die vorgesehenen Trainingsfahrten wird eine Anzahl von 5 - 10 Motocross- bzw. Enduromaschinen angenommen. Für die Geländefahrzeuge ist eine Anzahl von 2 - 3 Autos in der Beurteilung berücksichtigt. Als Bezugszeitraum werden die 8 ungünstigsten aufeinanderfolgenden Stunden in den angegebenen Betriebszeiten herangezogen, wobei in diesem Zeitraum eine 25%ige Auslastung als Dauerbetrieb anzunehmen ist.

Für den Parkplatz wird eine Auslastung von 20 KFZ angenommen, die Zuseherplätze sind im Training als nicht relevant anzunehmen.

Für die Berechnung der zu erwartenden Lärmimmissionen wurden folgende Emissionswerte eingesetzt:

Motocross-Maschinen Schallleistungspegel Lw,A = 114 dB, bei 5 Maschinen gleichzeitig beträgt der Lw,A 121 dB.

Alle anderen Emissionsdaten (Enduro-Maschinen, Trialmaschinen und Geländefahrzeuge) weisen wesentlich niedrigere Emissionsdaten auf. Der Berechnung wird der höhere Emissionswert zugrunde gelegt, um den für die Nachbarn ungünstigsten Zustand darzustellen.

b) Rennbetrieb:

Beim Rennbetrieb ergeben sich im Sinne der Ausführungen im Projekt 4 maßgebende Bereiche, die wie folgt beschrieben werden:

I. Enduro-Maschinen: 150 Teilnehmer; 30 Minuten Training;

Start im Minutenabstand; 5 - 6 Runden; 2 Durchgänge

     II. Motocross: 2 x 40 Teilnehmer; 10 - 30 Minuten plus

2 Runden Fahrtzeit; Pulkstart

     III. Trial-Maschinen: 30 Teilnehmer, max. 10 gleichzeitig;

Geschicklichkeitsbewerb

     IV. Geländewagen: 6 x 20 Teilnehmer; Trialfahrten und

Präsentation mit straßenzugelassenen Fahrzeugen.

     Von diesen Veranstaltungen sind lediglich die Enduro- und

Motocrossbewerbe relevant, da aus den Trialbewerben und auch aus den Geländefahrzeugfahrten aufgrund der geringen Geschwindigkeiten keine besonderen Lärmimmissionen auftreten werden.

Die Emissionsdaten werden für Motocross-Anlagen bei 40 Teilnehmern mit einem Schallleistungspegel Lw,A = 130 dB eingesetzt. Für den Parkplatz wird eine Auslastung von 120 Fahrzeugen angenommen.

Bei Rennveranstaltungen ist auch mit Zuschauerreaktionen zu rechnen. Dazu wird aus der ÖNORM S5012 ein Emissionswert pro Besucher von 70 dB angenommen. Für die Berechnung wurde am Zuschauerplatz 1 (im unmittelbaren Bereich des Schönberghofes) ein Gesamtschallleistungspegel von 99 dB, für den Zuschauerplatz 2 (südlich der Rennstrecke) ein Gesamtschallleistungspegel von 100 dB angenommen. Im Zuge des heutigen Verfahrens ergab sich jedoch, dass aus sicherheitstechnischen Gründen der südliche Zuschauerplatz nicht errichtet wird. In der Berechnung wirkt sich diese Tatsache jedoch nicht aus, so dass eine Änderung der folgenden Berechnung nicht erforderlich ist.

Nachbarschaft:

Für die Berechnung wurden insgesamt 4 Nachbarschaftspunkte ausgewählt. Zusätzlich wurden heute im Zuge der Verhandlung zusammen mit der veterinärfachlichen ASV für den Immissionsbereich der südlich gelegenen Wiese Grundst. 172/1 zwei weitere Messpunkte bestimmt. Diese sind:

IP 1: Wohnhaus Dietrich auf Grundstück 125/1, westliche Gebäudefront 2 m über Boden

IP 2: Wohnaus Scheiber auf Grundstück 125/2, westliche Gebäudefront 2 m über Boden

IP 3: Gasthof Enzingerhof auf Grundstück 32, westliche Gebäudefront 5 m Höhe

IP 4: Schönbergkirche auf Grundstück 25, westliche Gebäudefront 2 m Höhe

IP 5: Im Nahbereich der Startfläche, ca. 15 m vom südlichen Rand der Streckenführung auf Grundst. 172/1

IP 6: Auf Grst. 172/1 im Bereich der westlichen Begrenzung, rund 50 m von der Streckenführung entfernt.

Die Immissionspunkthöhe bei den beiden letzten Immissionspunkten wurde mit 1,5 m über Boden angenommen.

Die örtlichen Schallimmissionen im Bereich der Immissionsorte werden größtenteils durch die Geräusche aus dem A1-Ring bestimmt. In zeitlichen Ruhepausen sind entfernte Verkehrslärmimmissionen aus der Landesstraße sowie aus dem Schnellstraßenbereich hörbar, dazu kommen noch Naturgeräusche. Der Grundgeräuschpegel wurde im Bescheid der BH Knittelfeld für die Genehmigung des A1-Ringes mit 40 dB dargestellt. Dieser Grundgeräuschpegel wurde heute überprüft und brachte dasselbe Ergebnis. Ebenfalls wurden die Dauergeräusche ohne Betrieb des A1-Ringes messtechnisch erfasst und zeigten vergleichsweise ähnliche Werte, wie diese im Genehmigungsbescheid für den A1-Ring mit 50 dB dargestellt sind.

Für die Geräuschimmissionen aus dem A1-Ring wurden bei Veranstaltungen, die dem OSK-Reglement unterliegen, im Bereich des Wohnhauses Dietrich Immissionswerte von 66 - 67 dB angegeben. Am heutigen Tag wurde im Zuge einer Trainingsfahrt von ca. 20 Porschefahrzeugen eine Messung im Bereich Schönberghof durchgeführt und brachte diese Messung ein Ergebnis von 58 dB, für den LA,eq im Zeitraum von 5 Minuten. Die Ergebnisse im Bereich Schönberghof und im Bereich Wohnhaus Dietrich sind aufgrund der Lage der Immissionspunkte zum A1-Ring für alle Punkte anwendbar.

Ausgehend von den berechneten Immissionswerten bei Veranstaltungen am A1-Ring, die dem OSK-Reglement unterliegen, ergeben sich auf den beiden Immissionspunkten 5 und 6 Immissionsbelastungen durch den Ring von 60 - 69 dB mit Spitzen bis 79 dB. Dies trifft auch auf einen üblichen Trainingsbetrieb durch Tourenwagen und Motorräder zu.

Aus Veranstaltungen und Trainingsbetrieben am Ring, die nicht dem OSK-Reglement unterliegen, sind Werte von 70 - 79 dB als Dauergeräusch mit Spitzen bis 90 dB möglich.

Spezifische Schallimmissionen:

Die spezifischen Schallimmissionen, die durch den Trainingsbetrieb und durch den Rennbetrieb zu erwarten sind, wurden mit Hilfe eines computerunterstützten Rechenmodells ermittelt. Dabei wurden die Geländeverhältnisse, allfällige Reflexionen durch den nördlichen Waldgürtel, die Emissionsdaten für die beiden Betriebszustände, die Streckenführung sowie eine Mitwindsituation berücksichtigt. Die Berechnung erfolgte für einen Frequenzbereich von 500 Hz, wobei die höchsten Emissionsdaten eingesetzt wurden.

Ergebnisse:

Bezeichnung

A-Schalldruckpegel in dB

 

IP 1

IP 2

IP 3

IP 4

IP 5

IP 6

Trainingsbetrieb

47,5

43

48

44

59

58

Rennbetrieb

54

50

54

51

68

67

Gutachten:

Bei der Beurteilung von Schallimmissionen ist jeweils von den ortsüblichen Verhältnissen auszugehen. Betrachtet man die möglichen Lärmimmissionen durch den Trainingsbetrieb mit 44 - 48 dB von den Immissionsbereichen bei Wohnobjekten, so liegen diese lediglich um 4 - 8 dB über dem Grundgeräuschpegel und damit unter der Grenze der zumutbaren Störung, die üblicherweise bei einer Erhebung des Beurteilungspegels um 10 dB über dem Grundgeräuschpegel anzunehmen ist. Durch den Immissionswert von 48 dB wird die Ist-Situation, die mit 50 dB ohne Betrieb am A1- Ring festgestellt wurde, nur geringfügig um 2 dB angehoben. Die Immissionswerte im Bereich der südlich gelegenen Wiese liegen im Trainingsbetrieb mit 58 - 59 dB noch unter den Immissionswerten, die durch die vorhandene Belastung aus dem A1- Ring im üblichen Trainingsbetrieb mit 60 - 69 dB entstehen. Durch das Zusammenwirken dieser beiden Lärmquellen ergibt sich praktisch keine Anhebung der vorhandenen Belastung.

Bei der Beurteilung des Rennbetriebes, der hinsichtlich der besonders lauten Veranstaltungen bei Motocross- und Endurobewerben lediglich 3mal pro Jahr vorgesehen ist, ergeben sich Beurteilungswerte von 50 - 54 dB vor den Wohnhäusern. Durch den Rennbetrieb ist an den Immissionspunkten 5 und 6 eine Immissionsbelastung von 67 - 68 dB zu erwarten. Vergleicht man dazu den üblichen Trainingsbetrieb am A1-Ring, so liegen diese Werte im Bereich dieser bestehenden Immissionsbelastung und erhöhen in der Gesamtwirkung die Ist-Situation um 3 - 7 dB. Sollten Veranstaltungen am ggstl. Motocross-Gelände gleichzeitig mit Veranstaltungen der lauteren Art am A1-Ring zusammenfallen, so sind keine Erhöhung des durch den A1-Ring berechneten Immissionswertes solcher Veranstaltungen zu erwarten.

Die Beurteilungswerte bei Veranstaltungen überschreiten den Grenzwert, welcher aus dem Grundgeräuschpegel abgeleitet mit 50 dB anzunehmen ist. Im Vergleich zum Betriebsgeschehen auf dem A1-Ring liegen die Werte betreffend die Immissionspunkte vor den Wohnhäusern aber deutlich unter den für den A1-Ring berechneten Immissionsbelastungen und auch unter der am 23.04.2002 gemessenen Belastung durch Trainingsbetriebe von Porschefahrzeugen am A1-Ring. Bei der Beurteilung der Immissionsbereiche 'Wohnhäuser' kann unter Berücksichtigung der eher seltenen Bewerbe, wobei zwischen den Bewerben ein Zeitraum von 3 - 4 Wochen liegt, auch der Rennbetrieb als die örtlichen Verhältnisse nicht verändernd bezeichnet werden. In schalltechnischer Hinsicht wird jedoch vorgeschlagen, die 3 Trainingstage pro Woche genau zu deklarieren.

Bei der Beurteilung des Immissionsbereiches der südlich gelegenen Wiese wird festgestellt, dass im üblichen Trainingsbetrieb der aus dem A1-Ring mögliche Immissionswert ebenfalls für täglichen Trainingsbetrieb nicht verändert wird. Im Rennbetrieb sind Erhöhungen der Ist-Belastung dann zu erwarten, wenn diese Rennen mit dem üblichen Trainingsbetrieb am A1-Ring zusammenfallen. Bei einem gleichzeitigen Rennbetrieb am A1-Ring der lauteren Art mit einer Veranstaltung auf der ggstl. MC-Strecke sind ebenfalls keine Änderungen zu erwarten.

Hinsichtlich der Schallpegelspitzen wird noch festgestellt, dass im Bereich der südlich gelegenen Wiese im Trainingsbetrieb Schallpegelspitzen bis zu 83 dB und im Rennbetrieb aufgrund eines möglichen Massenstarts Spitzen von 90 dB auftreten können. Im Vergleich dazu liegen die Vorbeifahrtspitzen aus dem A1-Ring bei 79 - 90 dB, abhängig von der jeweiligen Veranstaltung bzw. Training (ausgenommen davon sind Formel 1-Veranstaltungen).

Hinsichtlich der subjektiven Beurteilung der aufgezeigten Lärmimmissionen im Bereich der Wohnhäuser ist ein ärztliches Gutachten erforderlich.

Die subjektive Beurteilung der Immissionsbelastung auf der südlich gelegenen Wiese betreffend die Weidetiere ist durch ein veterinärmedizinisches Gutachten durchzuführen."

Der Beschwerdeführer wiederholte seine bereits vorgebrachten Einwendungen und wies ergänzend darauf hin, dass nach dem Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen bei einem Rennbetrieb eine Erhöhung des Dauerschallpegels und somit eine Verschlechterung der Ist-Situation eintrete. Die Frage der Oberflächenentwässerung sei auch noch nicht geklärt. Außerdem sei der Beschwerdeführer als Inhaber einer Eigenjagd durch das geplante Vorhaben in seinen diesbezüglichen Rechten beeinträchtigt. Die Zufahrtsstraße sei darüber hinaus viel zu eng dimensioniert. Die vorgesehene Inanspruchnahme der Anlage sei zeitlich nicht fixiert, auch nicht die Veranstaltungstermine.

In weiterer Folge holte die Behörde erster Instanz ein amtsärztliches Gutachten vom 13. Dezember 2002 ein, das folgenden Wortlaut hat:

"Es ist beabsichtigt, eine Anlage für Verkehrssicherheitstraining, Enduro, Motocross- und Trial-Bewerbe sowie Geländewagenveranstaltungen zu errichten. Es ist zu beurteilen, in wie weit es durch die beabsichtigte Verwendung der Geländefahrzeuge zu einer ungebührlichen Belästigung der Nachbarschaft kommt.

Trainingsläufe sind an max. 3 Werktagen pro Woche vorgesehen, Rennveranstaltungen bzw. Bewerbe für Motocross-Motorräder an 2 Wochenenden im Jahr; Enduro-, Trialbewerbe jeweils 1 und 6 Geländewagenveranstaltungen.

Für die Berechnung der Lärmemissionen wurden die Motocross-Motorräder berücksichtigt, die mit einem Schallleistungspegel Lw,A = 114 dB am lautesten sind, bei 5 Motorrädern gleichzeitig beträgt der Lw,A 121 dB. Alle anderen Motorräder und Geländewagen weisen wesentlich niedrigere Emissionsdaten auf.

Für die medizinische Beurteilung werden die Immissionspunkte 1-4 herangezogen; bei den Immissionspunkten 5 und 6 sind keine Wohnhäuser betroffen.

Der Grundgeräuschpegel in diesem Gebiet wurde mit 40 dB dargestellt. Die Dauergeräusche ohne Betrieb des A1-Ringes wurde mit 50 dB dargestellt. Im Trainingsbetrieb erreichen die Schalldruckpegel 44 - 48 dB, das sind 4 - 8 dB über dem Grundgeräuschpegel, jedoch unterhalb des Beurteilungspegels von 50 dB.

Die Schalldruckpegel bei Rennbetrieb an 2 Wochenenden im Jahr erreichen 54 dB vor den Wohnhäusern, das sind 4 dB über dem Beurteilungspegel. Sollten Veranstaltungen am Motocrossgelände mit Veranstaltungen der lauteren Art am A1-Ring zusammenfallen, so ist keine Erhöhung des Immissionswertes zu erwarten.

Gutachten:

Ab Schallpegeln im Bereich von LAeq 50 dB können im Wachzustand zunehmend deutlicher werdende Reaktionen beobachtet werden, vor allem das subjektive Erleben einer Belästigung, aber auch deutliche Beeinflussung der mentalen Leistung, insbesondere bei Aufgaben, die Merk-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen eventuell noch unter Zeit- und Leistungsdruck erfordern. Deshalb wird für einen Ort, an dem geistige Arbeiten, die Konzentration erfordern, geleistet werden sollen, ein Pegel von LAeq 50 dB gefordert. Das trifft auch für reines Wohngebiet zu.

Bei den Trainingsfahrten wird dieser Wert nicht erreicht und ist somit nicht mit einer ungebührlichen Belästigung der Nachbarschaft bzw. einer Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit von Menschen zu rechnen.

Bei den Rennveranstaltungen kommt es zu einer geringen Überschreitung von bis zu 4 dB. Da diese Veranstaltung 2 mal pro Jahr stattfindet, ist auch hier nicht mit einer ungebührlichen Belästigung bzw. einer Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit von Menschen zu rechnen. Es wird jedoch gefordert, dass die Veranstaltungen nicht an einem vorangehenden bzw. darauffolgenden Wochenende von einer Veranstaltung der lauteren Art am A1-Ring, wie es z.B. der Formel 1 Grand-Prix darstellt, veranstaltet wird.

Bezüglich der Abgas-Emission wird festgestellt, dass vom kraftfahrtechnischen Sachverständigen eine geringe Emission zu erwarten ist, nähere Angaben wurden nicht getätigt, sodass ein von ärztlicher Sicht keine Stellungnahme abgegeben werden kann.

Bei Einhaltung sämtlicher von den Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen ist vom medizinischen Standpunkt bezüglich der Lärmimmissionen kein Einwand für die Errichtung einer permanenten Anlage für ein Verkehrssicherheitstraining."

In einem veterinärmedizinischen Gutachten vom 18. Dezember 2002 kam der Amtstierarzt zu dem Schluss, dass anzunehmen sei, dass das Ausmaß der Stresswirkung für die Tiere des Beschwerdeführers eher gering sein werde, und dass mit einer relativ raschen Habituierung zu rechnen sei. Aller Voraussicht nach sei langfristig gesehen gegenüber dem Ist-Zustand keine erhebliche Beeinträchtigung der Tierhaltung zu erwarten.

In einer Stellungnahme vom 3. Jänner 2003 bezeichnete der Beschwerdeführer die Überschreitungen des Dauerlärmpegels im Rennbetrieb von 10 bis 24 dB als gesundheitsgefährdend. Der Hinweis, dass die Rennveranstaltungen nicht an Rennveranstaltungen auf dem A1-Ring vorangehenden und folgenden Wochenenden stattfinden sollten, sei ein Versuch, die unzulässigen und gesundheitsgefährdenden Belastungen zeitlich zu verteilen, ohne dass dadurch eine Änderung der Gesundheitsgefährdung eintreten würde. Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsarztes seien widersprüchlich und unschlüssig. Auch das Gutachten des veterinärmedizinischen Sachverständigen bezeichnete der Beschwerdeführer als nicht abschließend und daher nicht verwendbar.

Mit Bescheid vom 23. Jänner 2003 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld den mitbeteiligten Parteien gemäß § 21, § 22 Abs. 1 Z 1 und § 26 Abs. 1 Z 2 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 1969 die veranstaltungsrechtliche Betriebsstättengenehmigung zur Neuerrichtung einer Anlage für Verkehrssicherheitstraining, Enduro- , Motocross- und Trialbewerbe sowie Geländewagenveranstaltungen auf näher bezeichneten Grundstücken unter Zugrundelegung der in der Begründung enthaltenen Befunde und der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen bei Erfüllung und Einhaltung von im Spruch angeführten Auflagen. Nach Punkt 5 dieser Auflagen dürfen Motocross- und Enduroveranstaltungen nicht an einem vorangehenden oder darauffolgenden Wochenende veranstaltet werden, an welchem am A1-Ring eine Veranstaltung der lauteren Art (Veranstaltungen, die nicht den OSK-Bestimmungen unterliegen) stattfindet. In der Begründung wurden u.a. die oben angeführten Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen und des Amtsarztes wiedergegeben.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, durch das geplante Projekt störendem Lärm ungebührlich ausgesetzt zu sein. Dazu erstattete er ein detailliertes Berufungsvorbringen. Ebenso sei er durch Abgasemissionen beeinträchtigt, was von der Behörde ungeprüft geblieben sei. Der Beschwerdeführer verwies auch wiederum auf die Lärmbelastung für seine Tiere, auf die ungeklärte Zufahrtsmöglichkeit zu den Veranstaltungen, auf die Verunreinigungen der Oberflächenwässer und auf die Beeinträchtigung seiner Eigenjagd, ebenso auf sein Holzbringungsrecht. Darüber hinaus seien die Grundstücke, auf denen die Errichtung der Anlage beabsichtigt sei, teilweise als Freiland gewidmet. Diese Widmung stehe der beantragten Anlage entgegen.

Mit Spruchpunkt I des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurde die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Berufungsgründe einer Belastung der von ihm gehaltenen Tiere, einer Belastung des Beschwerdeführers durch schädliche Abgase, einer befürchteten Verunreinigung des Grundstückes des Beschwerdeführers durch Oberflächenwässer sowie der fehlenden Widmung der veranstaltungsgegenständlichen Grundstücke als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass für die Entscheidung über die genannten Punkte im Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz keine Grundlage vorhanden sei. Die veranstaltungsrechtliche Beurteilung beschränke sich auf die Aspekte der Betriebssicherheit der Anlage und den Schutz der Nachbarn vor einer ungebührlichen Belästigung durch störenden Lärm. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen sei allenfalls in weiteren Bewilligungsverfahren betreffend die gegenständliche Anlage nach anderen Rechtsvorschriften von Bedeutung.

Mit Spruchpunkt II des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurde die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Berufungsgrundes einer ungebührlichen Belästigung durch störenden Lärm als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, die Behörde erster Instanz habe auf Grund des Gutachtens des lärmtechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass der Grundgeräuschpegel mit 40 dB gemessen worden sei und sich daraus ein Berechnungspegel von 50 dB ergebe. Dieser Berechnungspegel sei auch bei der Bewertung regelmäßiger und/oder häufiger Veranstaltungen im ländlichen Wohngebiet in den Lärmschutzrichtlinien für Freiluftveranstaltungen des Umweltbundesamtes Wien angeführt, weiters bei der Genehmigung des A1-Rings verwendet worden und daher korrekterweise auch im vorliegenden Fall herangezogen worden. Diese Berechnungen an dem für den Beschwerdeführer relevanten Immissionspunkt 3 (Wohnort) hätten im Trainingsbetrieb eine Lärmbelastung von 48 dB und im Rennbetrieb einen Lärmpegel von 54 dB ergeben. Daraus ergebe sich, dass die Lärmbelastung im Trainingsbetrieb unter und im Rennbetrieb knapp (plus 4 dB) über dem Beurteilungspegel liege. Diese Werte seien auch bei der Erstellung des amtsärztlichen Sachverständigengutachtens herangezogen worden. Daraus gehe hervor, dass bei Trainingsfahrten auf Grund des Nichterreichens des Pegels von 50 dB nicht mit einer ungebührlichen Belästigung der Nachbarschaft bzw. einer Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit von Menschen zu rechnen sei. Bei den Rennveranstaltungen komme es zwar zu einer geringen Überschreitung von bis zu 4 dB, diese sei aber in Anbetracht der nur dreimal pro Jahr stattfindenden lärmintensiven Veranstaltungen (ein Enduro-, zwei Motocross-Bewerbe pro Jahr) nicht als ungebührliche Belästigung der Nachbarschaft durch störenden Lärm einzustufen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Überschreitung von 19 dB sei bei seinem Wohnort nicht gegeben. Nach dem lärmtechnischen Gutachten liege die Lärmbelastung während Motocross- und Enduroveranstaltungen bei 51 bis 55 dB. Da derartige Veranstaltungen lediglich dreimal im Jahr vorgesehen seien, könnten sie laut dem schlüssigen und nachvollziehbaren lärmtechnischen Gutachten in Anbetracht des Lärms, den der A1-Ring verursache, nicht als die örtlichen Verhältnisse verändernd bezeichnet werden. Dies habe der Beschwerdeführer nicht widerlegen können. Schließlich sei die Bewilligung nach dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides unter Zugrundelegung der Projektsunterlagen erteilt worden. Darin seien die Betriebszeiten detailliert aufgelistet, die somit als Bestandteil des Bescheides zu betrachten und einzuhalten seien.

Gegen diesen Bescheid, nach der ausdrücklichen "Anfechtungserklärung" nur gegen dessen Spruchpunkt II, richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer, der sich auch inhaltlich nicht gegen die Entscheidung der belangten Behörde im Spruchpunkt I wendet, bringt zum angefochtenen Spruchpunkt II im Wesentlichen vor, der lärmtechnische Amtssachverständige habe ausgeführt, dass der Grundgeräuschpegel bei 40 dB liege. Die Grenze der zumutbaren Störung werde üblicherweise bei einer Erhebung des Beurteilungspegels um 10 dB über den Grundgeräuschpegel angenommen. Dies bedeute aber nicht umgekehrt, dass die Behörde deshalb ohne Weiteres davon ausgehen könne, dass bei einem Grundgeräuschpegel von 40 dB der Beurteilungspegel bei 50 dB liege. Tatsächlich sei die Erhöhung des Grundgeräuschpegels durch weitere Lärmquellen für die Beurteilung wesentlich, was auch für die Beurteilung einer Gesundheitsbeeinträchtigung von Bedeutung sei. Dies führe dazu, dass im Trainingsbetrieb der Grundgeräuschpegel um bis zu 8 dB angehoben werde und im Rennbetrieb die Überschreitungen bis zu 19 dB betrügen. Dazu kämen allerdings noch die auftretenden Lärmspitzen, und zwar beim Trainingsbetrieb bis zu 83 dB und im Rennbetrieb auf Grund eines möglichen Massenstarts mit bis zu 90 dB. Dies ergebe sich aus dem lärmtechnischen Gutachten, da bei IP 5 der Geräuschpegel im Trainingsbetrieb mit 59 dB angegeben sei, was eine Überschreitung des Grundgeräuschpegels um 19 dB ergebe. Aber auch beim Gasthaus des Beschwerdeführers, IP 3, ergebe sich laut dem Gutachten eine Überschreitung des Grundgeräuschpegels um 8 dB im Trainingsbetrieb und um 14 dB im Rennbetrieb. Damit werde die zumutbare Überschreitung von 10 dB zumindest im Rennbetrieb um 4 dB nicht eingehalten. Beim Haus des Beschwerdeführers liege daher ein Überschreitung des Grundgeräuschpegels von 14 dB vor. Die geplante Anlage bringe zusätzlich zum Betrieb des A1-Ringes Lärmbelästigungen mit sich. Daran ändere auch die Auflage, dass Motocross- und Enduro-Veranstaltungen nicht an einem vorangehenden oder darauffolgenden Wochenende veranstaltet werden dürfen, an welchem am A1-Ring eine Veranstaltung der lauteren Art stattfinde, nichts. Die Gesundheitsbeeinträchtigung werde nicht dadurch geringer, dass die Rennveranstaltungen auf der geplanten Anlage nicht zeitgleich mit Rennveranstaltungen auf dem A1-Ring stattfinden sollten, da dadurch letztlich nur die Belastungen verteilt würden und der Beschwerdeführer einem ständigen Lärm ausgesetzt sei. Im Übrigen ändere die Auflage nichts daran, dass ein ständiger Trainingsbetrieb gegeben und der Beschwerdeführer auch diesem Lärm ausgesetzt sei. Nicht nachvollziehbar sei auch die Annahme im lärmtechnischen Gutachten, dass das Zusammenwirken der beiden Lärmquellen, nämlich der gegenständlichen Anlage und des A1-Ringes, praktisch keine Anhebung der vorhandenen Belastung bewirken würde. Auch könne von seltenen Bewerben nicht die Rede sein, wenn der Beschwerdeführer zumindest einmal im Monat einem derartig lärmintensiven Rennen ausgesetzt sei und nebenbei auch noch die von den Rennen am A1-Ring ausgehenden Lärmimmissionen ertragen solle. Im Bescheid sei keine Betriebszeitenbeschränkung festgesetzt. Die Veranstaltungen könnten daher zeitlich beliebig durchgeführt werden, wobei auch der Trainingsbetrieb rund um die Uhr stattfinden könne. Die Auflistung der Betriebszeiten in den Projektunterlagen könne eine Auflage nicht ersetzen, da sich die Projektunterlagen nur auf die bautechnische Projektierung bezögen. Eine Zwangsvollstreckung zwecks Durchsetzung der in den Projektunterlagen enthaltenen Betriebszeiten wäre nicht möglich. Da auch keine Veranstaltungszeiten festgelegt worden seien, könnten die Veranstaltungen auch am Morgen bzw. am Abend stattfinden und damit eine zusätzliche Lärmbelästigung bedeuten. Der Beschwerdeführer habe daher auch die Einholung eines ergänzenden ärztlichen Gutachtens verlangt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Bewilligung einer ortsfesten Betriebsstätte nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 192/1969 (in der Folge: VeranstG), erteilt. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen dieses Gesetzes maßgeblich:

"I. Anwendungsbereich

§ 1

(1) Dieses Gesetz findet auf alle öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (im folgenden kurz 'Veranstaltungen' genannt) Anwendung.

(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle Veranstaltungen, zu denen auch Personen Zutritt haben, die nicht vom Veranstalter persönlich geladen und ihm nicht schon vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung bekannt sind.

...

VIII. Betriebsstätten

§ 20

Die Abhaltung von Veranstaltungen ist nur zulässig,

a) auf einer Stätte, die die Behörde für Veranstaltungen entsprechender Art genehmigt hat,

...

Genehmigung der Betriebsstätten

§ 21

Betriebsstätten sind unbeschadet ihrer Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften für eine bestimmte Art oder für einzelne Arten von Veranstaltungen zu genehmigen, wenn die Eignung nach § 22 vorhanden ist.

Eignung von Betriebsstätten

§ 22

(1) Zur Erteilung der Genehmigung müssen:

1. ortsfeste Betriebsstätten (Räume, ortsfeste Anlagen und Einrichtungen) durch ihre Lage, Beschaffenheit, bauliche Gestaltung und Ausstattung Gewähr dafür bieten, dass

a) bei ihrer widmungsgemäßen Benützung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Veranstaltungsbesucher sowie unbeteiligter Personen entstehen kann (Betriebssicherheit). ...

b) der Veranstaltungsbetrieb die Nachbarschaft nicht durch störenden Lärm ungebührlich belästigt;

...

(3) Die Genehmigung kann zur Erhaltung der Eignung der Betriebsstätte unter Auflagen und in Anbetracht der Lage der Betriebsstätte im Zusammenhang mit der voraussichtlichen Entwicklung des Straßenverkehrs auch befristet erteilt werden.

(4) Die Behörde kann die Erteilung der Genehmigung für ortsfeste Betriebsstätten unter Bedingungen zusichern, deren Erfüllung zur Herstellung der Eignung der Betriebsstätten notwendig ist. Die Zusicherung ist entsprechend zu befristen. Sie verliert jedenfalls ihre Geltung, wenn die gesetzten Bedingungen nicht binnen zwei Jahren erfüllt worden sind.

...

Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsstätte

§ 36

(1) Der Liegenschaftseigentümer (Pächter oder Fruchtnießer) oder mit dessen Zustimmung der Veranstalter hat um die Genehmigung einer ortsfesten Betriebsstätte schriftlich anzusuchen.

(2) Ergibt die durchzuführende Vorprüfung, dass die Eignung der Betriebsstätte (§ 22 Abs. 1 Z. 1, § 22a Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2) nicht gegeben ist und auch nicht herbeigeführt werden kann, ist das Ansuchen abzuweisen. Andernfalls ist eine örtliche Verhandlung anzuberaumen, die unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen durchzuführen ist. Die Nachbarn, die durch den Veranstaltungsbetrieb infolge besonderer Einwirkungen, wie durch störenden Lärm, belästigt werden könnten, sind Parteien des Verfahrens.

..."

Der Beschwerdeführer macht vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung seines durch § 22 Abs. 1 Z 1 lit. b VeranstG gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Schutz vor ungebührlicher Belästigung durch störenden Lärm beim Betrieb der bewilligten Betriebsstätte geltend.

Gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VeranstG haben die Nachbarn Parteistellung im Verfahren betreffend die Genehmigung einer ortsfesten Betriebsstätte nach diesem Gesetz schon dann, wenn sie durch den Veranstaltungsbetrieb infolge besonderer Einwirkungen, wie durch störenden Lärm, belästigt werden könnten. Die so Parteistellung genießenden Nachbarn können in diesem Verfahren - von der hier nicht interessierenden Frage der Betriebssicherheit gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 lit. a VeranstG abgesehen - jedenfalls geltend machen, dass sie durch den Veranstaltungsbetrieb durch störenden Lärm ungebührlich belästigt würden (§ 22 Abs. 1 Z 1 lit. b VeranstG). Auf Grund solcher zulässiger Einwendungen der Nachbarn hat daher die Behörde die Genehmigung einer ortsfesten Betriebsstätte zu versagen, wenn auch durch Auflagen im Sinne des § 22 Abs. 3 VeranstG die ungebührliche Belästigung der Nachbarn durch störenden Lärm beim Betrieb der Anlage nicht verhindert werden kann (hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2001/05/0212).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem soeben genannten Erkenntnis ausgeführt hat, ist dem im § 22 VeranstG verwendeten Begriff der ungebührlichen Belästigung im Wesentlichen keine andere Bedeutung beizulegen als dem im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach der Gewerbeordnung verwendeten Begriff der unzumutbaren Belästigung. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes dargelegt:

"Die Frage der Zumutbarkeit einer durch den Veranstaltungsbetrieb einer Anlage im Sinne des VeranstG bewirkten Störung der Nachbarschaft durch Lärm ist daher unter Bedachtnahme auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse zu beantworten, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls immer dann gegeben ist, wenn eine derartige Störung durch Lärm für die Nachbarschaft als gesundheitsgefährdend zu qualifizieren ist.

Gesundheitsgefährdungen müssen ebenso wie unzumutbare Belästigungen vermieden werden. Belästigungen können jedoch ... durch entsprechende Auflagen auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt werden, sofern dies möglich ist. Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer solchen Belästigung der Nachbarn durch Lärm sind die verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse (d.i. das so genannte 'Ist-Maß') auf einen gesunden normal empfindenden Menschen. Mangels entsprechender gesetzlicher Regelung kommt es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit aber nicht auf die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften (so genanntes 'Widmungsmaß') an.

Der Verwaltungsbehörde obliegt es daher im Verfahren über die Genehmigung einer Betriebsstätte nach dem VeranstG festzustellen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem Tatbestand einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn durch störenden Lärm entspricht. Im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn bedarf es der Festlegung der noch zumutbaren Immissionsgrenze (Grenze der zumutbaren Belastung;

Beurteilungsmaß). Es ist also jener Lärmpegel festzulegen, der bei Zusammenwirkung von Ist-Maß und einem Immissionsanteil der zu genehmigenden Anlage wegen ansonst zu befürchtender unzumutbarer Auswirkungen auf einen gesunden normalen Menschen nicht überschritten werden darf. Der aus dem Zusammenwirken des Ist-Maßes und des von der zu genehmigenden Anlage zu erwartenden Beurteilungspegel sich ergebende neue Immissionsstand (sohin das durch die Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse sich ergebende neue Ist-Maß) darf das Beurteilungsmaß nicht überschreiten (vgl. Stolzlechner/Wendl/Zitta (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage, Ergänzungsband 1994, Rz 63).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zur Klärung der Fragen der Immissionsbelastung durch Lärm im Ermittlungsverfahren ausgeführt, dass sich die Behörde hiezu im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen und zwar im Wesentlichen eines (lärm)technischen und eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen hat. Dabei ist es Sache des lärmtechnischen Sachverständigen, über das Ausmaß der zu erwartenden Lärmimmissionen im aufgezeigten Sinn und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, sein Fachwissen hinsichtlich der Wirkungen dieser Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. März 1998, Zl. 97/05/0301, u.v.a.)."

Dem Beschwerdevorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass die Bewilligung der Veranstaltungsstätte im vorliegenden Fall u.a. "unter Zugrundelegung ... der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen" erteilt wurde. In diesen sind die Betriebszeiten der Anlage enthalten. Eine Integration von Unterlagen in den Spruch eines Bescheides ist aber zulässig, wenn dabei dem Bestimmtheitserfordernis Genüge getan wird (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 987 unter E. 77 zitierte hg. Judikatur). Dass diese Voraussetzung hier nicht erfüllt wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

Dennoch erweist sich die vorliegende Beschwerde im Ergebnis als berechtigt:

Das von der belangten Behörde herangezogene amtsärztliche Gutachten geht davon aus, dass es bei den Rennveranstaltungen beim Wohnhaus des Beschwerdeführers zu einer Überschreitung des Beurteilungspegels von bis zu 4 dB komme. Mit einer ungebührlichen Belästigung bzw. einer Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit von Menschen sei dadurch aber deshalb nicht zu rechnen, weil diese Veranstaltungen nur zweimal pro Jahr stattfänden. Der amtsärztliche Gutachter forderte in diesem Zusammenhang, dass die Veranstaltungen nicht an einem einer Veranstaltung der "lauteren Art" am A1-Ring vorangehenden bzw. folgenden Wochenende durchgeführt werden. Letztere Forderung hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auflagenmäßig festgeschrieben.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das lärmtechnische Gutachten (und auch die Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides) davon ausgehen, dass die besonders "lauten" Veranstaltungen (Motocross- und Endurobewerbe) dreimal pro Jahr stattfinden. Dies bedeutet jedoch gegenüber den Annahmen des Amtsarztes eine Steigerung um 50 %. Zum Zwecke einer schlüssigen Begründung konnte sich der angefochtene Bescheid folglich nicht auf die Ausführungen des Amtsarztes stützen.

Aus den Darlegungen des Amtsarztes lässt sich entnehmen, dass dann, wenn zwischen den "lauten" Veranstaltungen gewisse Zeiträume liegen, keine ungebührliche Belästigung bzw. keine Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit von Menschen eintritt. Für eine nachvollziehbare Beurteilung wäre es somit aber erforderlich gewesen darzulegen, weshalb überhaupt zeitlich auseinanderliegende Überschreitungen des Maßes von 50 dB keine unzulässige Belästigung bewirken, geht der Sachverständige doch selbst davon aus, dass diese Grenze ganz allgemein für die Zumutbarkeit einer Belästigung maßgebend ist. Darüber hinaus hätte es einer Begründung dafür bedurft, wieso das Beurteilungsmaß mit 10 dB über dem Grundgeräuschpegel angenommen wird und warum trotz der hier konkret zu erwartenden Überschreitungen des Beurteilungsmaßes um 4 dB noch keine ungebührliche Belästigung des Beschwerdeführers eintritt. Davon abgesehen fehlt es auch auf dem Boden der Annahmen des Sachverständigen an einer Aussage darüber, in welchen zeitlichen Abständen die gegenständlichen Überschreitungen von bis zu 4 dB vorkommen können, ohne dass dadurch die genannten Belästigungen bzw. Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Dies ist vor allem auch im Hinblick darauf von Bedeutung, dass sich die Auflage, dass die "lauten" Veranstaltungen nicht an Wochenenden vor bzw. nach "lauten" Veranstaltungen am A1-Ring stattfinden dürfen, vor dem Hintergrund der amtsärztlichen Ausführungen allein nicht als geeignet erweist, die nach Meinung des Amtsarztes hintanzuhaltenden Lärmbelastungen zu vermeiden. Dies hätte vielmehr einer weiteren Vorschreibung bedurft, dass die "lauten" Veranstaltungen auf der geplanten Anlage selbst ebenso nicht an zwei (bzw. drei) unmittelbar aufeinanderfolgenden Wochenenden stattfinden dürfen. Eine derartige allgemeine Einschränkung ist auch den mit dem Bescheid genehmigten Projektunterlagen nicht zu entnehmen.

Der angefochtene Bescheid war daher im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, wobei gemäß § 59 Abs. 1 VwGG Aufwandersatz nur im beantragten Ausmaß zuzuerkennen war.

Wien, am 18. Mai 2004

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Besondere Rechtsgebiete Diverses Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050166.X00

Im RIS seit

16.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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