Norm
StGB §310 Abs1Rechtssatz
Die Mitteilung von gar nicht vorliegenden Tatsachen ist nicht eine Verletzung eines Amtsgeheimnisses, sondern könnte nur eine strafbare Handlung gegen die Ehre sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1994:RI0000016Dokumentnummer
JJR_19940921_OLG0819_0080BS00454_9400000_001