RS OGH 1994/9/21 8Bs454/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1994
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Norm

StGB §310 Abs1
StGB §111 Abs1

Rechtssatz

Die Mitteilung von gar nicht vorliegenden Tatsachen ist nicht eine Verletzung eines Amtsgeheimnisses, sondern könnte nur eine strafbare Handlung gegen die Ehre sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1994:RI0000016

Dokumentnummer

JJR_19940921_OLG0819_0080BS00454_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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