TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/19 2004/18/0123

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Veröffentlicht am 19.05.2004
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1 Z2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §39 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des O, (geboren  1987), vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. März 2004, Zl. SD 1193/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 23. März 2004, wurde gegen den Beschwerdeführer, einen "nigerianischen Staatsangehörigen", gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Eigenen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer, dessen Identität und Nationalität auf Grund fehlender Dokumente nicht nachgewiesen sei, im Februar 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich gelangt und habe am 14. Februar 2003 beim Bundesasylamt Außenstelle Graz einen Asylantrag gestellt. Das diesbezügliche Verfahren habe zunächst am 16. April 2003 auf Grund unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt werden müssen.

Nachdem der Beschwerdeführer am 21. August 2003 wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels festgenommen worden sei, habe das Asylverfahren fortgesetzt werden können. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch erstinstanzlich anhängig, wobei er seit dem 2. März 2004 im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG sei.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Oktober 2003 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 (erster Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, verurteilt worden. Den Entscheidungsgründen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Mitte Juni 2003 bis 21. August 2003 insgesamt 1,5 g Kokain in drei bis vier Teilmengen an einen Suchtgiftabnehmer verkauft und zudem im selben Zeitraum weitere 2 g Heroin und 8 g Kokain in 15 Teilmengen an einen anderen Suchtgiftabnehmer verkauft hätte. Dazu komme noch, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von spätestens Mitte Juni 2003 bis zum 21. August 2003 eine nicht mehr feststellbare Menge Heroin und Kokain unbekannt gebliebenen Vermittlern und Abnehmern verkauft hätte. Dabei habe der Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Nach Verbüßung der Freiheitsstrafe sei der Beschwerdeführer neuerlich im Verdacht gestanden, im Zeitraum zwischen Dezember 2003 und dem 21. Jänner 2004 insgesamt elf Kugeln Heroin gemeinsam mit einem weiteren Mittäter an eine namentlich genannte Person verkauft zu haben. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. März 2004 sei er jedoch gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen worden, weil die Taten dem Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei hätten nachgewiesen werden können.

Auf Grund der Verurteilung könne jedoch kein Zweifel bestehen, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei.

Angesichts des der Verurteilung zugrunde liegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers - er hätte Suchtgift gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt - und im Hinblick auf die der Suchtgiftkriminalität innewohnende Wiederholungsgefahr lägen (auch) die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - vor.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten, familiäre Bindungen im Bundesgebiet seien nicht behauptet worden. Selbst wenn man auf Grund seines zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch anhängigen Asylverfahrens - während dessen dem Beschwerdeführer nunmehr eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG zukomme - trotz fehlender familiärer Bindungen von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben ausgehen wollte, wäre dessen ungeachtet die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grund des § 37 FrG zu bejahen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität wäre die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit, als dringend geboten zu erachten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche sehr augenfällig, dass er offenbar nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Eine Verhaltensprognose würde schon angesichts der gewerbsmäßigen Tatbegehung für den Beschwerdeführer nicht positiv ausfallen können.

Eine - im Fall der Annahme eines Eingriffes - auch nach § 37 Abs. 2 FrG gebotene Interessenabwägung müsste ebenfalls zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Die ohnedies nicht stark ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers erführen im Hinblick darauf, dass die für das Ausmaß jeglicher Integration wesentliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten deutlich beeinträchtigt werde, eine weitere Minderung. Jedenfalls hätten die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität in den Hintergrund zu treten.

Im Hinblick auf die Schwere und die Art der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zukommenden Ermessens Abstand genommen werden.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots betreffe, so erscheine - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Ansicht der belangten Behörde gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers - auch unter Bedachtnahme auf die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers - könne ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht seine im angefochtenen Bescheid festgestellte gerichtliche Verurteilung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten. Damit erweist sich die (unbekämpfte) Auffassung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (zweiter Fall) FrG verwirklicht sei, als unbedenklich.

1.2. Der Beschwerdeführer stellt auch nicht in Abrede, dass er die im angefochtenen Bescheid beschriebenen, der angesprochenen Verurteilung zu Grunde liegenden Suchtgiftdelikte begangen hat und dass er beim Verkauf von Suchtgift in der Absicht gehandelt habe, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2002/18/0058, mwH). Diese Wiederholungsgefahr manifestiert sich im Fall des Beschwerdeführers gerade angesichts seiner schon genannten Absicht, sich durch den Verkauf eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Im Hinblick auf dieses gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde, wenn sie vorliegend die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG für gerechtfertigt hielt, in Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2004, Zl. 2000/18/0060, mwH), das sowohl unter dem Blickwinkel der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG) als auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen (§ 36 Abs. 1 Z. 2 FrG) - insbesondere des Schutzes der Gesundheit - gegeben ist, nicht entgegengetreten werden. Dass der Beschwerdeführer - was er in seiner Beschwerde in den Mittelpunkt rückt - "wegen eines neuerlichen Verdachtes des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz freigesprochen wurde", vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat das seiner Verurteilung am 17. Oktober 2003 zugrunde liegende Fehlverhalten von Mitte Juni bis 21. August 2003 gesetzt, der seither verstrichene Zeitraum ist noch viel zu kurz, um einen Wegfall oder auch nur eine maßgebliche Minderung der auf Grund dieses Fehlverhaltens vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Entgegen der Beschwerde "beweist" der am 9. März 2004 erfolgte Freispruch des Beschwerdeführers daher nicht, dass in seinem Fall eine "Wiederholungsgefahr" "auszuschließen" sei.

2. Auf dem Boden der unbestrittenen Feststellungen kann das (nicht bekämpfte) Ergebnis der behördlichen Beurteilung, dass die Bestimmungen des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG der Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbots nicht entgegenstünden, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Angesichts des besagten gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist diese fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und zum Schutz der Gesundheit) dringend geboten; ferner treten aus den im angefochtenen Bescheid zu § 37 Abs. 2 FrG angestellten Erwägungen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich gegenüber dem an der Erlassung des Aufenthaltsverbots bestehenden gewichtigen Allgemeininteresse in den Hintergrund.

3. Für die belangte Behörde bestand entgegen der Beschwerde auch keine Veranlassung, von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbots zukommenden Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

4. Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die mit zehn Jahren festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbots. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. November 2003, Zl. 2003/18/0268, mwH) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Die belangte Behörde handelte nicht rechtswidrig, wenn sie angesichts des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die Auffassung vertrat, dass der Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände, nämlich der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die genannten öffentlichen Interessen, nicht vor Verstreichen eines Zeitraumes von zehn Jahren erwartet werden könne.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 19. Mai 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004180123.X00

Im RIS seit

07.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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