TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/19 2004/18/0112

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Veröffentlicht am 19.05.2004
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/07 Grenzüberwachung;

Norm

AsylG 1997 §19;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §39 Abs1;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75;
GrekoG 1996 §8;
GrekoG 1996 §9;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des J in G, geboren 1970, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 9. Dezember 2003, Zl. III 4033-127/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 9. Dezember 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, laut seinen Behauptungen ein Staatsangehöriger von Moldawien, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 6 iVm den §§ 37 bis 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 25. Mai 2001 in einem Zug von Ungarn in das Bundesgebiet eingereist. Bei der Einreise sei er kontrolliert worden und habe einen Einreisestempel (in den von ihm dem österreichischen Grenzkontrollorgan vorgewiesenen, durch Lichtbildaustausch verfälschten ukrainischen, mit einem gültigen deutschen Visum versehenen Reisepass, lautend auf den Namen K.) erhalten. Dies sei durch seine niederschriftlichen Angaben vom 20. Juli 2001 vor dem Bundesasylamt erwiesen.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 24. Oktober 2001 sei über ihn gemäß § 223 Abs. 2, § 224 StGB wegen des Vergehens der Urkundenfälschung in Bezug auf diesen verfälschten Reisepass (offensichtlich gemeint: des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden) eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt worden. Durch das Vorweisen des verfälschten fremden ukrainischen Reisepasses mit gültigem deutschen Visum gegenüber einem österreichischen Grenzkontrollorgan bei der Einreise habe er gegenüber einer österreichischen Behörde bzw. seinen Organen unrichtige Angaben über seine Person gemacht, um sich die Einreiseberechtigung gemäß § 31 Abs. 1 und 3 FrG zu verschaffen. Dies erfülle den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. und rechtfertige die Annahme des § 36 Abs. 1 leg. cit. Der Beschwerdeführer sei damals (am 25. Mai 2001) auf der Durchreise nach Deutschland gewesen und sei im selben Zug in diesen Staat ausgereist. Die deutsche Polizei habe die Verfälschung des vom Beschwerdeführer verwendeten Reisepasses erkannt und den Beschwerdeführer nach Österreich zurückgestellt, wo er am 5. Juni 2001 beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt habe, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. August 2001 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, abgewiesen worden sei. Gleichzeitig sei seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt worden. Seine Berufung sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. November 2001 als verspätet zurückgewiesen worden. Seine an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde sei im Jahr 2003 abgewiesen worden. Während des Asylverfahrens sei er im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG gewesen.

Ein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG liege vor. Dieser Eingriff mache das Aufenthaltsverbot im Grund dieser Gesetzesbestimmung jedoch nicht unzulässig. Die sich im Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers (anlässlich der Einreise in das Bundesgebiet aus Ungarn bzw. der Durchreise durch das Bundesgebiet nach Deutschland) manifestierende Neigung, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Schutz der öffentlichen Ordnung, Verhinderung strafbarer Handlungen) dringend geboten. Die privaten oder familiären Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wögen höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme, weshalb diese auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei.

Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2001 als Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet aufhältig und im Bundesgebiet dementsprechend gering integriert. Seine Ehegattin, die "im April 2003 ebenso zur Flucht (aus Moldawien) gezwungen wurde", befinde sich seither bei ihm als Asylwerber in Österreich. Es sei ihm von vornherein klar gewesen bzw. hätte ihm klar sein müssen, dass er als Asylwerber im Fall eines für ihn negativen Ausganges des Asylverfahrens Österreich verlassen müsse und er nicht durch ein Asylverfahren die Einwanderungsbestimmungen des Gastlandes umgehen könne. Er habe also damit rechnen müssen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nur ein vorübergehender sein werde.

Ein Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund gemäß den §§ 38, 35 FrG komme nicht zum Tragen.

Die Dauer des Aufenthaltsverbotes entspreche § 39 Abs. 1 leg. cit. und den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen. Bis zum Wegfall des Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, nämlich der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sei das Verstreichen von fünf Jahren vonnöten.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen, zu seinen Gunsten sprechenden Umstände vorlägen, könne von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens gemäß § 36 Abs. 1 FrG Abstand genommen werden.

Entgegen dem Berufungsvorbringen habe eine Prüfung im Sinn des § 57 FrG nicht zu erfolgen, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers, ihn gemäß § 57 Abs. 3 leg. cit. zu vernehmen, nicht stattgegeben werde. Daraus, dass das Landesgericht Salzburg über ihn eine bedingt nachgesehene Strafe verhängt habe, könne er für das Aufenthaltsverbotsverfahren nichts gewinnen. An der Außerlandesschaffung von Fremden, die offensichtlich der Ansicht seien, mit der Ingangsetzung von Asylverfahren die Einwanderungsbestimmungen des Gastlandes unterlaufen zu können, bestehe sehr wohl ein öffentliches Interesse. Dass das vom Beschwerdeführer begangene Vergehen der Urkundenfälschung kein Bagatelldelikt sei und er nicht so ohne Weiteres "Täter ohne Tatherrschaft" sei, zeige bereits die Art der vom Gericht über ihn verhängten Strafe, nämlich die Freiheitsstrafe. In eine Notsituation könne der Beschwerdeführer, wie jeder Mensch, jederzeit geraten. Der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2003 schütze ihn gemäß § 21 Abs. 1 AsylG nicht vor der Erlassung des Aufenthaltsverbotes, wohl jedoch gemäß § 21 Abs. 2 leg. cit. vor der Abschiebung (solange er Asylwerber sei).

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 36 Abs. 1 kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 oder 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.

Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 31 Abs. 1 und 3 leg. cit. zu verschaffen.

1.2. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer bereits Anfang März 2001 aus Moldawien geflohen und von Ungarn dorthin zurückgeschoben worden sei. Da er in Moldawien um sein Leben gefürchtet habe, sei er mit einem verfälschten Pass neuerlich geflohen. Er sei früher Polizist und immer ein rechtstreuer Mensch gewesen, und er wäre ohne diesen Pass vermutlich nicht in einen sicheren Staat gelangt. Auch habe er zu seinem Fluchtweg im Asylverfahren ein umfassendes "Geständnis" abgelegt. Da er sich in einer Notlage befunden habe, die sich nicht wiederholen werde, sei die Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, nicht gerechtfertigt. Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass auch von den deutschen Beamten eine (weitere) Passkontrolle vorgenommen worden sei, so wäre die Urkundenfälschung als Auslandstat eines Ausländers zu beurteilen, die gemäß den §§ 64, 65 StGB nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterliege.

1.3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2001 bei seiner Einreise in Österreich von einem österreichischen Grenzkontrollorgan kontrolliert worden ist, diesem gegenüber einen durch einen Lichtbildaustausch verfälschten, auf den Namen eines anderen lautenden, mit einem deutschen Sichtvermerk versehenen ukrainischen Reisepass vorgewiesen hat und nach Erhalt eines "Einreise-Stempels" in das Bundesgebiet eingereist ist. Im Hinblick darauf begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken.

Durch diese Täuschung eines Organs einer österreichischen Behörde (vgl. §§ 8 und 9 Grenzkontrollgesetz) über seine Identität und die Erteilung eines deutschen Sichtvermerkes an ihn, um sich die Einreiseberechtigung zu verschaffen, hat der Beschwerdeführer das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, gravierend beeinträchtigt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 2003, Zl. 98/18/0318, mwN; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. November 2003, Zl. 2002/21/0180). Der Beschwerdeeinwand, der Beschwerdeführer habe sich auf der Flucht und somit in einer Notlage befunden, ist bereits deshalb nicht zielführend, weil nicht ersichtlich ist, wodurch der Beschwerdeführer gehindert gewesen wäre, nicht bereits anlässlich der Grenzkontrolle durch das österreichische Grenzkontrollorgan um Asyl anzusuchen und seine wahre Identität bekannt zu geben. Auch kann es dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer überdies einen deutschen Grenzkontrollbeamten (bei einer weiteren Passkontrolle) getäuscht habe, hat doch die belangte Behörde ihrer Beurteilung nach § 36 Abs. 1 FrG nur das unstrittig gegenüber einem österreichischen Grenzkontrollorgan gesetzte Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt.

2.1. Unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG bringt die Beschwerde vor, dass der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten zutiefst bedauere, auch seine Ehegattin aus Moldawien habe flüchten müssen und ihnen derzeit nur in Österreich ein gemeinsames Familienleben möglich sei. Er halte sich seit dem Jahr 2001 hier auf, habe sich in Österreich immer wohlverhalten und könnte sich legal sonst nur nach Moldawien begeben.

2.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 25. Mai 2001 und seine Bindungen zu seiner hier seit April 2003 aufhältigen Ehegattin, die laut seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren ebenso zur Flucht aus Moldawien gezwungen worden sei, berücksichtigt. Die aus dem inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierenden persönlichen Interessen werden jedoch dadurch entscheidend relativiert, dass er, was die Beschwerde nicht in Abrede stellt, lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG während des Asylverfahrens (Abweisung des Asylantrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. August 2001 und Zurückweisung der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. November 2001) verfügt hat, sein Aufenthalt seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßig ist und sein davor gelegener inländischer Aufenthalt auf einen Asylantrag zurückzuführen ist, der sich als unberechtigt herausgestellt hat. Durch diesen unrechtmäßigen Aufenthalt hat der Beschwerdeführer das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem - wie bereits dargetan - aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, maßgeblich beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass er ein Organ einer österreichischen Behörde getäuscht hat und überdies das Vergehen der Urkundenfälschung begangen hat. In Anbetracht dieses Gesamtfehlverhaltens begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, keinem Einwand.

In Anbetracht des genannten bedeutenden öffentlichen Interesses und bei Abwägung dieses Interesses mit den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung und diese Maßnahme daher gemäß § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei, - auch wenn man berücksichtigt, dass sich hier seit April 2003 seine Ehegattin aufhält - nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Wenn die Beschwerde vorbringt, dass der einzige Staat, in den sich der Beschwerdeführer legal begeben könnte, Moldawien sei und er dort verfolgt werden würde, so ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass Gründe im Sinn des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG nicht im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, sondern in einem gesonderten Verfahren - so nach § 75 FrG oder § 56 Abs. 2 leg. cit. bzw. im Fall der Abweisung eines vom Beschwerdeführer gestellten Asylantrages von der Asylbehörde gemäß § 8 AsylG - zu prüfen sind.

3. Ferner kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, ergeben sich doch weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände, die eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.

4. Schließlich wendet sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2002/18/0079, mwN) ist ein Aufenthaltsverbot unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf der Grund für seine Verhängung voraussichtlich weggefallen sein wird. Die Annahme der belangten Behörde, dass dies erst nach Ablauf von fünf Jahren der Fall sein werde, begegnet keinen Bedenken. Die Beschwerde zeigt auch keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass der Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes bereits vor Ablauf dieses Zeitraumes erwartet werden könne.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 19. Mai 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004180112.X00

Im RIS seit

22.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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