TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/19 2004/18/0092

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Veröffentlicht am 19.05.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §1 Z3;
AsylG 1997 §21 Abs1;
AsylG 1997 §21 Abs2;
AsylG 1997 §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des R in L, geboren 1985, vertreten durch Dr. Helmuth Hackl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hauptplatz 23/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 8. Jänner 2004, Zl. St 288/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 8. Jänner 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die Bundespolizeidirektion Linz (die Erstbehörde) habe (in ihrem Bescheid vom 16. Oktober 2003) folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer sei am 2. April 2003 illegal, mit Hilfe eines Schleppers, nach Österreich eingereist. Am 3. April 2003 habe er beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt, über den bisher noch nicht entschieden worden sei. Derzeit verfüge er über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 - AsylG.

Der Beschwerdeführer verfüge über kein Dokument, das zum Nachweis seiner Identität geeignet sei, sodass seine Identität nicht feststehe.

Am 26. Juni 2003 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz gemäß §§ 127, 130 und 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass er am 30. April 2003 in P gewerbsmäßig mehreren Personen fremde bewegliche Sachen im Wert von ca. EUR 180,-- mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Der Beschwerdeführer habe in seiner im Aufenthaltsverbotsverfahren erstatteten Stellungnahme vom 24. September 2003 angegeben, dass die von ihm gesetzte Tat ausschließlich aus dem Grund geschehen wäre, weil er mittellos gewesen wäre. Nunmehr würde er von der Volkshilfe OÖ unterstützt und wäre er demnach nicht mehr mittellos. Er würde auch dahingehend unterstützt, eine Anstellung zu finden, um für sich selber sorgen zu können.

Vom Gericht sei berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer geständig, noch minderjährig und bisher unbescholten gewesen sei und den Schaden habe teilweise gutmachen können.

Zu seinen Privat- und Familienverhältnissen habe er keine Stellungnahme abgegeben.

Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass er unter Umgehung der Grenzkontrolle, mit Hilfe eines Schleppers und somit illegal nach Österreich eingereist sei, habe die Erstbehörde die Auffassung vertreten, dass zur Verteidigung vor allem der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen das Aufenthaltsverbot als dringend geboten erschiene. Ein Eingriff in sein Familienleben sei verneint worden, zumal er einen solchen weder behauptet habe, noch aus der Aktenlage ersichtlich gewesen sei.

Nach Wiedergabe des wesentlichen Berufungsvorbringens und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiter aus, dass ein Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs. 1 FrG auch dann erlassen werden könne, wenn triftige Gründe vorlägen, die zwar nicht die Voraussetzungen der in Abs. 2 angeführten Fälle aufwiesen, wohl jedoch in ihrer Gesamtheit die in § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigten. Der Verurteilung vom 26. Juni 2003 sei zu Grund gelegen, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2003, also kurz nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet, in P gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen den Verfügungsberechtigten näher genannter Unternehmen mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich durch die Zueignung der Gegenstände unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

1. Verfügungsberechtigten der Firma H & M 2. zwei Jeans im Wert von EUR 78,80,

3.

Verfügungsberechtigten der Firma Vögele Shoes

4.

1 Paar Herrenschuhe im Wert von EUR 89,90 und

5.

Verfügungsberechtigten der Firma Interspar

6.

1 Flasche Nivea-Sun im Wert von EUR 8,79,

7.

wobei es in diesem Fall beim Versuch geblieben sei.

Dem Einwand des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 24. September 2003, dass er die Tat auf Grund seiner Mittellosigkeit begangen hätte und er nunmehr von der Volkshilfe Oberösterreich unterstützt würde, sodass er nicht mehr mittellos wäre und auch die Gefahr der neuerlichen Straffälligkeit gebannt wäre, sei entgegenzuhalten, dass er keinen Rechtsanspruch auf diese Unterstützung habe und in Zukunft keine Gewähr dafür bestehe, eine entsprechende Unterstützung zu erhalten. Das Vergehen der Schlepperei gehöre zu den schwerwiegendsten Verwaltungsübertretungen (bzw. gerichtlich strafbaren Handlungen), und es würde geradezu einer Förderung des Schlepperunwesens gleichkommen, würde man dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gestatten. Das gewichtige öffentliche Interesse an der Bekämpfung des Schlepperunwesens erstrecke sich auch auf die Hintanhaltung der Zuhilfenahme von Schleppern durch Fremde bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet, also das "Sich-Schleppen-Lassen" als ein der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens widerstreitendes Verhalten. Der Beschwerdeführer habe zu seinem besseren Fortkommen nicht davon Abstand genommen, die für ihn maßgebliche Rechtsordnung seines Gastlandes zu übertreten. Seinem Einwand, der Vorhalt, dass er nicht im Besitz eines zum Nachweis seiner Identität geeigneten Dokumentes sei, widerstreite Art. 31 Z. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, sei entgegenzuhalten, dass das Aufenthaltsverbot keine Strafe, sondern eine administrativrechtliche Maßnahme darstelle, weshalb das von ihm ins Treffen geführte Spannungsverhältnis nicht gegeben sei.

Da der Beschwerdeführer erst seit einigen Monaten in Österreich aufhältig sei und ein Familienleben hier nicht führe, sei er lediglich in geringem Maß in die österreichische Gesellschaft integriert. Diese Integration werde in erheblichem Maß durch sein Gesamtfehlverhalten - illegale Einreise in das Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrollen und unter Zuhilfenahme eines Schleppers sowie die rasche Straffälligkeit unmittelbar nach seiner Einreise - in erheblichem Umfang in sozialer Hinsicht gemindert. Es sei daher nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 leg. cit. gerechtfertigt. Zudem sei sein Gesamtfehlverhalten "doch schwerwiegenderer Art, weshalb nicht mehr nur mit einer bloßen schriftlichen Ermahnung das Auslangen" habe gefunden werden können, sondern von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 leg. cit. habe Gebrauch gemacht werden müssen.

Da im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu stellende negative "Zukunftsprognose" die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, sei das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 37 Abs. 2 leg. cit. zulässig.

In Anbetracht des oben geschilderten Sachverhaltes könne die belangte Behörde nicht ersehen, dass die Erstbehörde das ihr in § 36 Abs. 1 leg. cit. eingeräumte Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes geübt hätte.

Die Dauer des von der Erstbehörde verhängten Aufenthaltsverbotes sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal nach Ablauf dieser Zeit erwartet werden könne, dass sich der Beschwerdeführer an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten würde.

              2.              Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

              1.              Die Beschwerde bringt vor, es fehle im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer lediglich zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten und nicht auch wegen Mitwirkung an einer Schlepperei verurteilt worden sei, "bereits an der Grundvoraussetzung, die die belangte Behörde berechtigen würde, von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch zu machen". Diese habe seiner Verurteilung eine unzulässig hohe Bedeutung beigemessen, sei doch zu berücksichtigen, dass der zum Tatzeitpunkt jugendliche Beschwerdeführer (lediglich) zum täglichen Leben unbedingt notwendige Kleidungsgegenstände gestohlen habe, um seine unmittelbaren Bedürfnisse zu decken.

Auch sei der Umstand, dass er die Diebstähle bereits innerhalb des ersten Monates nach seiner Einreise begangen habe, zu relativieren, weil er sich damals in Österreich noch nicht zurecht gefunden habe. Ferner hätte die belangte Behörde die näheren Umstände des "Sich-Schleppen-Lassens" und des Fehlens eines Reisedokumentes ermitteln müssen. So habe der Beschwerdeführer in Rumänien von seinem 6. bis 15. Lebensjahr in unzähligen Heimen gelebt und sei er zwischen Pflegepersonen wahllos hin- und hergereicht worden, bevor er ca. mit seinem 15. Lebensjahr aus einem Heim ausgerissen sei und bis zu seiner Einreise nach Österreich auf der Straße gelebt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er ein gültiges Reisedokument nicht mehr gehabt, sodass er auch bei der Stellung des Asylantrages ein solches Dokument nicht habe vorweisen können. Unmittelbar vor der Einreise nach Österreich habe er auf einer Tankstelle in Rumänien einen Mann dazu überreden können, ihn nach Österreich mitzunehmen, der dafür kein Entgelt verlangt habe. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes sei der von der belangten Behörde erhobene Vorwurf des kriminellen Verhaltens nicht gerechtfertigt und bestünden entgegen der Auffassung der belangten Behörde keine Anhaltspunkte für eine negative Verhaltensprognose. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, unmittelbar nach seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid eine halbtägige Beschäftigung in L bei der Firma B. zu erlangen, wodurch er mittlerweile ein monatliches Nettogehalt von EUR 454,27 erziele. In Kürze werde er die Möglichkeit haben, ein weiteres Beschäftigungsverhältnis einzugehen und somit einer vollen Beschäftigung nachzugehen. Er sei bereits ein Jahr nach seiner Einreise der deutschen Sprache ausreichend mächtig und verfüge seit 1. April 2003 über eine eigene Wohnung, sodass er in Österreich völlig integriert sei.

              2.              Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung setzt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht zwingend voraus, dass eine in § 36 Abs. 2 FrG näher genannte bestimmte Tatsache gegeben ist; vielmehr kann ein Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs. 1 leg. cit. auch dann erlassen werden, wenn triftige Gründe - ohne die Voraussetzungen der in § 36 Abs. 2 leg. cit. angeführten Fälle aufzuweisen -, die in ihrer Gesamtheit die in § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen, vorliegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2000/18/0109, mwN).

Nach den insoweit von der Beschwerde nicht in Abrede gestellten Ausführungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer, der am 2. April 2003 illegal nach Österreich eingereist war, bereits vier Wochen nach seiner Einreise, am 30. April 2003, mehrere Sachen, und zwar zwei Jeans und ein Paar Herrenschuhe, gestohlen und eine Flasche "Nivea-Sun" zu stehlen versucht, wobei er gewerbsmäßig vorging, d. h. die Diebstähle in der Absicht verübte, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. In Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis) und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer binnen kurzer Zeit in mehreren Angriffen straffällig wurde, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer nunmehr eine halbtägige Beschäftigung habe und monatlich EUR 454,27 netto verdiene sowie eine weitere Beschäftigung in Aussicht habe, so bieten diese Umstände keine Gewähr für das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers, weil bereits die verhältnismäßig geringe Höhe des bisherigen Einkommens des Beschwerdeführers, der laut dem Beschwerdevorbringen überdies eine Wohnung als Mieter unterhalte, für die er laut dem mit der Beschwerde in Kopie vorgelegten diesbezüglichen Mietvertrag einen Mietzins von monatlich EUR 180,--

zu entrichten habe, die Begehung von weiteren Vermögensdelikten durch ihn nicht ausgeschlossen erscheinen lässt. Abgesehen davon lagen die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht so lange zurück, um auf Grund des seither verstrichenen Zeitraums einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm auf Grund dieses Fehlverhaltens ausgehenden Gefahr annehmen zu können.

              3.              Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde im Hinblick auf den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 2. April 2003 einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 leg. cit. angenommen. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen in Österreich.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus seinem Gesamtfehlverhalten resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber, ist er doch bereits binnen kurzer Zeit nach seiner Einreise, wie oben dargestellt, straffällig geworden. Wenn auch die vom Beschwerdeführer gestohlenen Sachen keinen allzu hohen Wert hatten und wenn die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer nunmehr ein monatliches Einkommen beziehe, so bietet weder der seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeitraum noch die Höhe des von der Beschwerde behaupteten Einkommens des Beschwerdeführers Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Vermögensdelikte mehr begehen werde. Die Auffassung der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, weil zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten, auch im Licht des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei, begegnet daher keinen Bedenken. In Anbetracht der nicht sehr gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet begegnet auch die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass diese Interessen jedenfalls nicht schwerer wögen als das gegenläufige öffentliche Interesse, weshalb das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei, keinem Einwand.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich aufhält und sein Asylverfahren noch nicht beendet ist, zu keiner anderen Beurteilung führt, sieht doch § 21 Abs. 1 AsylG die Möglichkeit vor, gegen einen Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsverbot wegen der Begehung von strafbaren Handlungen zu erlassen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer als Asylwerber gemäß § 21 Abs. 2 leg. cit. davor geschützt, in den Herkunftsstaat zurückgeschoben oder abgeschoben zu werden.

              4.              Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, gehen doch weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände hervor, die eine Ausübung des der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.

              5.              Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. Mai 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004180092.X00

Im RIS seit

16.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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