TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/26 2004/14/0035

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §250 Abs1 litc;
BAO §275;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des J P in W, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 10. Februar 2004, RV/0489- L/2002, betreffend Zurücknahmeerklärung von Berufungen (Umsatz- und Einkommensteuer 1993 bis 1995, Gewerbesteuer 1993), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde ergibt sich in Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer betrieb eine Tischlerei und eine Fenstererzeugung. Nach einer für den Zeitraum 1993 bis 1995 durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1993 bis 1995 sowie Gewerbesteuer 1993 wieder auf und erließ neue Sachbescheide.

Der Beschwerdeführer berief gegen diese Sachbescheide und brachte vor, er habe den Schlussbesprechungstermin aus Krankheitsgründen abgesagt. Das Unterbleiben der Schlussbesprechung habe dazu geführt, dass das Parteiengehör nicht gewährt worden sei; dieser Verfahrensmangel habe zu unrichtigen Bescheiden geführt.

Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung unterblieb.

Der zuständige Referent der belangten Behörde setzte für den 4. Februar 2004 einen Erörterungstermin fest.

Mit Schreiben vom 13. Jänner 2004 erließ die belangte Behörde gemäß § 275 BAO einen Mängelbehebungsauftrag, mit welchem dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, bis zum 4. Februar 2004 seine Berufungen um folgende Punkte zu ergänzen:

-

eine Erklärung, in welchen Punkten (welche Textziffern des Betriebsprüfungsberichtes betreffend) die Bescheide angefochten würden,

-

eine Erklärung, welche Änderungen beantragt würden und

-

eine entsprechende Begründung für die beantragten Änderungen.

Am 4. Februar 2004 nahm der Beschwerdeführer am Erörterungstermin teil. Dabei wurde er auch aufgefordert, dem Mängelbehebungsauftrag zu entsprechen. Der Beschwerdeführer (bzw sein Vertreter) beschränkte sich darauf, die Beweiswürdigung des Finanzamtes anzuzweifeln, und forderte weitere Erhebungen des Finanzamtes. Am Ende des Erörterungstermines teilte der Referent der belangten Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Berufungen gemäß § 275 BAO als zurückgenommen anzusehen seien. Mit Schreiben vom 13. Jänner 2004 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, bis zum 4. Februar 2004 zu erklären, in welchen Punkten (welche Textziffern des Betriebsprüfungsberichtes betreffend) die Bescheide angefochten würden, welche Änderungen beantragt würden und wie die beantragten Änderungen begründet würden. Da die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben worden seien und auch keine Bereitschaft bekundet worden sei, dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb einer noch zu setzenden Nachfrist nachzukommen, habe die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge eintreten müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 275 BAO lautet:

"Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt."

Gemäß § 250 Abs 1 BAO muss die Berufung enthalten:

a)

die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b)

die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c)

die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d)

eine Begründung.

Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben. (vgl das hg Erkenntnis vom 10. März 1994, 93/15/0137). Das in § 250 Abs 1 lit c BAO statuierte Erfordernis der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid zuschreiben will (vgl das hg Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, 99/13/0120).

In der Beschwerde wird vorgebracht, das Mängelbehebungsverfahren hätte nicht eingeleitet werden dürfen, zumal die Berufung unschwer habe erkennen lassen, dass eine konkrete Begründung für die Aufhebung der bekämpften Bescheide vorgetragen worden sei, und die Bescheide, gegen welche sich die Berufungen richteten, konkret bezeichnet worden seien. Als Berufungsgrund sei nämlich releviert worden, dass Verfahrensmängel durch Verletzung des Parteiengehörs vorgelegen seien; damit sei eine unzureichende Sachverhaltsgrundlage und somit ein rechtlich relevanter Feststellungsmangel geltend gemacht worden. Solcherart sei es für den Beschwerdeführer in keiner Weise indiziert gewesen, nähere konkrete Ausführungen zu etwa einzelnen Punkten des Betriebsprüfungsberichtes zu erstatten.

Ziel einer Schätzung durch die Abgabenbehörde müsse es sein, die Besteuerungsgrundlagen möglichst exakt zu ermitteln. Es habe daher keine Veranlassung für den Beschwerdeführer bestanden, etwa durch konkrete Zahlenbeispiele die Unrichtigkeit der erlassenen Abgabenbescheide näher zu konkretisieren. Im Übrigen sei auch eine unzulängliche Begründung als Begründung eines Rechtsmittels anzusehen.

Die belangte Behörde habe in der Ladung zum Erörterungsgespräch auch auf die Inhalte der Berufungen gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1999 Bezug genommen und ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in diesen Berufungen gegen die zu hoch vorgenommene Schätzung der Bemessungsgrundlage mit der Begründung gewendet habe, dass der vom Finanzamt ermittelte Gewinn in der Branche der Fenstererzeugung nicht erzielbar sei. In jenen Berufungsverfahren (betreffend die Jahre 1996 bis 1999) habe das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung eine Abänderung der bekämpften Bescheide vorgenommen und dabei für die Jahre 1996 bis 1999 die Gewinne bzw Einkommen mit geringfügigen Abweichungen in jenem Ausmaß festgesetzt, wie sie vom Beschwerdeführer für diese Jahre beantragt worden seien. Diese behördlichen Erledigungen hätten der belangten Behörde bekannt sein müssen, daher hätte die belangte Behörde auch unabhängig vom in den Berufungen betreffend die Jahre 1993 bis 1995 angeführten Berufungsgrund der Verletzung des Parteiengehörs von den inhaltlichen Einwendungen gegen die vorgenommene Schätzung der Bemessungsgrundlage Kenntnis haben müssen. Jedenfalls hätten diese Überlegungen von der belangten Behörde in eine meritorische Erledigung der Berufungen für die Jahre 1993 bis 1995 einbezogen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe, "wenn auch im Rahmen parallel laufender Rechtsmittel die Einwendung erhoben", die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sei wesentlich zu hoch gegriffen, da der ermittelte Gewinn in der Branche der Fenstererzeugung nicht erzielbar sei. Die zurückgewiesenen Berufungen "hätte man unschwer auf Basis der im Parallelrechtsmittelverfahren bereits ermittelten Grundlagen meritorisch und im Sinne einer beantragten Änderung der Bescheide erledigen" können.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan.

Gemäß § 250 Abs 1 BAO muss eine Berufung u.a. eine Erklärung enthalten, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, und eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden. Solche Erklärungen hat der Beschwerdeführer nach den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides weder in der Berufung noch im Laufe des Berufungsverfahrens bzw Mängelbehebungsverfahrens vorgetragen.

Die Beschwerde stützt sich darauf, dass die Berufung bereits eine Begründung enthalten habe. Es wird aber auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer in den die Veranlagungsjahre 1993 bis 1995 betreffenden Berufungsverfahren konkret die beantragten Änderungen bezeichnet hätte.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in Berufungen betreffend spätere Streitjahre (1996 bis 1999) habe er eine bestimmte Änderung der Bescheide beantragt, auf der "Basis" dieser, spätere Veranlagungsjahre betreffenden Anträge hätten auch die verfahrensgegenständlichen Berufungen erledigt werden können, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Berufungserfordernisse des § 250 Abs 1 BAO für die jeweilige Berufung geprüft werden müssen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er in den streitgegenständlichen Berufungsverfahren auf die in Berufungen betreffend spätere Streitjahre enthaltenen Änderungsanträge verwiesen hätte. Er behauptet nicht einmal, dass die Gewinne bzw Einkommen der Streitjahre exakt gleich hoch gewesen wären wie in den Jahren 1996 bis 1999. Überdies kann aus dem Vorbringen, die vom Finanzamt geschätzten Gewinne wären in der Branche der Fenstererzeugung nicht erzielbar gewesen, nicht auf eine konkrete Gewinnhöhe geschlossen werden.

Der belangten Behörde kann sohin nicht entgegen getreten werden, wenn sie mangels Nachholung der Erklärung, welche Bescheidänderung jeweils beantragt werde, vom Eintritt der in § 275 BAO vorgesehenen Rechtsfolge ausgegangen ist.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. Mai 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004140035.X00

Im RIS seit

08.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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